Instanzenzug: LG Lüneburg Az: 22 KLs 1/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Er beruht insbesondere auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Zwar hat die Strafkammer nicht mitgeteilt, anhand welcher Maßgaben der vernommene Polizeizeuge die Inhalte als kinder- oder jugendpornographisch eingeordnet hat. Vor dem Hintergrund der dargestellten Beweislage im Übrigen besorgt der Senat aber nicht, dass die Strafkammer die Einordnung und Subsumtion der mehr als 96.000 Dateien als kinder- oder jugendpornographische Inhalte im Sinne von § 184b Abs. 3 und § 184c Abs. 3 StGB allein dem Polizeizeugen überlassen und auf diese Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht hat, obgleich die Inhalte von ihr selbst zu bewerten gewesen wären (vgl. ).
32. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
4a) Das Landgericht hat die Strafe dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB a.F. (in der Fassung vom ) entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Dabei konnte es nicht berücksichtigen, dass § 184b Abs. 3 StGB durch das am in Kraft getretene „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ vom (BGBl. I 2024 Nr. 213) als Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe von drei Monaten neugefasst worden ist; die Strafrahmenobergrenze hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO).
5b) Da die Strafkammer die verhängte Strafe dem unteren Bereich des von ihr angewendeten Strafrahmens entnommen hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sie bei Anwendung des nunmehr geltenden deutlich geringeren Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
63. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO), da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110724B6STR298.24.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-73219