Ort der sonstigen Leistung
§ 32a Abs. 2 UrhG sieht eine erweiterte Haftung eines Dritten vor, wenn das Urheberrecht übertragen wurde. Der BFH hat sich in der aktuellen Entscheidung (XI R 16/20) mit der Frage beschäftigt, ob auch die Zahlungen des Dritten im Rahmen der Haftung der Umsatzsteuer unterliegen. Prof. Dr. Peter Mann bespricht diese Entscheidung .
In unserer neuen Reihe zur Auffrischung der wichtigsten Themenbereiche widmet sich Philip Nürnberg in der vorliegenden Ausgabe der Ortsbestimmung der sonstigen Leistung . Er stellt die besonderen Bestimmungen des § 3a UStG dar, sowie die B2C und B2B-Fälle, vor allem aber die wichtigen Ausnahmetatbestände.
Das langsame Ende der Freihafenregelung in Deutschland wegen des Regierungsentwurfs zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven stellt Felix Radtke in den Fokus seiner Betrachtungen. Am hat die Bundesregierung einen Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Freihafens Cuxhaven präsentiert. Neben der Änderung weiterer zollrechtlicher Vorschriften verliert die Bundesrepublik Deutschland durch den jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf seine vorletzte Freizone. Die Abschaffung der letzten verbleibenden Freizone, des Freihafens Bremerhavens, dürfte damit nur noch eine Frage der Zeit sein. Zeit für einen Blick auf den zollrechtlichen Hintergrund der Freihafenregelung in Deutschland, auf seine umsatzsteuerlichen Besonderheiten sowie auf die praktischen Folgen eines schleichenden Endes.
Mit besten Grüßen,
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 16 / 2024 Seite 1
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