Abweichungen zwischen dem Eigenkapital lt. Steuerbilanz und dem Eigenkapital lt. Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung i. S. des § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, sind gliederungsrechtlich dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnen
Leitsatz
1. Der I. Senat hält daran fest, daß Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluß eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrungen oder -minderungen im EK 02 anzusetzen sind (Bestätigung des Senatsurteils vom I R 97/89, BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154).
2. Dies gilt auch für solche Differenzbeträge, die auf eine unrichtige Erfassung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge zurückzuführen sind.
3. Enthält ein Feststellungsbescheid i. S. des § 47 Abs. 1 KStG zu einzelnen Eigenkapitalteilen (§ 30 KStG) keine ausdrücklichen Angaben, so ist davon auszugehen, daß diese mit Null festgestellt worden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 101 AAAAA-96379
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