Mündliche Steuerberaterprüfung 2025 – Leitfaden
Wichtige Tipps für eine effiziente Vorbereitung zzgl. Kurzvortragsthemen
Nach einer kurzen Zeit des Durchatmens im Anschluss an die schriftliche Steuerberaterprüfung ist es wichtig, nun zeitnah wieder in den Lernmodus umzuschalten. Auch wenn Sie noch nicht wissen, ob Ihr Ergebnis der schriftlichen Steuerberaterprüfung ausreichen wird, um zur Mündlichen zugelassen zu werden, sollten Sie dies nicht viel länger hinauszögern. Dieser Leitfaden dient Ihnen dabei als „Einstieg“. Er ist Ihr Navigator auf Ihrem persönlichen Weg zum Titel. Kurz und kompakt erhalten Sie alle wesentlichen Infos für eine effiziente und gezielte Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung. Durch konkrete Hilfestellungen werden Sie die neuen Anforderungen an Ihre Organisation und Ihr persönliches Auftreten bewältigen. Denn nun zählt nicht nur Ihre fachliche, sondern auch Ihre (sozial-)kommunikative Kompetenz. Beides zusammen bildet die besondere Herausforderung für den letzten Schritt zum großen Ziel: dem Bestehen der Steuerberaterprüfung [1].
I. Allgemeine Hinweise zur Organisation und zu den Prüfungsinhalten
1. Zulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung und Organisation
Die Prüfungskandidaten sind zur mündlichen Steuerberaterprüfung (StB-Prüfung) zugelassen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche StB-Prüfung die Zahl 4,5 nicht übersteigt, wobei sich diese Gesamtnote als Durchschnitt aus den Einzelergebnissen der drei Aufsichtsarbeiten ergibt (§ 25 Abs. 2 i. V. mit § 15 Abs. 2 Satz 1 DVStB). [2]
Über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Kandidaten von der für sie zuständigen Steuerberaterkammer ein schriftlicher Bescheid erteilt. Weiterhin haben die Prüflinge regelmäßig die Möglichkeit, die Ergebnisse der schriftlichen StB-Prüfung bereits vorab online abzurufen. Das konkrete Datum für die Onlineabfrage sowie für den Versand des Bescheids wird i. d. R. zum Ende der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
Ist die Hürde von 4,5 genommen und die schriftliche Prüfung damit „bestanden“, werden der Bescheid über die schriftliche Prüfung und die Ladung zur mündlichen Prüfung regelmäßig in einem verbundenen Schreiben versandt.
In dem Ladungsschreiben für die mündliche StB-Prüfung wird i. d. R. Folgendes mitgeteilt:
die in der schriftlichen Prüfung erzielten Ergebnisse für die einzelnen Aufsichtsarbeiten sowie die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung; [3]
der Tag der mündlichen Prüfung mit Uhrzeit und Prüfungsort;
der Prüfungsausschuss und die diesem Ausschuss angehörenden Mitglieder, erfahrungsgemäß jedoch ohne Mitteilung der konkreten Zusammensetzung am jeweiligen Prüfungstag, wobei in einigen Bundesländern dazu vorab überhaupt keine Informationen gegeben werden; [4]
die zugelassenen Hilfsmittel, wobei dies in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird: Für die mündliche Prüfung
sind die Hilfsmittel zugelassen, die bereits für die schriftliche Prüfung zugelassen waren (d. h. Steuer- und Wirtschaftsgesetze, Steuerrichtlinien, Steuererlasse),
sind nur die Steuergesetze zugelassen, oder
es sind überhaupt keine Hilfsmittel zugelassen (wie z. B. in Berlin).
Sind Hilfsmittel zugelassen, wird außerdem mitgeteilt, ob eigene Hilfsmittel genutzt werden dürfen oder ob Ihnen diese zur Verfügung gestellt werden.S. 694
Informationen zum Kurzvortrag dahingehend, dass drei Themen zur Wahl gestellt werden und die Dauer des Vortrags – in Abhängigkeit des jeweiligen Bundeslands bzw. Kammerbezirks – auf fünf bis sieben, zehn bzw. zehn bis zwölf Minuten begrenzt ist;
der Hinweis, dass sich die für die mündliche Prüfung in Betracht kommenden Prüfungsgebiete aus § 37 Abs. 3 StBerG ergeben (s. hierzu genauer in Kap. I.2.b);
die Anzahl der jeweils gleichzeitig geprüften Kandidaten;
eine Rechtsbehelfsbelehrung;
Hinweise zur Bestellung als Steuerberater/Steuerberaterin nach bestandener Prüfung.
Der Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Versand der Ladungsschreiben für die mündliche Prüfung ist von Kammer zu Kammer unterschiedlich. In Berlin und Thüringen bspw. erfolgt die Bekanntgabe bereits Mitte Dezember. In den meisten anderen Kammerbezirken müssen sich die Teilnehmenden allerdings in Geduld üben, denn hier werden die Ergebnisse erfahrungsgemäß erst im Laufe des Januars verkündet.
Wichtig ist, dass Sie auf der Homepage der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer die Informationen hierzu kontinuierlich verfolgen. (Frühzeitige) telefonische Nachfragen hingegen sind meist nicht gerne gesehen.
Die Mindestladungsfrist für die mündliche Prüfung beträgt zwei Wochen. Und dies wird von einigen Steuerberaterkammern auch tatsächlich so praktiziert!
Die Prüfungstermine reichen bundesweit von ca. Mitte Januar bis Ende April. Während die schriftliche Prüfung zeitlich und inhaltlich bundeseinheitlich abläuft, entscheiden die Prüfungsausschüsse individuell über die Termine und den konkreten Ablauf der mündlichen Prüfungen. Wie viele Prüfungstermine mit wie vielen Prüfungsausschüssen benötigt werden, hängt auch jeweils von der Anzahl der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidaten ab. Hier sollten Sie sich einen Eindruck anhand der Erfahrungswerte aus den vorangegangenen Prüfungen in Ihrem Kammerbezirk verschaffen.
Erscheinen Sie nicht zur mündlichen Prüfung, gilt die StB-Prüfung unabhängig von Ihrer schriftlichen Note als nicht bestanden (§ 30 Abs. 3 DVStB). Reichen Sie daher im Krankheitsfall bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer schnellstmöglich ein ärztliches Attest ein. Auf Verlangen ist eine Erkrankung auch durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 DVStB).
2. Prüfungsablauf und -inhalte
a) Prüfungsablauf
Abzulegen ist die Prüfung vor dem für Sie zuständigen Prüfungsausschuss, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Dieser setzt sich i. d. R. aus sechs Prüfern zusammen:
drei Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten der Finanzverwaltung, von denen einer den Vorsitzenden stellt, sowie
drei Steuerberatern oder aber zwei Steuerberatern und einem Vertreter der Wirtschaft.
Der Vorsitzende leitet den Prüfungsausschuss und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen (§ 26 Abs. 2 DVStB). Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Note oder das Bestehen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend (§ 10 Abs. 2 DVStB).
Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung mit i. d. R. vier bis fünf Prüflingen durchgeführt; ein Recht auf Einzelprüfung besteht nicht. Allerdings ist es gängige Praxis, dass der Kurzvortrag von den Prüflingen einzeln, ohne Anwesenheit der anderen Prüflinge, zu halten ist. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungsgruppen kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass diese – auf die Vornoten bezogen – gemischt zusammengesetzt sind. Im Prüfungsraum werden die Kandidaten i. d. R. mit Namensschildern in alphabetischer Sitzreihenfolge platziert.
Die auf den einzelnen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll dabei insgesamt 90 Minuten nicht überschreiten (§ 26 Abs. 7 DVStB), wobei aus den Gedächtnisprotokollen der Kandidaten der vorangegangenen Prüfungen zu entnehmen ist, dass diese Zeit von den Prüfungsausschüssen oftmals nicht voll ausgeschöpft wird. In besonders kritischen Situationen (wenn es noch um das Sammeln der letzten Punkte für das Bestehen geht) kann die Prüfungszeit aber auch einmal überschritten werden.
Die mündliche Prüfung wird entweder als eine über den ganzen Tag laufende Prüfung oder als Vormittags- bzw. Nachmittagsprüfung (z. B. Baden-Württemberg, Hamburg) durchgeführt. Die Ladung zum Prüfungstermin erfolgt entweder für alle Prüflinge zeitgleich (z. B. 8:00 Uhr) oder zeitlich gestaffelt nacheinander (z. B. 8:00 Uhr, 8:15 Uhr usw.).
Erscheinen Sie am Prüfungstag überpünktlich am Prüfungsort. Dort werden von den Aufsichtführenden (Mitarbeiter der Steuerberaterkammer) zunächst die allgemeinen Prüfungsformalitäten erledigt, Ihnen werden die räumlichen Vor-Ort-Bedingungen gezeigt und der weitere Ablauf erläutert. Neben dem Prüfungsraum steht ein Raum zur Vorbereitung auf den Kurzvortrag und zusätzlich meist ein Pausenraum zur Verfügung.
Inwieweit die ggf. zugelassenen Hilfsmittel (s. hierzu bereits Kap. I.1.) sowie Schreibpapier und Stifte durch die Steuerberaterkammer zur Verfügung gestellt werden, entnehmen Sie dem Ladungsschreiben. Teilweise ist es auch erlaubt, Karteikarten (dann möglichst im DIN A5-Format) für die Vorbereitung des Kurzvortrags mitzubringen.S. 695
Bringen Sie Ihre Verpflegung selbst mit, denn erfahrungsgemäß wird lediglich Wasser, ggf. Kaffee/Tee, bereitgestellt.
Nach der Erledigung der Formalitäten beginnt die Prüfung – zeitlich gestaffelt für die einzelnen Kandidaten – mit der Vorbereitung des Kurzvortrags.
Die mündliche StB-Prüfung gliedert sich in
Ein Prüfungsabschnitt umfasst dabei jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung (§ 26 Abs. 3 Satz 3 DVStB). Somit weisen die Prüfungsabschnitte regelmäßig Schwerpunkte auf (z. B. Bilanzierung/BWL, Wirtschaftsrecht); dies ist jedoch nicht zwingend, so dass auch rechtsübergreifende Fragen gestellt werden können. Abschließend prüft in einigen Ausschüssen der Vorsitzende, der dabei auch Themen aus den Vorrunden wiederholt aufgreifen und vertiefen kann.
Nach dem sechsten Prüfungsabschnitt erfolgt die endgültige Beratung des Prüfungsausschusses, während die Kandidaten vor dem Prüfungsraum oder im Pausenraum warten. Sowohl für den Kurzvortrag als auch für jeden der sechs Prüfungsabschnitte wird jeweils eine Note vergeben. Die StB-Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB). Noten werden aber nicht erteilt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB).
Nach Abschluss der Beratung werden die Kandidaten entweder einzeln oder gemeinsam in den Prüfungsraum gebeten und über ihre Prüfungsergebnisse in Kenntnis gesetzt (§ 28 Abs. 1 DVStB). Erfahrungsgemäß ist es ein gutes Zeichen, wenn alle Prüflinge gleichzeitig zur Ergebnisverkündung aufgerufen werden, da dann regelmäßig alle bestanden haben. Prüflingen, die nicht bestanden haben, wird ihr Ergebnis i. d. R. einzeln vorab verkündet und begründet.
Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder die mündliche Prüfung insgesamt wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, müssen Sie unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende der mündlichen Prüfung, entweder gegenüber den Aufsichtsführenden oder gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen (§ 26 Abs. 8 Satz 1 DVStB). Sollte Ihre mündliche Prüfung nicht erfolgreich verlaufen sein, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Steuerberaterkammer ein Überdenkungsverfahren zu beantragen, solange die Entscheidung über das Prüfungsergebnis noch nicht bestandskräftig ist (§ 29 DVStB). Darüber hinaus besteht – unabhängig vom Überdenkungsverfahren – die Möglichkeit einer (Anfechtungs-) Klage i. R. der Klagefrist vor dem FG. [7]
b) Prüfungsinhalte
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 26 Abs. 3 Satz 1 DVStB i. V. mit § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG aufgeführten Prüfungsgebiete:
Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
Volkswirtschaft,
Berufsrecht.
Nicht erforderlich ist es, dass jeweils sämtliche Gebiete Gegenstand einer mündlichen Prüfung sind (§ 26 Abs. 3 Satz 1 DVStB i. V. mit § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Daher ist es für die Prüfer auch nicht verpflichtend, alle Prüflinge der Prüfungsgruppe in allen sechs Prüfungsabschnitten in jeweils gleichem Umfang zu befragen.
Das Steuerrecht bildet damit insgesamt den Schwerpunkt der mündlichen StB-Prüfung und hier insbesondere die Ertragsteuern, die Umsatzsteuer, das Bilanzsteuerrecht und die Abgabenordnung. Daher gilt es, das alte Prüfungswissen aufrecht zu erhalten sowie – soweit erforderlich – auf den neusten Stand zu bringen. Daneben spiegeln die Gedächtnisprotokolle Fragen aus den „nicht-steuerlichen“ Rechtsgebieten [8] wider, die Sie sich neu aneignen müssen: Berufsrecht, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und VWL/BWL. Weniger häufig geprüft werden bspw. das Europarecht oder das Zollrecht. Beachten Sie zudem, dass in die Prüfung regelmäßig auch aktuelle Neuerungen aus der Gesetzgebung [9] und Rechtsprechung [10] mit einbezogen werden (vgl. hierzu auch Kap. V.).S. 696
II. Kurzvortrag
1. Allgemeines
Der Kurzvortrag geht wertmäßig zwar auch nur mit 1/7 in die Gesamtwertung der mündlichen Prüfung ein, wird also gegenüber den anderen sechs Prüfungsabschnitten nicht höher gewichtet. Nichtsdestotrotz kommt dem Vortrag eine besondere Bedeutung zu, ist er doch Ihre persönliche „Eintrittskarte“ in die mündliche Prüfung. Hier geht es um den ersten Eindruck, den Sie den Prüfern vermitteln. Ihrer „Eintrittskarte“ in die mündliche Prüfung sollten Sie daher ein besonderes Augenmerk schenken.
Der Kurzvortrag soll zeigen, dass Sie nach einer Vorbereitungszeit unter Aufsicht von insgesamt 30 Minuten über eines der drei zur Auswahl stehenden fachlichen Themen (§ 26 Abs. 6 DVStB) einen gut strukturierten Vortrag halten können, in dem Sie das Wesentliche in knapper und verständlicher Form darlegen. Die 30 Minuten Vorbereitungszeit umfassen also die Auswahl, Vorbereitung und Ausarbeitung des Themas.
Der Kurzvortrag kann damit in folgende Schritte unterteilt werden:
Auswahl des Themas,
Brainstorming,
Erstellung des Vortragsmanuskripts (Stichpunkte),
Halten des Vortrags vor dem „geistigen Auge“ und
Vortrag vor dem Prüfungsausschuss.
In Bezug auf den zeitlichen Umfang des Kurzvortrags gibt es unterschiedliche Vorgaben. Dies kann von mind. fünf bis max. zwölf Minuten reichen. Prüfen Sie daher in Ihrem Ladungsschreiben genau, welche Informationen diesbzgl. enthalten sind. In den meisten Fällen beträgt die Richtgröße zehn Minuten (z. B. „max. zehn Minuten“, „ca. zehn Minuten“).
Das vorgegebene Zeitlimit sollte möglichst genau eingehalten werden. Nach den Erfahrungen wird in der Prüfungspraxis ein Unterschreiten des Zeitlimits um mehrere Minuten genauso negativ beurteilt wie ein Überziehen der vorgegebenen Zeit. Nutzen Sie die Zeit nicht aus, kann der Eindruck entstehen, dass Sie nicht über ausreichendes Wissen verfügen. Allerdings schließt das nicht aus, dass ein überzeugender Vortrag von eher etwas kürzerer Dauer auch positiv gewürdigt werden kann. Überziehen Sie die vorgegebene Zeit, wird der Vorsitzende Sie nach kurzer Zeit ermahnen müssen, mit dem Vortrag langsam zum Schluss zu kommen, weil die Aussagen in der überfälligen Zeit sonst nicht mehr in die Bewertung einbezogen werden. Dies wird Sie stark verunsichern, mit unmittelbaren Folgen für Ihren Vortrag. Im Übrigen gibt es auch Prüfungsausschüsse, in denen der Vortrag nach dem Zeitlimit rigoros abgebrochen wird.
2. Themenauswahl
Die Vielfältigkeit der Vortagsthemen ergibt sich allein schon aus den o. a. Prüfungsgebieten des § 37 Abs. 3 StBerG (vgl. Kap. I.2.b)). Um Ihnen jedoch einen ersten Eindruck zu ermöglichen, finden Sie in Anschluss an diesen Leitfaden auf den S. 704 ff. eine Auswertung der Gedächtnisprotokolle der Prüfungskandidaten der letzten vier Jahre.
Die den Prüflingen vorgelegten Themen bestehen i. d. R. aus wenigen Schlagworten. Hierin liegt dann auch eine Problematik bei der Auswahl. Allgemeine Themen, wie z. B. „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“, erscheinen einfacher in der Umsetzung. Allerdings ist es dann oftmals schwierig, die zeitliche Komponente sinnvoll auszuschöpfen und dabei alle wesentlichen Aspekte vorzutragen. Dieses Problem mag bei den Themen, bei denen der Einstieg schwerer fällt, da das Gebiet deutlich eingegrenzter ist (z. B. „Latente Steuern“), weniger bestehen; gerade diese Themen können jedoch auch überfordern.
Eine Empfehlung aus psychologischer Sicht: Stellen Sie sich darauf ein, dass Sie drei Themen erhalten, die Ihnen nicht liegen. Dann werden Sie eher positiv überrascht sein, wenn eines dabei ist, bei dem Sie sich wohl fühlen. Wenn man im Vorfeld auf ein „passendes“ Thema hofft, ist man im gegenteiligen Fall eher enttäuscht. Erfahrungsgemäß machen sich viele Kandidaten im Vorfeld allerdings eher zu viele als zu wenige Gedanken.
Tritt somit der Fall ein, dass Sie sich zwischen zwei Themen entscheiden müssen, sollten Sie das Thema auswählen, von dem Sie der Meinung sind, dass es von den anderen Kandidaten eher nicht gewählt wird. Der Prüfungsausschuss wird es Ihnen danken, nicht noch einen „identischen“ Kurzvortrag anhören zu „müssen“. Darüber hinaus werden diese Vorträge naturgemäß auch miteinander verglichen. Kommt hingegen nur ein Thema für Sie in Frage, entfallen alle diese Überlegungen.
Hinsichtlich der zur Auswahl stehenden Themen ist weiterhin die unterschiedlich geregelte Verwendung von Hilfsmitteln zu beachten. Während z. B. in Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung die Verwendung der Gesetze, Richtlinien und Erlasse erlaubt ist, sind Hilfsmittel bspw. in Berlin insgesamt nicht gestattet (vgl. hierzu schon in Kap. I.1.). Werden Ihnen Themen wie bspw. „Mietereinbauten“ oder „Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung“ zur Auswahl gegeben, wird die Bewältigung ohne die Verwendung der Steuererlasse nur bedingt möglich sein.
Fazit: Abgesehen von diesen grundlegenden Hinweisen verbietet sich jeder konkrete Ratschlag. Sie müssen bei der Auswahl Ihren eigenen Weg finden. Wichtig ist allerdings, dass Sie Ihre Entscheidung nach zwei bis drei Minuten getroffen haben, da Ihnen sonst die Zeit nach hinten raus fehlt. Ist die Entscheidung für ein Thema dann gefallen, sollten Sie sofort die anderen Themen ausblenden. Allein schon aus Zeitgründen ist es auf keinen Fall ratsam, während der Ausarbeitung des Kurzvortrags noch einmal das Thema zu wechseln.S. 697
3. Aufbau des Kurzvortrags
Nach der Auswahl des Themas haben Sie ca. fünf Minuten Zeit, i. R. des Brainstormings alle wesentlichen Schlagworte zu notieren. In den darauffolgenden 15–20 Minuten muss das Konzept erstellt werden, um am Ende noch ca. fünf Minuten Zeit zu haben, einmal gedanklich den Vortrag zu halten.
Bei der Erstellung des Manuskripts Ihres Kurzvortrags sollten Sie – sofern dies zugelassen ist (Ladungsschreiben!) – Ihre nummerierten (!) Karteikarten bzw. das vorhandene Schreibpapier in DIN A5-Format verwenden.
Notieren Sie dabei nur Stichworte, d. h. die wesentlichen Schwerpunkte, von denen Sie sich im Vortrag leiten lassen. Bei ausformulierten Sätzen besteht die Gefahr des Ablesens, was nicht erwünscht ist. Um einen sicheren Einstieg abzusichern, kann es aber sinnvoll sein, den Einleitungssatz (und ggf. den Schlusssatz) auszuformulieren (und im Notfall auch abzulesen).
Der Kurzvortrag besteht aus drei Teilen:
Einleitungsteil mit Anrede sowie Vorstellung der Gliederung des Kurzvortrags, deren Detailgrad zwar grundsätzlich vom konkreten Thema abhängt, als Richtwert max. jedoch nur drei bis vier Punkte enthalten sollte, um die Systematik zu vermitteln,
Hauptteil mit fachlichen Erläuterungen entsprechend der zuvor erläuterten Gliederung und
Schlussteil mit Fazit und ggf. Ausblick.
Damit die korrekte Anrede gelingt: Schauen Sie bitte vorher, ob der Prüfungsausschuss aus Frauen und Männern besteht, bevor die ersten Lacher aufkommen und Sie drohen, aus dem Konzept zu geraten!
Im Hauptteil des Vortrags muss der Zuhörer immer den „roten Faden“ erkennen. Achten Sie also genau auf das Thema! Es soll weder etwas vorgetragen werden, was nicht zum Thema gehört, noch das gesamte Wissen über das gewählte Thema dargelegt werden, denn dazu reicht die Zeit nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, das Wesentliche sinnvoll gegliedert (kein Hin- und Herspringen zwischen den Gliederungspunkten!) in knapper und verständlicher Form vorzutragen. Der Prüfungsausschuss muss Ihren Ausführungen leicht folgen können. Denken Sie daran, dass möglicherweise auch Prüfer im Ausschuss sitzen, die sich nicht mit dem Thema beschäftigt haben, es aber auch verstehen wollen und letztendlich anhand dessen Ihren Vortrag bewerten müssen. Denn dies ist der eigentliche Sinn und Zweck Ihres Vortrags: Zeigen Sie, dass Sie überzeugend und selbstbewusst auftretend, die Thematik einem Mandanten auf das Wesentliche reduziert verständlich vermitteln können!
Hierbei sind kurze und prägnante Beispiele wünschenswert, die das abstrakt Dargestellte veranschaulichen; dies sollte aber auch nicht Überhand nehmen. Beispiele sind vielmehr auch ein wichtiges Hilfsmittel für Ihr Zeitmanagement!
Die Angabe von Paragrafen und anderen Fundstellen ist zudem notwendig. Sie sollten es aber auch hier nicht übertreiben. Die wesentlichen Grundlagen in Gesetz, Richtlinien oder Erlassen sind zu benennen. Hierbei aber bitte mind. auf die Angabe von Sätzen oder gar Halbsätzen verzichten; regelmäßig genügt sogar nur der entsprechende Absatz.
Ein besonderes Augenmerk sollten Sie schließlich auf den Schlussteil des Vortrags legen. Sie dürfen hier nicht einfach abrupt aufhören oder mit Sätzen wie „Jetzt bin ich fertig.“ oder „Mehr ist mir nicht eingefallen.“ schließen. Vielmehr gilt es, für das „Finale“ einen interessanten Aspekt „aufzubewahren“.
Der Schlussteil sollte wie ein „Feuerwerk“ auf den Prüfungsausschuss wirken. Präsentieren Sie ein Ergebnis bzw. eine Schlussfolgerung! Hierbei kann ein Praxisbezug erfolgen oder ein zukunftsorientierter Ausblick gegeben werden, z. B. mit Hinweisen auf Reformvorhaben oder zu erwartender höchstrichterlicher Rspr. Insbesondere bei Themen zu aktuellen steuerlichen Problemen bietet sich eine kurze Zusammenfassung mit ggf. eigener Stellungnahme an, in der Sie erkennen lassen, dass Sie als Steuerberater/Steuerberaterin die berechtigten Interessen Ihres Mandanten vertreten. Bei Themen, bei denen eine Zusammenfassung nicht in Betracht kommt und eher gekünstelt wirken würde, kann einfach ein abschließender Hinweis formuliert werden.
Übersicht zum Inhalt und Aufbau eines Kurzvortrags: [11]
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gliederung | Inhalt | Tipps |
Einstieg (15 %) |
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Hauptteil (75 %) |
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Schlussteil (10 %) |
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Kurzvortrag zum Thema „Immaterielle Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter“
(Einleitung)
„Sehr geehrter Herr Prüfungsvorsitzender, sehr geehrte Prüfungskommission, ich habe mich für das Thema ‚Immaterielle Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter’ entschieden. Meinen Vortrag habe ich wie folgt gegliedert:
Einleitend werde ich auf die Abgrenzung der materiellen von den immateriellen Vermögensgegenständen (VG) und Wirtschaftsgütern (WG) eingehen und dann einige Beispiele vortragen.
Danach geht es um die Problematik des entgeltlichen Erwerbs,
um hieran anschließend auf die selbst geschaffenen immateriellen VG im Handelsrecht einzugehen.
Abschließend werde ich noch ein Fazit für die Praxis ziehen.
(Hauptteil)
Abgrenzung von materiellen und immateriellen VG/WG
Der Jahresabschluss hat sämtliche VG/WG, Schulden und RAP nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auszuweisen.
Nach § 90 BGB können Gegenstände körperlich (materiell) und unkörperlich (immateriell) sein.
Zu den körperlichen Gegenständen gehören z. B. Fahrzeuge, Waren, Grundstücke, Bodenschätze u. Ä. Im Weiteren werden dazu gerechnet selbstständig bewertbare Teile von zivilrechtlich nicht trennbaren Gegenständen, z. B. Betriebsvorrichtungen und bestimmte Teile von Grundstücken.
Unkörperliche Gegenstände können auch Kunden- und Darlehensforderungen sowie Wertpapiere sein. Dies sind aber nicht die klassischen immateriellen VG bzw. WG. Immaterielle Werte müssen auch nicht mit einem Recht verbunden sein, also nicht eigentumsfähig sein. Es genügt, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Position von wirtschaftlichem Wert vorhanden ist, man ihr damit einen eigenen Wert im Geschäftsverkehr zuordnen kann.
Weiterhin gehören auch andere Vermögenswerte und Vorteile dazu, soweit sie (evtl. auch nur im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrieb) umgesetzt werden können.
Diesen Gedanken hat die steuerliche Rspr. entwickelt. Laut BFH umfasst der Begriff des „WG“ nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (vgl. H 4.2 Abs. 1 Wirtschaftsgut, Begriff EStH).
Ein solches (erworbenes) immaterielles WG liegt also unter den folgenden Voraussetzungen vor:
konkrete Möglichkeit, konkreter Vorteil für den Betrieb,
der abgrenzbar und besonders bewertbar ist,
der umsatzfähig (übertragbar) ist (allein oder i. R. einer Übertragung des ganzen Betriebs),
für den als Gegenleistung Aufwendungen getätigt worden sind.
Beispiele für immateriellen VG und WG
In Betracht kommen dafür Rechte, rechtsähnliche Werte, Patente und Lizenzen als typische immaterielle Werte.
Gerade im Bereich von Lizenzen gibt es immer wieder strittige Situationen. Im Profifußball ist eine Spielerlaubnis nach Maßgabe des Lizenzspielerstatus des Deutschen Fußballbunds ein immaterieller Wert, der nach BFH [12] zu bilanzieren ist. In Bezug auf die Bilanzierung von „Spielervermögen“ ist man in der Bilanzierungspraxis zu dem Ergebnis gelangt, die aus einem Vertrag resultierende exklusive Nutzungsmöglichkeit an einem entgeltlich erworbenen Spieler im immateriellen Anlagevermögen als Spielerwert zu aktivieren. Dabei wird konstatiert, dass der Club durch den Transfer eines Spielers die (vertragliche) Möglichkeit erlangt, das wirtschaftlich verwertbare Leistungspotenzial eines Spielers zu kontrollieren. Somit handelt es sich um einen Vermögenswert im bilanzrechtlichen Sinne, der dem Bereich Humankapital zuzuordnen ist. „Handgelder“ sind aber sofort abziehbare Betriebsausgaben.
Zu den immateriellen VG und WG gehören des Weiteren Vorteile wie „Know-How“. Kundenstamm, Marken, Produktionsverfahren, Rezepte und Warenzeichen sind in Bilanzen vorzufinden.
Ein verlorener Zuschuss, den eine Brauerei einem Gastwirt für seine Bindung an die Biermarke zahlt, führt bei ihr zu AK für ein Bierlieferungsrecht (H 5.5 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind ... EStH).
Außerdem gehören dazu Software, eine Homepage oder der Domain-Name.
Im Bereich der Software bleibt festzuhalten, dass die früher wesentliche Abgrenzung zu Trivialprogrammen nicht mehr wesentlich ist. Trivialprogramme sind Dateien, die keine Befehle enthalten und deren maßgebliche Funktion sich darin erschöpft, gespeicherte Daten vorzuhalten oder Dateien, deren AK 800 € nicht überschreiten (R 5.5 EStR). Diese Programme sind – anders als immaterielle Werte – als abnutzbare bewegliche VG oder WG zu behandeln. In der Folgebewertung erfolgt die Anwendung von §§ 6 Abs. 2, 6 Abs. 2a EStG und allen Abschreibungsvorschriften für bewegliche Vermögensgegenstände und WG.
Nach dem [13] kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Daher ist die Abgrenzung im Steuerrecht nicht mehr so wesentlich. Das betrifft i. Ü. auch sog. ERP-Software (Software in mehreren Modulen). Da das Handelsrecht in solchen Fällen die tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde legt, ist hier die Differenzierung aber noch von Bedeutung.
Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt ein gesondertes Problem dar. Handelsrechtlich handelt es sich nicht um einen VG (Verweis auf § 23 HGB bzw. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB), da der Geschäfts- oder Firmenwert in keinem Fall ohne das Handelsgewerbe veräußerbar ist. Steuerrechtlich liegt dagegen ein WG vor, das im Falle des entgeltlichen Erwerbs in der Steuerbilanz zu aktivieren ist (§ 5 Abs. 2 EStG). Soweit ein Geschäfts- oder Firmenwert entgeltlich erworben wird, ist er auch im Handelsrecht zu aktivieren. Gemäß § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB wird er „wie ein VG“ behandelt. Die Folgebewertung erfolgt im Handelsrecht und im Steuerrecht regelmäßig unterschiedlich. Die handelsrechtliche AbschreibungS. 699 ergibt sich aus § 253 Abs. 3 Sätze 1, 2 und ggf. 3 und 4 HGB und erfolgt im Normalfall über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren. Im Steuerrecht wird entsprechend § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 über 15 Jahre die AfA berechnet.
Damit komme ich zum nächsten Punkt meiner Gliederung:
Entgeltlicher Erwerb eines immateriellen VG bzw. WG
Wenn ein immaterieller VG/immaterielles WG vorhanden ist, muss weiter entschieden werden, ob es bilanziert wird. Dafür ist bei Anlagevermögen i. S. des § 247 Abs. 2 HGB steuerlich nach § 5 Abs. 2 EStG uneingeschränkt Voraussetzung, dass sie entgeltlich erworben wurden. Diese Einschränkung gilt also nicht für immaterielle WG des Umlaufvermögens.
Ein WG ist entgeltlich erworben, wenn es durch ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft oder durch einen staatlichen Hoheitsakt gegen Hingabe einer bestimmten Gegenleistung auf den Betriebsinhaber übergegangen oder ihm eingeräumt worden ist. Nicht erforderlich ist also, dass das immaterielle WG schon beim Veräußerer bilanziert war oder dass es schon vor Abschluss des Rechtsgeschäfts bestanden hat. Es kann auch erst durch den Abschluss des Rechtsgeschäfts oder durch den Hoheitsakt entstehen (R 5.5 Abs. 2 EStR).
Einem Anschaffungsvorgang steht die Einlage eines WG in das Betriebsvermögen gleich (R 5.5 Abs. 3 EStR), so dass in Einlagefällen das Aktivierungsverbot nicht anzuwenden ist.
Für die Entscheidung, ob ein immaterielles Anlagegut zu aktivieren ist oder nicht, ist also bedeutsam, ob es angeschafft oder hergestellt worden ist.
Ein Anschaffungsvorgang liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an dem Wirtschaftsgut in Erfüllung eines Kauf- oder ähnlichen Vertrags (§ 433 BGB) übertragen wurde.
Ein Herstellungsvorgang ist gegeben, wenn das WG u. a. durch die Inanspruchnahme von Diensten (vgl. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB), also in Erfüllung von Dienstverträgen (§ 611 BGB), im eigenen Unternehmen selbst geschaffen wird. Dienstverträge können mit eigenen Arbeitnehmern bestehen oder auch mit selbstständigen Dritten. Bei der Einschaltung Dritter liegt ein Herstellungsvorgang vor, wenn das wesentliche Material bzw. die wesentlichen Bestandteile des fertigen WG vom beauftragenden Unternehmer bereitgestellt werden, so dass die Leistung des Dritten eine Werkleistung darstellt (Werkvertrag nach § 631 BGB).
Diese Abgrenzung ist in der Praxis problematisch:
Beispiel 1: Der Mandant beauftragt ein IT-Unternehmen, eine Website zu erstellen. Gleichzeitig beauftragt er einen Fotografen, Bilder vom Unternehmen und einigen Mitarbeitern zu machen.
Ergebnis: Die Website wurde nicht entgeltlich erworben, sondern selbst geschaffen.
Beispiel 2: Der Mandant ist Filmproduzent und produziert im Auftrag einer Fernsehanstalt einen Film. Bis zum Jahresabschluss wurde der Film zu 80 % fertiggestellt. Bezahlt wurden anteilig der Regisseur, die Kameraleute, die Schauspieler etc.
Ergebnis: Dieser zu 80 % fertiggestellte Film wurde selbst geschaffen, ist aber zu aktivieren unter der Position „halbfertige Erzeugnisse“, da es sich um Umlaufvermögen handelt und damit § 5 Abs. 2 EStG nicht angewandt wird.
Sollte der Film nach Fertigstellung an Fernsehanstalten ausgeliehen werden, handelt es sich um Anlagevermögen und die Produktionskosten sind sofort abziehbarer Aufwand.
Ergebnis
Immaterielle WG, die der Betriebsinhaber nicht entgeltlich erworben hat, sind originär in seinem Betrieb entstanden. Sie dürfen, wenn sie zum Anlagevermögen gehören, steuerlich nicht bilanziert werden. Die Aufwendungen, die zu ihrer Schaffung gemacht worden sind, werden als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt.
Immaterielle WG des Umlaufvermögens sind stets zu aktivieren.
Die Abschreibungen erfolgen sowohl handels- als auch steuerrechtlich ausschließlich linear über die Nutzungsdauer gem. § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB und § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG.
Handelsrechtlich existiert seit der Einführung des BilMoG die Möglichkeit, selbst geschaffene immaterielle VG zu aktivieren.
Sodann komme ich zu meinem nächsten Punkt in der Gliederung …
Selbstgeschaffene immaterielle VG im Handelsrecht
Ansatzvorschrift
Die i. R. des BilMoG geschaffenen Regelungen wurden größtenteils aus internationalen Rechnungslegungsvorschriften übernommen (IAS 38). Gemäß § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht für selbst geschaffene immaterielle VG des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht. Entgeltlich erworbene immaterielle VG sind immer gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB zu aktivieren.
Ausgenommen von einer Aktivierung bleiben gem. § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB
selbst geschaffene Marken,
Drucktitel,
Verlagsrechte,
Kundenlisten oder
vergleichbare immaterielle VG des Anlagevermögens.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert in keinem Fall aktiviert werden darf, da er kein VG ist und damit nicht unter Satz 1 fällt. Damit dem selbst geschaffenen Geschäftswert ähnliche VG auch nicht aktiviert werden können, wurde Satz 2 geschaffen.
Bewertungsvorschriften
Die Bewertung der angesetzten selbst geschaffenen immateriellen VG erfolgt im Zugangszeitpunkt mit den HK.
Die § 255 Abs. 2 und § 255 Abs. 2a HGB geben vor, wie die Herstellungsphase, also der Zeitraum, innerhalb dessen HK anfallen, abzugrenzen ist.
Ansatzfähig sind danach nur die Entwicklungskosten, nicht die Forschungskosten.
Gemäß § 255 Abs. 2a Satz 2 HGB ist „Entwicklung“ die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. „Forschung“ ist gem. § 255 Abs. 2a Satz 3 HGB die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Ist eine Aufteilung nicht möglich, entfällt ein Ansatz gem. § 255 Abs. 2a Satz 4 HGB. Innerhalb dieser Phase ermitteln sich die HK nach der allgemeinen Regelung des § 255 Abs. 2 und 3 HGB.
Kommen wir zur Umsetzung in der Praxis. Die Ansatzentscheidung erfordert danach drei Prüfungsschritte:
Prüfungsschritt 1: Zunächst ist zu klären, ob der zu beurteilende Sachverhalt unter das Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 Satz 2S. 700 HGB fällt. Ist dies der Fall, kommt die Aktivierung eines selbst geschaffenen immateriellen VG nicht in Betracht.
Prüfungsschritt 2: Dieser umfasst die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB. Danach qualifizieren sich nur VG für einen Bilanzansatz. Das führt zu der ersten Frage, was einen VG nach deutschem Bilanzrecht ausmacht.
Wie sich aus der damaligen Regierungsbegründung ergibt, muss der VG am Abschlussstichtag allerdings noch nicht vorliegen. Vielmehr genügt es, wenn mit seinem Entstehen in der Zukunft hochwahrscheinlich zu rechnen ist.
Diese Beurteilung verlangt nach Kriterien, die sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen lassen. Diesen zweiten Teilaspekt wird man unter Rückgriff auf die Anforderungen prüfen, die IAS 38 an die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG stellt.
Prüfungsschritt 3: Schließlich stellt sich die Frage, wann der (höchstwahrscheinlich entstehende) VG dem AV zuzurechnen ist. Nach verbreiteter Auffassung bildet die selbständige Bewertbarkeit ein Definitionsmerkmal von VG. Sie verlangt insbesondere nach einer verlässlichen Zugangsbewertung. Bei selbst geschaffenen immateriellen Anlagegütern betrifft das die Abgrenzung der HK von den Forschungskosten und Entwicklungskosten in § 255 Abs. 2a HGB.
Anhand von zwei Beispielen möchte ich die Problematik darlegen:
Beispiel 1: Soweit dies handelsrechtlich damals schon möglich gewesen wäre, hätte in der Kfz-Industrie § 248 HGB Anwendung finden können. Im Zeitpunkt der Erforschung von alternativen Antriebsmöglichkeiten, z. B. dem Elektromotor, gab es vermutlich zunächst eine Forschungsphase. Ab dem Zeitpunkt, ab dem es höchst wahrscheinlich war, einen verwertbaren VG produzieren zu können (u. a. ein preisbewusstes Produktionsverfahren zu ermöglichen u. Ä.), ging es in die Entwicklungsphase. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Kosten also aktiviert werden können.
Beispiel 2: Ein Pharmaunternehmen erforscht und entwickelt ein neues Medikament. Hierbei handelt es sich um ein „Negativ“-Beispiel. Voraussetzung für ein neues Medikament ist in Deutschland die Zulassung (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) dieser Arznei. In dem Moment, in dem die Zulassung erteilt wird, startet das Unternehmen mit der Produktion. Dies bedeutet, dass der Zeitpunkt, ab dem es höchst wahrscheinlich ist, einen verwertbaren Vermögensgegenstand herstellen zu können, zeitlich so spät ist, dass die Entwicklungsphase bereits vollständig abgeschlossen worden ist.
Wirtschaftlich betrachtet ist das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht aber zu begrüßen. Es besteht hier die Möglichkeit, Abschreibungen geltend zu machen, in der Zeit, in der auch die Erlöse erzielt werden.
Die Folgebewertung der aktivierten selbst geschaffenen immateriellen VG ergibt sich aus § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB. Die Abschreibung erfolgt über die Nutzungsdauer (evtl. über eine patentierte Laufzeit). Soweit keine Nutzungsdauer ermittelt werden kann, nimmt man nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB einen Zeitraum von zehn Jahren an.
Mein abschließendes Fazit lautet somit …
(Schlussteil)
In der heutigen Zeit, in der es immer mehr innovative Unternehmen gibt, sind die dargestellten Probleme in der Abgrenzung von zunehmender Bedeutung. Gerade die Möglichkeit, im Handelsrecht selbst geschaffene immaterielle VG aktivieren zu können, ist ein wirtschaftlich großer Vorteil gegenüber dem Steuerrecht. Hier sind dann auch vorhandene Unternehmenswerte in der Bilanz dargestellt. Eine ähnliche Wahlmöglichkeit im Steuerrecht wäre zu begrüßen.“
4. Ihr Auftritt
Der Kurzvortrag ist einzeln vor dem Prüfungsausschuss unter Ausschluss der anderen Kandidaten zu halten. Dabei wird es den Kandidaten regelmäßig überlassen, den Vortrag entweder stehend oder sitzend zu halten. Von den meisten Prüfungsausschüssen gewünscht (bzw. teilweise sogar gefordert) wird allerdings, den Vortrag stehend zu halten.
Somit lautet auch unsere Empfehlung, den Vortrag im Stehen zu halten. Dies hat zudem den Vorteil, dass Sie auf diese Art und Weise eine bessere Perspektive auf den Prüfungsausschuss haben. Nur für den Fall, dass Sie im Stehen zu aufgeregt sein sollten, bietet sich der Vortrag im Sitzen an.
Sowohl eine zurückhaltende Gestik als auch ein angemessener Tonfall sollten selbstverständlich sein. Die Hände gehören aus der Hosentasche! Der freie Vortrag bedarf in den meisten Fällen einiger Übung (erst allein vor dem Spiegel und dann vor anderen, bspw. i. R. einer Lerngruppe, s. hierzu auch unten, Kap. II.5.). Im Idealfall lesen Sie dann beim letzten Satz eines Themenschwerpunkts bereits das nächste Stichwort auf Ihrer Karteikarte ab.
Während des Vortrags sollten Sie sich dem Prüfungsausschuss zuwenden und hier zu unterschiedlichen Personen Blickkontakt suchen. Widerstehen Sie jedoch dabei der Versuchung, aus der Mimik der einzelnen Prüfer Rückschlüsse zu ziehen. Dies dürfte kaum von Erfolg gekrönt sein. Möglicherweise hatten auch andere Kandidaten vor Ihnen dasselbe Thema gewählt, so dass Ihre Zuhörer „denselben“ Kurzvertrag bereits mehrfach gehört haben. In dem Fall wird eine Mimik, die absolute Begeisterung ausdrückt, wohl Seltenheitswert haben.
Bei Ihrer Vortragsart sollten Sie beachten, dass einfache Sätze ohne diverse Verschachtelungen am verständlichsten sind und die Gefahr des Versprechens minimieren. Sollte sich doch einmal ein Versprecher einschleichen, gilt: einfach weitermachen, nochmals mit dem letzten Satz beginnen und nur nicht aussteigen! Fachbegriffe sind selbstverständlich zu nennen. Denken Sie daran, dass der Prüfungsausschuss sich aus Personen der Finanzverwaltung, Steuerberatern und Vertretern der freien Wirtschaft zusammensetzt. Eventuelle negative Äußerungen zu der einen oder anderen Seite sollten an diesem Tag also generell vermieden werden!
Verfolgen Sie des Weiteren stets die von Ihnen beanspruchte Vortragszeit. Da Sie sich nicht darauf verlassen können, dass im Prüfungsraum eine Uhr gut sichtbar für Sie vorhanden ist, müssen Sie eine eigene Uhr mitbringen. Die Uhrzeit sollte gut ablesbar sein und die Uhr so platziert werden, dass Sie möglichst unauffällig einen Blick darauf werfen können. Vermeiden Sie elektronische Uhren, bei denen die ZeitanzeigeS. 701 erst per Knopfdruck ausgelöst werden muss. Auch Uhren am Handgelenk sind ungeeignet, da sie eine Armbewegung voraussetzen, dann verdeckt sein können durch den Ärmel Ihrer Kleidung oder sich verdrehen. Dies alles kann Sie leicht aus dem Konzept bringen. Im Normalfall haben Sie sich durch Ihre im Vorfeld geübten Vorträge ein gutes Zeitgefühl/Zeitmanagement angeeignet und benötigen während des Vortrags wenig Blickkontakt mit der Uhr.
5. Vorbereitung
Wie bereits betont, ist der Kurzvortrag Ihre „Eintrittskarte“, der erste Eindruck, den der Prüfungsausschuss von Ihnen gewinnt. Bei Kurzvorträgen kann aus den Erfahrungen in der Vergangenheit heraus durchaus am Ende eine Benotung mit einer 3,0 oder besser resultieren.
Daher sollte der Kurzvortrag einen höheren Stellenwert als 1/7 innerhalb Ihrer Vorbereitungszeit haben. Er wird eher der umfangreichste Teil Ihrer Vorbereitung werden:
Zum einen müssen Sie Vorträge ausarbeiten. Je mehr Vorträge Sie ausgearbeitet (Strukturgerüste mit den wesentlichen Kernaussagen!) haben (Erfahrungswert: 50–70 Themen), desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass einer davon auf Ihrer Themenliste in der mündlichen Prüfung steht. Das Spektrum der möglichen Themen ist breit gefächert. Eine Liste typischer Themen aus den letzten vier Jahren finden Sie am Ende des Beitrags ab S. 704. Darüber hinaus gibt es auch Übungsbücher mit Kurzvorträgen [14] sowie Angebote diverser Steuerfachschulen. Arbeiten Sie sowohl Standardthemen aus als auch aktuelle Themen, d. h. Themen, die in den letzten sechs bis zwölf Monaten akut waren, wie z. B. die gesetzlichen Neuregelungen nach dem Wachstumschancengesetz sowie dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz, insbesondere im Bereich der Einkommensteuer, aber auch die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG sowie die Änderungen durch das MoPeG sowie in der Umsatzsteuer die Einführung einer obligatorischen E-Rechnung.
Zum anderen müssen Sie das Vortragen üben, um mental an Souveränität und Sicherheit zu gewinnen. Üben Sie im ersten Schritt vor einem Spiegel. Durch Selbstreflexion werden Sie viele Dinge schnell erkennen und können diese fortan vermeiden. Empfehlenswert ist im zweiten Schritt, den Vortrag vor kleinen Gruppen, bestehend aus Arbeitskollegen, einer Lerngruppe und/oder Freunden/Verwandten, zu halten. Man muss zunächst einmal keine steuerrechtlichen oder prüfungsrelevanten Kenntnisse besitzen, um als Zuhörer von Ihnen überzeugt zu sein. Manchmal sind nicht vorhandene Kenntnisse bei Zuhörern sogar von Vorteil. Stellen Sie sich vor, Ihr Zuhörer wäre ein Mandant! Wenn dieser am Ende begeistert ist und die Thematik größtenteils verstanden hat, spricht das für einen guten Kurzvortrag. Hier sind die Qualitäten eines Entertainers gefragt. In einer Studie von Forschern wurde festgestellt, dass i. R. einer Präsentation 55 % der Wirkung durch Ihre Körpersprache bestimmt wird (Körperhaltung, Gestik, Augenkontakt), 38 % des Effekts erzielen Sie durch Ihre Stimmlage und nur 7 % durch den Inhalt Ihres Vortrags (Gliederung, Beispiele etc.). [15] Besteht der Zuhörerkreis aus Kollegen oder Mitstreitern, sollte im Anschluss vor allem die konstruktive Kritik im Mittelpunkt stehen. Auch positive Dinge sind hervorzuheben. Maximal zwei bis drei Punkte mit Verbesserungspotential sollten angesprochen werden, um bereits beim nächsten Vortrag auf diese achten zu können. Der fachliche Bereich sollte nicht überbewertet werden. Hier kann jeder für sich nachbessern.
Üben Sie das freie Sprechen, und hier vor allem die Zeiteinteilung und die Einhaltung der Zeitvorgabe, das spontane Kürzen („schneller auf den Punkt kommen“) und das spontane Strecken des Vortrags (z. B. mit Beispielen), sowie ein angemessenes Tempo des Vortragens. Dabei sollten Sie klar und deutlich sprechen.
III. Die sechs Prüfungsabschnitte
Haben alle Kandidaten ihren Kurzvortrag gehalten, schließt sich nach einer Pause, in der sich der Prüfungsausschuss berät und die Vorträge benotet (einige Ausschüsse beurteilen auch direkt nach jedem einzelnen Kurzvortrag), der Prüfungsdialog (§ 26 Abs. 3 DVStB)/das Prüfungsgespräch als Gruppenprüfung mit allen Kandidaten an.
In der Regel stellt der Vorsitzende zunächst alle Prüfer mit Namen vor und erklärt dabei, welche Prüfungsgebiete der jeweilige Prüfer abhandeln wird, welcher Prüfer beginnt, wer dann weitermacht, wer zum Schluss prüft und wann die Pausen sind.
Ein gut gelaufener Vortrag wirkt auf den weiteren Verlauf sicher motivierend und beflügelnd. Ein ggf. schlecht gelaufener Vortag sollte Sie aber nicht entmutigen. Kämpfen Sie! Jeder Prüfungsabschnitt zählt neu und wird einzeln bewertet! Sie müssen daher auch jeden der Prüfungsabschnitte als neue Chance betrachten, besonders dann, wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie beim Kurzvortrag und den ersten Prüfungsabschnitten eher schlecht abgeschnitten haben. Sie sollten also niemals aufgeben; jeder Prüfungsabschnitt und der Kurzvortrag zählen immer nur 1/7 , d. h. Sie können sich immer verbessern!
Der Prüfungsdialog ist ein regelrechtes Frage-Antwort-Spiel. Der Prüfer stellt Fragen, erwartet Antworten ohne lange Überlegung, kann jedes Ausweichen sofort unterbinden und hat die Möglichkeit, durch ein Hinterfragen von Antworten genau zu erkennen, ob die Thematik wirklich beherrscht wird oder nicht. In dieser Situation spielen Geistesgegenwart und Konzentrationsfähigkeit oft eine größere Rolle für den Erfolg als Fachwissen. Gerne werden die Fragen von den Prüfern in Form (mehr oder weniger) kurzer Sachverhalte/Fälle dargestellt. Hierauf sollten Sie sich in der Vorbereitung entsprechendS. 702 einstellen, da den meisten Kandidaten erfahrungsgemäß die Beantwortung dann schwerer fällt als bei reinen Wissensfragen.
Unzulänglich beantwortete Fragen werden fast immer an andere Prüflinge weitergereicht, aber auch bei richtigen Antworten kann das ohne Weiteres geschehen, um die anderen Prüflinge zu testen. Permanentes Zuhören ist enorm wichtig! Es macht einen sehr schlechten Eindruck, wenn Sie sich die Frage wiederholen lassen müssen.
Auf keinen Fall dürfen Sie auf eine Frage hin einfach stumm bleiben. Auch die an sich formal immer richtige Juristenantwort „Das kommt darauf an.“ ist nur ratsam, wenn Sie dann sofort damit fortfahren können, „worauf es ankommt“. Eine andere Möglichkeit besteht darin, zu versuchen, sich an die Antwort heranzutasten. Wichtig ist, mitzudenken, so dass die Prüfer den Eindruck haben, auch ohne das spezielle Fachwissen werden Sie das Problem erfolgreich lösen können. Lösungen sollen auch im Laufe der Fragerunde entwickelt werden. Es geht nicht darum, einfach „die Antwort“ zu geben. Erfahrungsgemäß wird gerade „der Weg zum Ziel“ in der Bewertung besonders honoriert.
Mit ausreichender Routine und etwas Raffinesse können Sie es teilweise sogar schaffen, auf Fragen so geschickt zu antworten, dass Wissenslücken nicht bemerkt werden, indem Sie das Prüfungsgespräch in Richtungen lenken, in denen Sie sich sicher fühlen. Von sich aus Themen anzuschneiden, die Sie nicht beherrschen, sollten Sie naturgemäß vermeiden, da diese evtl. vom Prüfer aufgegriffen werden.
Im Übrigen sollten Sie sich immer darüber im Klaren sein, dass in der Prüfung nur eine Seite die Fragen stellt und es verheerend sein kann, eine Meinungsverschiedenheit vom Zaun zu brechen.
Antworten Sie stets entsprechend der Aufforderung des Prüfers. Offene Fragestellungen an die gesamte Prüfungsgruppe gibt es eher selten. Fragen Sie aber bei Unverständlichkeiten nach.
Während des Prüfungsdialogs stehen im Regelfall Gesetzestexte, Richtlinien und Notizpapier zur Verfügung. In den Gesetzestexten und Richtlinien sollten Sie nur blättern, wenn Sie dazu ausdrücklich aufgefordert werden, denn ein anderes Verhalten kann ausgesprochen unhöflich wirken und das Prüfungsklima entscheidend verschlechtern. Gerade bei umfangreichen Fällen sind Notizen jedoch stets notwendig. Zu diesem Zweck liegt an Ihrem Platz meist Papier bereit. Einen Stift sollten Sie immer dabeihaben. Einige Prüfer fordern Sie auch direkt auf, mitzuschreiben.
Im Prüfungsgespräch werden häufig zunächst alle Kandidaten gleichmäßig befragt, meist entsprechend der Sitzreihenfolge. Folgen Sie konzentriert allen Ausführungen, da Sie jederzeit außerhalb der Reihenfolge befragt werden können. Danach gehen die Prüfer zunehmend dazu über, die Kandidaten mit den schlechtesten Vornoten verstärkt zu befragen. Dadurch möchten sie diesen Prüflingen die Chance geben, sich zu präsentieren und zu verbessern. Die Prüflinge mit guten Vornoten bekommen dann meistens die Fragen im Endstadium, d. h. viele Probleme werden schon angesprochen oder gelöst worden sein. Hier bleibt Ihnen manchmal nur die Möglichkeit, das Themengebiet zu erweitern oder – bei zuvor unterschiedlichen Auffassungen – sich einer anzuschließen.
Erfahrungsgemäß dauern die einzelnen Prüfungsrunden durchschnittlich zwischen 25 und 30 Minuten. Es gibt Prüfungsausschüsse, die nach jeder Runde über die Benotung beraten. Andere beraten nach jeder zweiten Runde.
Ziel des Prüfungsgesprächs ist es, zu überprüfen, ob Sie Ihr Fachwissen spontan abrufen sowie strukturiert und flüssig darbieten können und ob Sie bspw. bei provozierenden Äußerungen souverän und selbstsicher reagieren. Zeigen Sie, dass Sie fähig sind, (schnell) zu entscheiden und andere von Ihrer Entscheidung zu überzeugen!
IV. Das richtige Mindset
Das richtige Mindset zur mündlichen StB-Prüfung ist ein elementarer Baustein auf Ihrem Weg zum Steuerberatertitel. Ihre innere Einstellung tragen Sie automatisch nach außen. Sie wird von den Prüfern genau so wahrgenommen und hat direkte Strahlkraft auf Ihre fachlichen Beiträge.
Lassen Sie sich daher nicht von der ungewohnten Situation einer mündlichen Prüfung beirren. Entwickeln Sie Optimismus bei Ihrer Vorbereitung auf die Mündliche. Mit einer positiven Grundeinstellung und Zuversicht lernt es sich nun mal leichter, als wenn man lediglich im Hinterkopf hat: „Das ist mir zu viel. Die neuen Gebiete, die ich für die Mündliche lernen muss, finde ich langweilig und kompliziert!“.
Wir finden in diesem Zusammenhang die beiden Begriffe „Freude“ und „Demut“ passend:
„Freude“, weil es tatsächlich eine große „Freude“ ist, dass Sie so weit in Ihrem Leben gekommen sind, dass Sie – mit welchem Ergebnis auch immer – kurz vor dem Steuerberatertitel stehen.
„Demut“, weil man sich – wie i. Ü. nicht nur im deutschen Steuerrecht, sondern in allen Lebensbereichen – darüber im Klaren sein sollte, dass man nicht alles wissen kann, und Lücken daher immer existieren werden, da Unvollkommenheit zum Menschsein gehört. Derjenige, der seine Lücken kennt, weiß schon viel!
Wenn Sie es schaffen, sich auf diese Weise zu motivieren, die Prüfungsvorbereitung zu gestalten und auch in der konkreten Prüfungssituation selbst so auftreten, haben Sie sehr gute Chancen, den mit der schriftlichen Prüfung erfolgreich begonnenen Weg auch erfolgreich zu Ende zu gehen.S. 703
V. Vorbereitung auf die mündliche Prüfung
Erstellen Sie direkt nach der schriftlichen Prüfung einen Zeitplan unter Berücksichtigung Ihres frühestmöglichen Prüfungszeitpunkts. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte Ihre Vorbereitung abgeschlossen sein. Erhalten Sie einen späteren Prüfungstermin, haben Sie dann noch mehr Zeit, Ihre Kenntnisse in den „nicht-steuerlichen“ Fächern zu vertiefen und die verschiedenen Steuerrechtsthemen zu wiederholen.
In der schriftlichen Prüfung wird i. d. R. nach dem Rechtsstand des vorangegangenen Jahres geprüft (Ausnahmen: Verfahrensrecht und Umsatzsteuer). In der mündlichen Prüfung können auch geplante Gesetzesvorhaben, zeitnah verabschiedete Neuregelungen oder die allerneueste Rspr. Prüfungsgegenstand sein. Spätestens ab der schriftlichen Prüfung sollten daher regelmäßig das Bundessteuerblatt und entsprechende Fachzeitschriften durchgesehen werden. Zudem sollten Sie unbedingt in den letzten beiden Wochen vor Ihrer Prüfung die gehobene Wirtschafts-Tagespresse aufmerksam lesen, da gerne Aktuelles als Ansatz für Fragen genutzt wird.
Die steuerrechtliche Stoffwiederholung ist nach Möglichkeit mit den bereits vorhandenen Unterlagen aus der Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung durchzuführen, weil dafür weit weniger Zeit gebraucht wird als mit bisher nicht genutzten Unterlagen. Nachträgliche steuerrechtliche Änderungen sind dabei aber stets im Blick zu behalten.
In der mündlichen Prüfung werden regelmäßig auch das Berufsrecht, Wirtschaftsrecht und Themen aus BWL/VWL geprüft (s. hierzu bereits den Tipp auf S. 695). Wer keine entsprechende Vorbildung mitbringt, sollte sich in diesen Gebieten zumindest ein gewisses Basiswissen aneignen. Insbesondere das Berufsrecht wird fast immer geprüft. Bei Fragen hierzu müssen Sie unbedingt einen guten Eindruck hinterlassen – Sie wollen Steuerberater:in werden und sollten sich im Berufsrecht auskennen.
Aktuelle Steuerrechtsthemen: Wichtige verabschiedete Gesetze sowie Gesetzentwürfe, wie z. B. zum Jahressteuergesetz 2024 und zum Steuerfortentwicklungsgesetz, [16] aber auch aktuelle BMF-Schreiben sollten tagesaktuell präsent sein.
Als besonders bewährtes Mittel bei der Erarbeitung des Stoffs, ist die Anlage einer Stichwortkartei zu empfehlen. Probleme, die Sie sich wiederholt ansehen müssen, weil sie Ihnen beim Lernen Schwierigkeiten bereiten, sollten Sie nach Stichworten geordnet in eigenen Worten kurz festhalten. Diese selbst verfassten Texte erlauben kurz vor der Prüfung eine schnellere Wiederholung als jede gekaufte Literatur. Zugleich stellen sie eine selbst verfasste Gliederung zu bestimmten Themen dar, die Sie nutzen können, um diese in Form eines Kurzvortrags abzuhandeln/zu üben.
Arbeiten Sie mit einem Lehrgangsanbieter zusammen, der gezielt auf die mündliche Prüfung vorbereitet, werden Sie im Normalfall umfangreich mit Materialien ausgestattet. Hier ist manchmal Weniger mehr. Die Materialien, gerade zu den neuen Prüfungsgebieten, sollten nicht zu ausführlich sein, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Denn der Schwerpunkt liegt immer noch auf dem Steuerrecht.
VI. Schlusswort
Mit dem „Bestehen“ der schriftlichen StB-Prüfung ist der erste Schritt auf dem Weg zum angestrebten Ziel gemeistert. Geben Sie diesen Teilerfolg nicht wieder aus der Hand, sondern sichern Sie sich den Gesamterfolg und konzentrieren Sie sich möglichst zeitnah auf die Vorbereitung Ihrer mündlichen StB-Prüfung! Auch wenn die Statistik zeigt, dass in der mündlichen Prüfung weit weniger Prüflinge „durchfallen“, muss auch diese Prüfungsphase mit den ganz eigenen Herausforderungen sehr gut vorbereitet werden.
Für den letzten Schritt zum großen Ziel wünschen wir Ihnen viel Erfolg!S. 704
Anlage – Kurzvortragsthemen der Jahre 2021–2024
Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung
Abgabepflicht für die Steuererklärung und die Folgen bei Verstoß
Abgrenzung AdV von der Stundung bzw. vom Ruhen des Verfahrens
Abgrenzung strafbefreiende Selbstanzeige und schlichte Korrektur
Abgrenzung Vorbehalt der Nachprüfung und vorläufige Steuerfestsetzung
Abrechnungsbescheid
Änderungen im Bereich BP – Modernisierung des Steuerverfahrensrechts – DAC7
Änderungsvorschriften im steuerlichen Verfahren
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde – Zulassungsgründe und Abgrenzung zur Begründung einer Revision
Anforderungen an die Begründung und Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Anhängiges Verfahren
Anwendungsbereich des § 175b AO – Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Aufrechnungslage in der AO
Aufteilung einer Gesamtschuld gem. § 44 AO
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Beteiligten und Dritten nach AO
Aussetzung und Ruhen des Verfahrens gem. § 363 AO
Außenprüfung – gegenseitige Rechte und Pflichten und faires Verhalten, Verwertungsverbote
Außen- und BP sowie außenprüfungsähnliche Handlungen, insbesondere Zulässigkeit und Verfahren
Bankengeheimnis in Bezug auf die steuerliche Außenprüfung
Bekanntgabe von Bescheiden an PersG und Gesellschafter
Bekanntgabe von Steuer-VA – Wirkung, Arten, Mängel, Form
Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 129 AO
Bestandskraft in der AO
Betriebsstättenbegriff im Steuerrecht (AO/USt/DBA) – Unterschiede/Gemeinsamkeiten
Beweismittel und Tatsachen in der AO
Billigkeitsgründe gem. § 227 AO und Erlass
Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung – Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen
Datenübertragung an das FA
Digitaler Datenzugriff in der Außenprüfung gem. § 147 Abs. 6 AO
Ermessensentscheidungen im Steuerrecht – Begriff, Ermessensarten, Fehler, Überprüfung, Beispiele für Ermessens-VA
Ermittlungsprozess im Strafverfahren
Festsetzungsverjährung im Steuerrecht
Feststellungsbescheide
Folgen der Steuerhinterziehung aus steuerlicher Sicht
Folgen von nicht fristgerecht abgegebenen Steuererklärungen und -voranmeldungen
Form, Frist und gesetzlicher (Mindest-)Inhalt der Klage nach der FGO
Form und Inhalt von Steuerbescheiden und deren Folgen
Fristsetzung im Einspruchsverfahren gem. § 364b AO
Gemeinnütziger Verein – Behandlung verschiedener Spendenarten, Verzicht der Mitglieder auf Aufwandsentschädigung
Gemeinnützigkeit – Anforderungen an Satzung und Mittelverwendung zur Anerkennung gem. §§ 51 ff. AO
Gerichtlicher Rechtsbehelf nach einem abgelehnten Stundungsantrag
Grundlagen- und Folgebescheid im Verfahrensrecht und ihre Bedeutung im Rechtsbehelf
Haftung des Betriebsübernehmers für Steuerschulden
Haftung des gesetzlichen Vertreters gem. § 69 AO
Haftung des Steuerhehlers
Haftung gem. § 71 AO
Haftung gem. § 75 AO
Haftung im Steuer- und Zivilrecht
Informationsrechte Beteiligter und Dritter gegenüber dem FA
Kassennachschau sowie (neue) Pflichten des Kassenbetreibers
Klagearten nach der FGO
Korrektur von sonstigen VA
Korrektur von Steuerbescheiden gem. §§ 172 ff. AO – Abgrenzung nach wesentlichen Merkmalen und zum Einspruchsverfahren
Möglichkeiten der Beendigung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens
Möglichkeiten der Erlangung von Rechtssicherheit zu einer Steuerfrage in Abstimmung mit dem FA – Voraussetzungen, Fristen, Kosten
Örtliche Zuständigkeit nach der AO
Ordnungsgemäße Kassenführung gem. §§ 146 ff. AO
Präklusion im Einspruchs- und Klageverfahren
Rechte und Pflichten bei der Steuerfahndung
Rechtsbehelfe von PersG im Besteuerungsverfahren
Rechtsmittel gegen Entscheidungen der FG
Rechtsschutz im Steuerrecht
Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Einreichung einer Klage beim FG
Satzungsgemäße Ausgaben einer gemeinnützigen Organisation
Schätzungsbescheid
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO sowie im Strafverfahren
Schlussbesprechung gem. § 201 AO
Schreib- und Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung (§ 173a AO) – Hintergründe, Anwendungsbeispiele
Selbstanzeige im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren
Sinn, Zweck und Anwendungsregelung von Verspätungs- und Säumniszuschlag
Steueranmeldung im Verfahrensrecht
Steuerarrest
Steuerfahndung – Aufgaben, Befugnisse, Mitwirkungspflicht des Stpfl.
Steuerfestsetzung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Steuergeheimnis gem. § 30 AO
Steuerhinterziehung gem. § 370 AO – Tatbestand und Rechtsfolgen
Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung im Vergleich
Steuerliche Nebenleistungen – Arten, Zweck, Beratungspraxis
Stundung, AdV und Vollstreckungsaufschub – Voraussetzungen, Wirkung und Unterschiede
Stundung, Aufrechnung, Verjährung
Tatsächliche Verständigung im Steuerrecht
Teileinspruchsentscheidung und Allgemeinverfügung
Unterschiede und Gemeinsamkeiten von verbindlicher Zusage und verbindlicher Auskunft
Unterschied zwischen Nachschau und Außenprüfung
Verbindliche Auskunft
Verfahrensdokumentation zur Kassenführung bei elektronischen Aufzeichnungssystemen (§ 146a AO)
Verhältnis Grundlagen- und Folgebescheid
Verhältnis zwischen der Berichtigung von Erklärungen (§ 153 AO) und der Selbstanzeige (§ 371 AO) – Abgrenzung und Folgen
Verjährung im Steuerrecht (Zeitraum, Inhalte, Abgrenzung zum Zivilrecht)
Verlauf von Rechtsbehelfsverfahren und Klageverfahren nach AO und FGO
VA – Nichtigkeit
Verzinsungsregelungen nach der AO – Darstellung und kritische Würdigung
Verzögerungsgeld gem. § 146 Abs. 2b AO und Zwangsgeld gem. §§ 328 ff. AO
Vollstreckungsmaßnahmen der AO und Rechtsbehelfe
Vollstreckungsverfahren – Forderungspfändung
Voraussetzungen der finanzgerichtlichen Nichzulassungsbeschwerde
Voraussetzungen für Stundung und Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
Vorbehalt der Nachprüfung in der Beratungspraxis
Vorläufiger Rechtsschutz im Steuerrecht / FGO
Wiedereinsetzungen in den vorherigen Stand gem. § 110 AO
Zeitliche Grenzen der Aufbewahrungspflicht und die Ablaufhemmung gem. § 147 Abs. 3 Satz 5 AO
Zulässige und unzulässige Mittelverwendung von gemeinnützigen Körperschaften
Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft
Berufsrecht
Befugnis zur Hilfe in Steuersachen
Beratung eines Mandanten im Steuerstrafverfahren
Berufsausübungsgesellschaft – Rechte, Anerkennung, Rechtsform sowie GesellschafterS. 705
Berufsgerichtliche Sanktionen bei Pflichtverletzungen des Steuerberaters
Berufspflichten des Steuerberaters
Betreuung eines Mandanten im Steuerstrafverfahren
Digitaler Wandel – Chancen für Steuerberater
Eigenverantwortlichkeit als Berufspflicht des Steuerberaters
Elektronische Kommunikation mit dem FA – Risiken und Haftung
Elektronisches Steuerberaterpostfach
Erfolgshonorar gem. § 9a StBerG
Existenzgründungsberatung durch StB
Fristenkontrolle beim Steuerberater
Haftung des Steuerberaters für Beratungsfehler unter Berücksichtigung berufsrechtlicher Sonderregelungen
Haftungsbeschränkungen für den Steuerberater
Haftungsrisiken bei der digitalen Kommunikation mit dem FA
Handakten des Steuerberaters
Möglichkeiten von Freiberuflern zur gemeinsamen Berufsausübung
Organisation des Berufsstands der Steuerberater
Rechnung des Steuerberaters nach StBVV: Vergütungsarten, Beispiele, formale Bestimmungen und mögliche Regelungen für die Abrechnung von Tätigkeiten außerhalb der StBVV
Rechte und Pflichten der Steuerberaterkammern
Rechte und Pflichten eines Steuerberaters
Rechtsberatung durch den Steuerberater
Steuerberater als externer Geldwäschebeauftragter, Pflichten nach dem GwG
Steuerberater als Testamentsvollstrecker
Steuerberater-Haftung im Krisenmandat – Risiken des Steuerberaters bei Insolvenzanfechtung
Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberatungsvertrag – Wesen, Haftung, Verjährung
Steuerliche Beratung des Mandanten bei der Inventur
Steuerliche Beratung des Mandanten beim Immobilienkauf
Steuerliche Beratung eines Gesellschafter-GF in der Krise
Steuerstrafrechtliche Verantwortung des Steuerberaters
Syndikus-Steuerberater
Vereinbare Tätigkeiten im Berufsrecht
Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters
Werbung des Steuerberaters
Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
Zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters aus dem Mandantenvertrag
Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters bzgl. Mandantenunterlagen
Zusammenschlüsse von Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung – Möglichkeiten, Vor- und Nachteile
BWL / VWL
Abschreibungen unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
Auswirkungen des derzeit niedrigen Zinssatzniveaus auf die Bilanz, GuV-Rechnung und Kapitalflussrechnung nach HGB und IFRS
Betriebsabrechnungsbogen und dessen Bedeutung für die Steuerberatung
Betriebswirtschaftlicher Vergleich von PersG und KapG
Cashflow
Deckungsbeitragsrechnung
Eigenkapital – Quote, Ausgestaltungsformen und Aufgaben der Eigenkapitalfinanzierung
Eigenkapitalfinanzierung mit Erläuterung des Leverage-Effekts
Erläuterung der drei Märkte (Monopol, Oligopol, Polipol)
EU-Institutionen – Aufgaben, Zusammensetzung
Factoring – Begriff und Funktion, Formen und Kosten
Financial-Due-Diligence-Review
Finanzierung einer GmbH
Finanzierungsarten
Finanzplanung von Unternehmen – Aufgaben, Formen und Arten
Förderung der Selbstfinanzierung durch steuerliche Maßnahmen
Funktionsweise und Mechanismen des EU-Haushalts
Geldpolitik der EZB
Inflation / Deflation – Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, staatliche Möglichkeiten zur Regulierung
Innen- und Außenfinanzierung einer Gesellschaft mit ihren Vor- und Nachteilen
Internes und externes Rechnungswesen
Investitionsrechnung – Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahren
Kostenrechnung – Arten, Aufbau, Umfang
Kreditsicherheiten und ihre Bedeutung im wirtschaftlichen Verkehr
Kurzfristige Fremdkapitalfinanzierung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
Mezzanine Finanzierung
Tax-Compliance-Management-Systeme im Unternehmen
Unternehmensbewertung für nichtsteuerliche Zwecke, Grundsätze
Verbesserung der Eigenkapitalquote
Vor- und Nachteile von Eigenkapital bei der Finanzierung
Bilanzwesen
Abschreibungen im HGB
Abschreibung von Anlage- und Umlaufvermögen
Ansatz und Bewertung unverzinslicher Verbindlichkeiten in HB und StB
AK und HK in der HB und StB
Anschaffungsnahe HK
Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer PersG mit gleichmäßiger Anwachsung
Auswirkung einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss
Behandlung von Rückstellungen in der HB und StB
Besonderheiten bei der PersG i. R. der HB und StB, auch unter Berücksichtigung der Sonderbilanz und der Bilanzierung von Beteiligungen an PersG
Bestandsaufnahme (Inventur) in Unternehmen
Beteiligungen an PersG in der HB und StB
Betriebsvorrichtungen – Abgrenzung zum Grundvermögen
Bewertungsansätze in der HB und StB
Bewertungseinheiten in HB und StB
Bewertungsuntergrenze der HK
Bewertung von vE
Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten in der HB und StB
Bewertung von Leasing
Bewertung von Rückstellungen in der HB und StB
Bewertung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen nach HB und StB
Bewertung von Vorratsvermögen in der HB und StB
Bilanzänderung und Bilanzberichtigung
Bilanzänderungen gem. § 4 Abs. 2 EStG – grundlegende Dogmatik, wesentliche Problembereiche, Verhältnis zu Änderungen der Steuerfestsetzung durch das FA (z. B. nach BP)
Bilanzielle Behandlung gemischt genutzter Grundstücke beim Einzelunternehmen und bei PersG
Bilanzielle Behandlung von Forderungsverlusten
Bilanzielle Behandlung von Zinsswaps
Bilanzierung und Bewertung von Finanzanlagen – handels- und steuerrechtliche Grundsätze
Bilanzierung und Rechnungswesen – Bewertung von Geldforderungen in der HB
Bilanzierung von Anteilen und Gewinnansprüchen an in- und ausländischen KapG
Bilanzierung von Anzahlungen
Bilanzierung von Beteiligungen an PersG in der HB und StB
Bilanzierung von entgeltlich erworbener Software
Bilanzierung von Grundstücken und Grundstücksteilen im HandelsR und SteuerR, insbesondere bei PersG
Bilanzierung von immateriellem Vermögen in der HB und StB
Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Schuldübernahmen
Buchführungspflichten nach HGB und Steuerrecht
Darlehen in der HB und StB
Due-Diligence-Prüfung
Eigenkapital und Fremdkapital – Abgrenzung und Unterschiede beim Ansatz und Ausweis in der HB einer PersG
Einbringung selbsterstellter Programme (Software) in eine neu gegründete KapG durch den Gesellschafter – handels- und steuerrechtliche Bilanzierung
Einteilung der Größenklassen nach HGB sowie Folgen für die Rechnungslegung und Lageberichtserstattung
Ergänzungsbilanzen bei PersG
Erhaltungsaufwand vs. Herstellungsaufwand
Erstellung von Jahresabschlüssen bei Krisenunternehmen
Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Verbindlichkeiten und Rückstellungen unter dem bilanzrechtlichen Oberbegriff der Schulden und Abgrenzung zu den Haftungsverhältnissen
Gesamthandsbilanz / Sonderbilanz / Ergänzungsbilanz
Gewinnrealisiationsprinzip bei Dauerschuldverhältnissen (Bilanzierung)
Gliederung des Jahresabschlusses von PersG
Going-Concern-Prämisse in der RechnungslegungS. 706
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Handelsrechtliche Behandlung des Eigenkapitals bei einer GmbH & Co. KG
Immaterielle Vermögensgegenstände – Bewertung / Abgrenzung in der HB und StB
Inventurverfahren
Jahresabschluss einer GmbH
Kaufmann nach HGB
Kompensation von Mehrergebnissen i. R. einer BP
Konzernbilanz
Kryptowährungen und Mining im BV
Lagebericht
Latente Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Maßgeblichkeit in der HB und StB mit der Prüferbilanz
Maßgeblichkeitsgrundsatz im Bereich der Rückstellungen
Maßnahmen der Bilanzpolitik zur Beseitigung einer bestehenden Überschuldung
Notwendiges und gewillkürtes BV und notwendiges PV – Abgrenzung und ertragsteuerliche Folgen
Offenlegungspflichten im Jahresabschluss – Vermeidungsstrategien und Erleichterungen
Pauschalwertberichtigungen bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Plausibilität des Jahresabschlusses
RAP in der HB und StB
Rechnungslegungsvorschriften von kapitalmarkorientierten KapG
Rechtsformwahl nach HGB mit Darstellung ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile
Rückstellungen – Abgrenzung zu Rücklagen und Verbindlichkeiten
Rückstellungen – Ansatz und Bewertung in der HB und StB
Schwebende Geschäfte im handelsrechtlichen Abschluss
SBV
Stichtags- und Einzelbewertung
Typische Abweichungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen zwischen HB und StB
Vergleich der Bewertungsregeln nach HGB und Steuerrecht
Wertaufholungsgebot in HandelsR und SteuerR
Wertaufholungsgebot und Wertbeibehaltungswahlrecht im handels- und steuerrechtlichen Jahresabschluss
Wirtschaftliches Eigentum
Einkommensteuer inkl. Lohnsteuer / Internationales Steuerrecht
§ 3 Abs. 6 EStG und gleichzeitige Einbringung eines WG in das SBV
§ 6b EStG – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
§ 7b EStG inkl. Rückgängigmachung
§ 7g EStG – Neuerungen anhand von Beispielen
§ 10d EStG – Verlustabzug
§ 15a EStG – Verluste bei beschränkter Haftung
§ 22 Nr. 3 EStG – Sonstige Einkünfte
§ 35c EStG – Anwendungsbereich und die Unterschiede zu § 35a EStG anhand von Beispielen
§ 6 AStG – Funktionsweise, Europarecht und ATADUmsG
Abfindungen im Dienstverhältnis
Abgrenzung Barlohn vom Sachbezug
Abgrenzung Geldleistung / Sachbezug in Bezug auf Gutscheine / Geldkarten in der LSt
Abgrenzung mitunternehmerische Betriebsaufspaltung und SBV sowie Rechtsfolgen
AfA in der Steuerbilanz
Abziehbarkeit von Pflegeaufwendungen
Altersvorsorge – verschiedene Möglichkeiten privater und betrieblicher Altersvorsorge
Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG
Anschaffungsnahe HK bei Gebäuden gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Anwachsung und deren ertragsteuerliche Folgen
Anwendung des § 1 AStG in Bezug auf Darlehensverhältnisse aufgrund der neuen BFH-Rspr. und europarechtlicher Vorgaben
Arbeitszimmer und Tagespauschale
Atypisch stille Gesellschaft im ErtragStR
Aufdeckung stiller Reserven außer Veräußerung
Aufdeckung stiller Reserven ohne Entnahme
Ausbildungs- und Fortbildungskosten in der ESt
Ausländische Betriebsstätten – Abzug von Verlusten
Ausländische Einkünfte bei unbeschränkter ESt-Pflicht
Außerordentliche Einkünfte
Außerplanmäßige Abschreibung – Teilwertabschreibung im Anlagevermögen
Austritt aus der PersG – Folgen aus ertragsteuerlicher und zivilrechtlicher Sicht
Auswirkungen der Änderung der Abschreibungsdauer von Soft- und Hardware
Behandlung von Abbruchkosten
Besteuerung ausländischer Betriebsstätten im deutschen Steuerrecht
Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode (ErtragSt)
Besteuerung geringfügig Beschäftigter
Besteuerung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer
Besteuerung von Anteilseignern einer KapG
Besteuerung von Bitcoins / Kryptowährungen
Besteuerung von Ehegatten
Besteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei natürlichen Personen und PersG
Besteuerung von Influencern, Bloggern und YouTubern
Beteiligungserträge im BV
Betriebliche Altersvorsorge
Betriebsaufgabe im ErtragStR
Betriebsaufspaltung im einkommensteuerlichen Sinn – Grundlagen, Formen, Vor- und Nachteile
Betriebsausgaben bei der Bewirtung von Geschäftskunden im Bewirtungsbetrieb
Betriebsausgaben – HK in Sanierungsfällen
Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe
Degressive AfA
Digital-AfA
Dividendenerträge im PV und BV
DBA – Arten, Aufbau
Doppelbesteuerung von Renten – Problem und Lösungsmöglichkeiten
Doppelte Haushaltsführung
Ehegatten-Arbeitsverträge – steuerliche Anerkennung
Ehegattensplitting – Reformbedarf?
Einbringung eines WG aus dem PV in eine PersG
Einführung der Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Begriff und Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten
Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
EÜR oder Bilanz – Vor- und Nachteile
Energetische Gebäudesanierung
Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Entgeltlicher Wechsel eines Gesellschafters einer PersG
Entnahme von Grundstücken aus dem BV
Entnahme von WG aus dem BV – steuerliche Folgen
Entstrickungsbesteuerung
Ertragsteuerlicher Begriff des Teilwerts
Erstattung von WK durch den Arbeitgeber
Ertragsteuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft – Abgrenzung zwischen typisch und atypisch stiller Gesellschaft
Ertragsteuerliche Behandlung von Drittaufwand
Ertragsteuerliche Behandlung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Firmenwagen für Arbeitnehmer
Ertragsteuerliche Behandlung von Geschenken
Ertragsteuerliche Behandlung von Stipendien
Ertragsteuerliche Behandlung von Verlusten bei der Veräußerung einer Familiengesellschaft
Ertragsteuerliche Folgen bei der Anmietung eines Arbeitsplatzes in einem Co-Working-Space durch einen Selbständigen
Ertragsteuerliche Folgen einer Erbauseinandersetzung
Ertragsteuerliche und bilanzielle Behandlung von Vorabpauschalen nach dem InvStG
Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Beurteilung von Beiträgen und Leistungen von Gesellschaftern in PersG
Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenken (an Nichtarbeitnehmer des Stpfl.)
Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Mietereinbauten
Ertragsteuerliche Zuschüsse im BetriebS. 707
Familiengesellschaften
Folgen einer vE
Gesamtplan im ErtragStR – Beispiele und aktuelle Entwicklungen
Geschenke an Nichtarbeitnehmer – Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen
Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt im ErtragStR, HandelsR und InsolvenzR
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität – Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der LSt gem. § 40 Abs. 2 EStG
Gewerbliche Infizierung bei PersG
Gewerblicher Grundstückshandel
Gewinnermittlungsmethoden in der ESt
Grundlagen der Ertragsbesteuerung von gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Einrichtungen
Grundsätze für die Annahme von Liebhaberei bei der Vermietung von privaten und gewerblichen Grundstücken
Hinzurechnungsbesteuerung im AStG und Steueroasenabwehrgesetz
Home-Office im internationalen Steuerrecht
Home-Office vs. Arbeitszimmer – Was gilt wann?
Inflationsausgleichsprämie
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung gem. § 7g EStG
KapESt
Kinder als Stpfl.
Liebhaberei im ErtragStR
LSt-Abzugsverfahren
LSt-Nachschau gem. § 42g EStG
LSt – steuerfreie Übertragung von Versorgungsansprüchen – Betriebsübergang
Mahlzeitengestellung im LSt-Recht
Maßnahmen bei Reinvestition
Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen und deren steuerliche Anerkennung
Mitarbeiterbeteiligungen an Aktien
Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung
Mitunternehmerschaft – steuerliche Folgen in Bezug auf Gewinnermittlung und Umfang des BV
Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen – HK oder Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden
Möglichkeit der Übertragung von stillen Reserven im ErtragstR
Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Zahlung von steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Nachträgliche WK bei VuV
Nachträgliche AK bei einer Veräußerung i. S. des § 17 EStG
Nicht abziehbare Ausgaben im ErtragStR
Nießbrauch – Definition, Beginn, Beendigung, Arten, steuerliche Folgen
Option zum TEV gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
Pauschalierung der LSt
Pauschalierung der Steuer für Nichtarbeitnehmer gem. § 37b EStG
Personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung
Photovoltaikanlagen
Private Pkw-Nutzung aus ESt-/USt-Sicht
Private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG
Problemstellung bei der Vermietung von Immobilien an nahe Angehörige
Progressionsvorbehalt bei Arbeitnehmern
Realteilung bei PersG – Änderung der Grundsätze durch die Rspr. des BFH und dazugehörige Verwaltungsmeinung sowie Darstellung der ertragsteuerlichen Konsequenzen einer steuerneutralen Realteilung
Reisekosten
Renten und Pensionen
Rücklage für Reinvestition
Scheinselbständigkeit
Schuldzinsen und nachträgliche Besteuerung
Spendenabzug in der ESt
Sponsoring im ErtragStR
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen (§ 35a EstG) inkl. Abgrenzungsproblemen
Steuerliche Anerkennung von Familien-PersG – Gründung, Durchführung, Gewinnausschüttung
Steuerliche Behandlung sowie Aufzeichnung / Verbuchung von Trinkgeldern
Steuerliche Behandlung von Kinderbetreuungskosten
Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen gem. § 35c EStG inkl. „Stolpersteine“
Steueroasenabwehrgesetz – Darstellung und Würdigung
Tarifoption für Anteile an einer KapG im PV gem. § 32d Abs. 2 Nr. EStG – Regeln für die Ausübung und Fallstricke
TEV als Teileinnahme- und Teilausgabenverfahren
Teilwertabschreibung
Übertragung von WG gem. § 6 Abs. 5 EStG
Überführung von WG aus dem PV ins BV
Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer
Übertragung eines WG von einem BV in ein anderes BV
Übertragung stiller Reserven mittels § 6b EStG
Übertragung vermieteter Immobilien auf Angehörige – einkommensteuerliche Rechtsfolgen bei unentgeltlicher, teilentgeltlicher und vollentgeltlicher Übertragung
Umfang und Auswirkungen des Kapitalkontos i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
Umzugskosten
Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG – Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Unmittelbare Übertragung von Grundstücken sowie unmittelbare Übertragung mittels einer Familien-GbR – Arten, Unterschiede sowie Vor- und Nachteile
Unterhaltsaufwendungen gem. § 33a EStG bei Ausländern
Unterhaltszahlungen im Steuerrecht
Veranlagung bei Trennung und Scheidung – Steuer- / Zivilrecht
Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern
Veräußerung von Anteilen an KapG gegen wiederkehrende Bezüge und Raten
Vergleich R 6.6 EStR mit § 6b EStG
Verlustausgleich in der ESt und der GewSt anhand von Beispielen
Vermietung unter nahen Angehörigen
Vermögensverwaltende PersG im Steuerrecht
Verzicht auf eine Pensionszusage des Gesellschafter-GF – ertragsteuerliche Folgen
Verzicht des GmbH-Gesellschafters auf Tätigkeitsvergütungen, Leistungs- und Nutzungsentgelte – steuerliche Folgen bei Gesellschaft und Gesellschafter
Voraussetzungen für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen
Voraussetzungen zur Durchführung von Verträgen mit nahe stehenden Personen
Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben – systematische Einordnung, Abziehbarkeit, Beispiele
Vorweggenommene Erbfolge
Wann fließt in der betrieblichen Altersversorgung Arbeitslohn?
Wann sind Zuwendungen Dritter Arbeitslohn?
Was ist eine Nettolohnvereinbarung, welche Probleme wirft sie auf und wann wird sie in der Praxis eingesetzt?
Wechsel der Gewinnermittlungsart
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
WK – Erstattung durch Arbeitsgeber
Wiederkehrende Zahlungen
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb bei Vereinen
Zinsschranke und ihre betriebswirtschaftlichen Auswirkungen
Zufluss- und Abflussprinzip gem. § 11 EStG
Zulagen und Zuschüsse
Zuordnung eigengenutzter Wohnräume zum Unternehmensvermögen
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer / Bewertungsrecht
Anzeigepflichten in der ErbSt
Aufteilung des BV-Werts bei Mitunternehmerschaften
Auswirkungen in der ErbSt und SchSt bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen
Bewertung und Begünstigung von BV in der ErbSt
Bewertung und Begünstigung von Grundvermögen in der ErbSt
Bewertung von Kapitalforderungen und -schulden nach BewG
Erbauseinandersetzung in der ErbSt
Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug
Erbschaftsteuerliche Würdigung von Betrieben mit mehr als 26 Mio. € begünstigtem Vermögen
Familienheim in der ErbSt, Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG und deren rückwirkender Wegfall
Familienunternehmen in der ErbSt und SchSt
Gemischte Schenkung
Gesellschaften in der ErbSt und SchSt
Grundzüge und Verfahren der Bewertung des Grundvermögens nach dem BewG – Bedeutung und Verfahrensablauf für die ErbSt, GrESt und GrSt
Güterstandswechsel in der SchSt
Hinterbliebenenbezüge in der ErbSt
Kettenschenkung als Gestaltungsmodell in der SteuerplanungS. 708
Kunstgegenstände in der ErbSt / SchSt
Lebzeitige Übertragung von Immobilien im PV und BV im Hinblick auf Steuerbefreiungen / Verschonungsregeln
Mittelbare Grundstücksschenkung
Nachlassverbindlichkeiten in der ErbSt
Nießbrauch in der ErbSt
Schenkung unter Auflage
Steuerliche Behandlung und Bewertung von BV im ErbStG / BewG
Struktur, Verfahren und wesentliche inhaltliche Merkmale des der ErbSt zugrundeliegenden Feststellungsverfahrens
Teilungsanordnung und Vermächtnis in der ErbSt
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht im ErbStR
Unternehmensnachfolge
Vorbehaltsnießbrauch i. V. mit einer Betriebsübertragung
Wertermittlung und Steuerberechnung in der ErbSt und SchSt
Zivilrechtliche Aspekte der verschiedenen Güterstände in der Ehe und deren Auswirkung auf die ErbSt
Zugewinnausgleichsforderung im Zivil- und ErbSt-Recht
Gewerbesteuer
§ 16 EStG – Veräußerung eines Betriebs – Auswirkungen auf die GewSt
Beginn und Ende der GewSt-Pflicht
Betriebsveräußerung / Betriebsaufgabe gem. § 16 EStG aus gewerbesteuerlicher Sicht
Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen
Gewerbesteuerliche Organschaft – Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg bei Anteilstausch i. S. des § 21 UmwStG
GewSt-Messbetrag und GewSt im Vergleich typisch und atypisch stiller Gesellschafter
Sinn und Zweck der Hinzurechnungen in der GewSt sowie aktuelle Aspekte
Strategien zur Reduktion der GewSt bei hohen Hebesätzen
Verlust / -nutzung gem. § 10a GewStG
Zerlegung der GewSt
Grunderwerb- und Grundsteuer
Änderungen von Steuerbescheiden in der GrESt nach § 16 Abs. 2 GrEStG
Anteilsveräußerungen von grundbesitzenden Gesellschaften im GrEStG
Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 GrEStG
Auswirkungen des MoPeG auf das GrEStG
Bedeutung und Grundzüge der GrSt-Reform
Erwerbsvorgänge in der GrESt
GrESt im Hinblick auf die BFH-Rspr. zum einheitlichen Vertragswerk
Regelungsinhalt und Normzweck des § 1 Abs. 1 Nr. 3., Abs. 2a, Abs. 3 und § 1 Abs. 3a GrEStG
Tatbestände im GrEStG
Vergünstigungen bei Grundstücksübertragungen im GrEStG
Körperschaftsteuer
§ 8b KStG – Beteiligungen an Körperschaften, Befreiungsverfahren
§ 8c KStG – Verlustabzug bei Körperschaften
§ 8d KStG – Fortführungsgebundener Verlustvortrag
Angemessenheit der Bezüge des Gesellschaft-GF
Aufsichtsratsvergütungen im ErtragStR und USt-Recht
Ausländische Einkünfte einer KapG
Ausschüttungen innerhalb einer körperschaftlichen Organschaft
Beginn und Ende der unbeschränkten KSt-Pflicht
Behandlung des Forderungsverzichts gem. § 8d Abs. 3 KStG
Besondere Beratungsschwerpunkte im Zusammenhang mit dem steuerlichen Einlagekonto
Besteuerung des Geschäftsbetriebs bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Betriebe gewerblicher Art
Bezüge des beherrschenden Alleingesellschafters einer GmbH
Darstellung der steuerlichen Auswirkung der Zinsschranke bei Körperschaften
Einkommensermittlung bei KapG
Einkunftsarten und Einkommen von Körperschaften
Gemeinnützige Vereine – Behandlung in der KSt und GewSt
Körperschaftsteuerliche Behandlung einer Stiftung und einkommensteuerliche Behandlung beim Stifter
Körperschaftsteuerliche Organschaft – Rechtslage, Wirkungsweise und Gestaltungsoptionen, Vor- und Nachteile
Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft – Definition, Fallgestaltung, steuerliche Konsequenzen, Haftung
Liebhaberei – nicht abziehbare Betriebskosten und vGA – Tatbestände und deren Konsequenzen bei der Körperschaft
Liquidationsbesteuerung
Option zur KSt-Besteuerung bei PersG gem. § 1a KStG – Voraussetzungen und Übergang / Rechtsverhältnisse Gesellschaft und Gesellschafter
Rangrücktritt und seine steuerlichen Folgen bei KapG
Streubesitzdividende aus KSt-Sicht – Hintergrund und Wirkungsweise
vE und vGA sowie das Korrespondenzprinzip
vGA – Auswirkungen auf die Körperschaft und den Anteilseigner
vGA bei Organschaft – Haftung
vGA und SchSt
vGA zugunsten von Nichtgesellschaftern
Recht (Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht)
Abstraktionsprinzip im Sachenrecht
Anfechtung von Willenserklärungen nach BGB
Arten des Besitzes
Aufsichtsrat in der GmbH – Funktionen, Zusammensetzung
Ausgleichszahlungen nach AktG
Berliner Testament gem. § 2269 BGB
Besitz und Eigentum
Betriebliche Sozialleistungen
Bürgschaft – Garantie – Patronatserklärung
Dienstbarkeiten im Zivilrecht
Eigentum im Zivil- und Steuerrecht
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Familienstiftung – nichtsteuerliche Betrachtung
Firma des Kaufmanns
Firmenfortführung und Eintritt ins Geschäft eines Einzelkaufmanns
Formen der Vollmachten nach dem HGB und ihre Wirkungen
Gesamtgläubiger und Gesamtschuldnerschaft im BGB
Geschäftsfähigkeit – Rechtsfähigkeit – Deliktsfähigkeit
GbR – Voraussetzungen und Besonderheiten, Geschäftsführung
GbR ab – Darstellung der Neuerungen mit den Auswirkungen für die Praxis
Gesetz zur Modernisierung des PersG-Rechts (MoPeG) – Grundgedanken
Gestaltungsmöglichkeiten der Erbfolge
Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmensnachfolge nach Tod
Gewillkürte und gesetzliche Erbfolge
Gründung einer GmbH und Haftung
Grundpfandrechte im BGB
Grundpfandrechte und Pfandrechte an beweglichen WG
Grundzüge des Mietvertragsrechts
Güterstände im ZivilR und deren Auswirkungen in der ErbSt
Güterstandsschaukel
GwG und die damit verbunden Anforderungen
Haftung des GmbH-GF
Haftung für fremde Verbindlichkeiten im Zivilrecht
Haftung gem. § 25 HGB
Haftung mehrerer GF hinsichtlich LSt und USt
Haftung von Erfüllungsgehilfen
Haftungsrisiken von Organen und Gesellschaftern
Inhalt eines Ehevertrags
Insolvenzanfechtung
Insolvenzgründe – Insolvenzantragsrecht und -pflichten – Insolvenzvermeidungsstrategien
Insolvenzrechtliche Eigenverwaltung – Chancen und Risiken aus Sicht der Verfahrensbeteiligten
Juristische Personen
Kapitalerhöhung
Kauf des Betriebs oder der Beteiligung an einer PersG – zivil- und steuerrechtliche Grundlagen
Kreditsicherheiten im ZivilrechtS. 709
Kündigung von GF-Anstellungsverträgen
Kündigung – Arten, Vorstufen, Hindernisse, Sonderkündigungsschutz, Ablauf beim Arbeitsgericht
Liquidation einer GmbH
Mängel im deutschen Kaufrecht
Miete, Pacht, Leihe – Unterschiede
Mietverträge unter nahen Angehörigen
Möglichkeiten der Rechtsformwahl und ihre handels-, steuer- und haftungsrechtlichen Wirkungen
Nachfolge beim Tod eines Gesellschafters einer GbR, OHG, KG
Neues Gesellschaftsregister und Folgewirkungen der Eintragung
Partnerschaftsgesellschaft (ohne Partnerschaftsgesellschaft mbH, Berufshaftung und nur Gesellschaftsrecht)
Pfandrechte, Hypothek, Grundschuld – Wirtschaftliche Bedeutung, Bestellung, Beendigung
Rechte, Pflichten und Haftung des GmbH-GF, Folgen der Pflichtverletzung
Rechte und Pflichten im Ehevertrag
Rechtliche Aspekte der Existenzgründung
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Rechtsnachfolge in Gesellschaftsanteilen
Reform des Kaufrechts zum
Restschuldbefreiung gem. §§ 286 ff. InsO
Selbstkontrahierung gem. § 181 BGB
Sicherung von Forderungen
Sicherungsmöglichkeiten von Kreditinstituten bei Darlehensvergabe
Sicherungsübereignung im Zivil- und im Umsatzsteuerrecht
Spendenhaftung
Stellung der GmbH-GF aus zivil-, arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht
Steuerliche Beratung des Mandanten bei der Gründung einer PersG
Strategien zum legalen Schutz des PV vor dem Zugriff von Gläubigern (Asset Protection)
Systematik der Verjährung im BGB
Testamentsvollstrecker – Rechte und Pflichten
Tod eines Gesellschafters einer GbR, OHG, KG
Transparenzregister
Übernahmehaftung gem. § 25 HGB
Unternehmenskauf – Motive, wirtschaftliche Aspekte, Formen und Arten
Unternehmensvertrag nach AktG – Zweck, Voraussetzungen, Beendigungsmöglichkeiten, Probleme
Unterschiede von OHG und KG
Verjährung im Zivilrecht
Vertretung, Vollmacht etc. im BGB
Werkvertrag nach dem BGB
Wesentliche rechtliche Aspekte einer Existenzgründung
Willenserklärung – Begriff, Arten, Auslegung, Willensmängel und ihre Folgen
Zivilrechtliche Betrachtung der Unterschiede und Gleichheiten zwischen Bruchteilsgemeinschaften, PersG und KapG
Zivil- und steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge von GbR, KG und OHG
Umsatzsteuer
Anforderungen an Eingangsrechnungen zur Gewährung des Vorsteuerabzugs
Aufzeichnungspflichten in der USt
Behandlung der nichtunternehmerischen / teilunternehmerischen Nutzung von Kfz in der USt
Bemessungsgrundlage in der USt und deren Änderung
Berichtigung der VoSt
Berichtigung von Rechnungen in der USt
Besonderheiten bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Besteuerung von Reiseleistungen
Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht
Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG
Dreiecksgeschäfte
Einheitlichkeit der Leistung im UStG – Grundsätze und Fallgruppen
Einzweck- / Mehrzweckgutscheine in der USt
E-Rechnung – Technik und Auswirkungen auf Mandanten und die Praxis
Entstehung und Fälligkeit der USt bei Neuunternehmern
Fernverkäufe
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Grundstücksumsätze in der USt
Innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 6a UStG
Kleinunternehmer im UStG
Kommissionsgeschäfte in der USt
Konsignationslagerregelung gem. § 6b UStG inkl. Neuerungen
Leistungsaustausch in der USt
Lieferungen in das Drittland
Miet-, Leasing- und Pachtverträge in der USt
Optionsmöglichkeiten in der USt
Ort der sonstigen Leistung in der USt
Rechnung in der USt
Reihengeschäft in der USt
Rückwirkung der Rechnungsberichtigung – Voraussetzungen, Form der Berichtigung, Steuerausweis gem. § 14c UStG
Sicherungsübereignung in der USt (außerhalb des Insolvenzverfahrens)
Soll- und Istversteuerung in der USt
Speisen und Getränke in der USt
Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Steuerfreie Heilbehandlungen in der USt
Steuerschuldumkehr auf den Leistungsempfänger in der USt
Tausch und tauschähnlicher Umsatz in der USt
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Grundstückslieferungen
Umsatzbesteuerung von nach §§ 51 ff. AO steuerbegünstigten Körperschaften
Umsatzsteuerliche Organschaft – Entstehung und Rechtsfolgen, unter Beteiligung von PersG
Unentgeltliche Wertabgaben
Unrichtiger Steuerausweis gem. § 14c UStG – Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Berichtigungsmöglichkeiten
Unternehmereigenschaft der juristische Personen des öffentlichen Rechts i. R. der Geltung des § 2b UStG
Unternehmer im Umsatzsteuerrecht
USt in der Insolvenz
USt-Nachschau
USt-Voranmeldung
VoSt-Abzug gem. § 15 UStG
VoSt-Aufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken betreffend HK bzw. AK – Erhaltungsaufwendungen und Aufteilungsmaßstab nach aktueller Rspr.
Wahlrechte in der USt
Zusammenfassende Meldung
Umwandlung / Umwandlungssteuerrecht
Einbringung eines Einzelunternehmens in eine bereits bestehende PersG
Einbringung gem. § 24 UmwStG
Einbringung von Unternehmensteilen in eine KapG (§§ 20 ff. UmwStG)
Einbringungsgewinn I und II
Formwechsel im UmwStR
Möglichkeiten der Umwandlung einer PersG in eine KapG und ihre steuerlichen Folgen
Umwandlungen außerhalb des UmwG
Umwandlungen nach dem UmwG
Unterschiede zwischen § 20 UmwStG und § 24 UmwStG
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Fundstelle(n):
SteuerStud 11/2024 Seite 693
UAAAJ-73181
1Tipps und Hinweise für alle, die mit Zusendung der Ergebnisse leider erfahren müssen, dass sie die schriftliche Steuerberaterprüfung nicht bestanden haben, finden Sie bei Große, NWB KAAAH-31289 (Schaubild) und NWB VAAAH-31294.
2Die Berechnung erfolgt mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma. Weitere Dezimalstellen werden gestrichen und haben keinen Rundungseffekt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 DVStB).
3Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 DVStB „können“ mit der Ladung zur mündlichen StB-Prüfung die Ergebnisse mitgeteilt werden. Das ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
4Bei großen Steuerberaterkammern mit sehr vielen Prüfungskandidaten gibt es regelmäßig mehrere Prüfungsausschüsse, die parallel prüfen; hier kann es sein, dass Ihnen der für Sie zuständige Prüfungsausschuss erst vor Ort mitgeteilt wird.
5Zur Vertiefung vgl. Kap. II.
6Zur Vertiefung vgl. Kap. III.
7Vgl. zu den Einzelheiten Große, NWB KAAAH-31289 (Schaubild) und NWB VAAAH-31294.
8Vgl. hierzu unsere Fragen-Antworten-Reihe zu den „nicht-steuerlichen“ Themen; Startpunkt in dieser Ausgabe mit Grädler, 100 wichtige Fragen und Antworten zum Bürgerlichen Recht, SteuerStud 11/2024 S. XXX NWB OAAAJ-73183.
9Vgl. daher die Kurzübersicht zur aktuellen Gesetzgebung zzgl. Schaubild von Exner in SteuerStud 12/2024.
10Lesen sie daher die Auswertungen der wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen des letzten Jahres – den SteuerStud RechtsprechungsRadar. Dieser erscheint monatlich in Ihrer Steuer und Studium und ist in der NWB Datenbank unter NWB KAAAJ-43362 und NWB OAAAJ-69182 abrufbar. Einen Überblick über typische Themenbereiche (Auswertung der Prüfungsprotokolle!) sowie antizipierte Prüfungsfragen aufgrund aktueller Themen verschaffen Ihnen u. a. unsere simulierten Prüfungsgespräche; Startpunkt in dieser Ausgabe mit einem simulierten Prüfungsgespräch zur Umsatzsteuer und zum Internationalen Steuerrecht von Nürnberg, SteuerStud 11/2024 S. 710 NWB EAAAJ-73182. Eine Zusammenstellung aller Lernmaterialen zur Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung 2025 hält der PrüfungsCoach Mündliche Steuerberaterprüfung 2025 für Sie in der NWB Datenbank bereit NWB QAAAJ-72958.
11Die hier aufgezeigten Möglichkeiten werden nicht in Gänze bei jedem Thema umsetzbar sein, so dass Sie auch nur einzelne Teile aus der Tabelle übernehmen können.
12, BStBl 1987 II S. 777 NWB VAAAA-98141.
13Vgl. , BStBl 2022 I S. 187 NWB HAAAI-04946, Rz. 1.
14Vgl. Möllenbeck/Puke/Walkenhorst, Der optimale Kurzvortrag, 19. Aufl. 2024, ISBN 978-3-482-66719-0.
15Studie von Mehrabian/Ferris, „Inference of Attitude from Nonverbal Communication in Two Channels“, The Journal of Counselling Psychology 31, 1967, S. 248–252.
16Vgl. hierzu Exner in SteuerStud 12/2024.