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Umsatzsteuer kompakt
Kein ermäßigter Steuersatz für Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs (FG)
„Milchersatzprodukte” pflanzlichen Ursprungs (im Streitfall aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke bzw. vegane Milchalternativen) sind keine Milch oder Milchmischgetränke im Sinne von Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG und unterliegen daher dem Regelsteuersatz ().
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Lieferung von sog. Milchersatzprodukten dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 4, 31, 33, 35 der Anlage 2 unterliegt. Das FA hatte eine ermäßigte Besteuerung abgelehnt.
Die Richter des FG Baden-Württemberg machten sich die Argumentation des FA zu eigen und lehnten ebenfalls eine ermäßigte Besteuerung der Milchersatzprodukte ab:
"Milchersatzprodukte" pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch oder Milchmischgetränke i.S. von Nr. 4 oder 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 (dazu auch ausführlich , BStBl II 2006, 694, m.w.N.).
Der Begriff "Milchmischgetränk" (Nr. 35 der Anlage zum UStG ) ist umsatzsteuerrechtlich auszulegen, weil er der KN fremd ist, während die Begriffe "Milch" und "...