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BFH Urteil v. - I R 108/97 BStBl 1999 II S. 121

Gesetze: AO 1977 § 160

Benennungsverlangen nach § 160 AO bei Zahlungen an eine ausländische Domizilgesellschaft

Leitsatz

1. Leistet ein Steuerpflichtiger Zahlungen an eine in Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft für Leistungen, die diese mangels eigenen fach- und branchenkundigen Personals nicht selbst erbringen kann, so ist Empfänger i. S. des § 160 AO 1977 nicht die Domizilgesellschaft, sondern derjenige, an den diese die Gelder weiter geleitet hat (Anschluß an , BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481). Dieser kann, muß aber nicht Gesellschafter der liechtensteinischen Domizilgesellschaft sein (Abgrenzung zu , BFH/NV 1995, 2).

2. Die Aufforderung des FA an den Steuerpflichtigen, den unter Nr. 1 genannten Empfänger zu benennen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn für den Steuerpflichtigen bei vernünftiger Beurteilung der Umstände erkennbar gewesen ist, daß die von der Domizilgesellschaft angebotenen Leistungen nicht von deren Personal erbracht werden können und aus diesem Grund von der Einschaltung inländischer Leistungsträger auszugehen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 121
PAAAA-96387

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Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 10.11.1998 - I R 108/97

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