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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2025?!
Das bisherige Bewertungsrecht (s. § 198 BewG) lässt den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zu. Muss dieser auch für die Neubewertung des Grundvermögens zum Hauptfeststellungszeitpunkt zugelassen werden?
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Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts?
[i]Abweichung von mindestens 40 %Der BFH sieht den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den als unverzichtbar an (BFH, Beschlüsse v. - II B 78/23 [AdV; NWB IAAAJ-68711], und II B 79/23 [AdV; NWB SAAAJ-68712]). Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist. Der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert soll den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigen.
[i]Verletzung des ÜbermaßverbotsSind die Aussagen des BFH, dem Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit einzuräumen, einen niedrigeren gemeinen Wert in einem pauschalierten Massenverfahren nachzuweisen, infrage zu stellen? Nein, auch die Finanzverwaltung hat dies in ihren...