Gesetze: § 63 S 1 StGB
Instanzenzug: LG Lüneburg Az: 111 KLs 7/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und in drei Fällen in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Sachbeschädigung, sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen Bedrohung, Nötigung, versuchter Nötigung, Sachbeschädigung in fünf Fällen und Beleidigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Das Landgericht hat – soweit von Relevanz – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3Der 23 Jahre alte Angeklagte befand sich seit Anfang 2021 bis zu seiner vorläufigen Unterbringung im vorliegenden Verfahren Mitte September 2023 ganz überwiegend in stationärer psychiatrischer Behandlung. Im vorgenannten Zeitraum unternahm er etwa 50 Suizidversuche, die er teilweise ankündigte bzw. in deren Folge er selbst den Rettungsdienst alarmierte. Seit einer versuchten Selbstverbrennung im Juni 2021 leidet er an anhaltenden und medikationsbedürftigen Schmerzen.
4An drei verschiedenen Tagen im Jahr 2022 beschädigte der Angeklagte den vor dem Hausgrundstück seiner Familie abgestellten Altkleidercontainer und die darin befindliche Kleidung, indem er diesen mittels Grillanzünder in Brand setzte (Fälle II. 3, II. 8 und II. 17 der Urteilsgründe). Den anlässlich der ersten Brandlegung am hinzugerufenen Polizeibeamten widersetzte er sich noch vor Ort und bis zu seiner Verbringung in den Polizeigewahrsam mehrfach (Fälle II. 4, II. 5 und II. 7 der Urteilsgründe). Im Fall II. 4 der Urteilsgründe richtete er gegen die Beamten eine Mistgabel, um auf diese Weise seine Durchsuchung zu verhindern. Auf Ansprache legte er diese wieder ab. Im weiteren Verlauf trat er mit derselben Intention einer Polizeibeamtin gegen das Schienbein, die kurzzeitig einen leichten Schmerz verspürte (Fall II. 5 der Urteilsgründe), und schließlich widersetzte er sich seiner Ingewahrsamnahme, indem er in der Gewahrsamszelle mit der Faust nach einem anderen Polizeibeamten schlug, ohne diesen dabei zu verletzen (Fall II. 7 der Urteilsgründe). Die Taten zu II. 4, II. 5 und II. 7 der Urteilsgründe hat das Landgericht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet. In den Fällen II. 5 und II. 7 der Urteilsgründe hat es zugleich den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie den der Körperverletzung (Fall II. 5 der Urteilsgründe) bzw. der versuchten Körperverletzung (Fall II. 7 der Urteilsgründe) als verwirklicht angesehen.
5Am schlug der Angeklagte auf öffentlicher Straße mit einer Glasflasche gegen den Pkw des Zeugen M. – eines ihm unbekannten Autofahrers – und warf eine weitere gegen dessen Fahrzeug (Fall II. 10 der Urteilsgründe). Als der Zeuge daraufhin auf den Angeklagten zuging und von ihm verlangte, damit aufzuhören, forderte der Angeklagte ihn mit erhobener Glasflasche auf, er solle sich „verpissen“. Der Zeuge entfernte sich aus Angst vor einer Tätlichkeit (Fall II. 11 der Urteilsgründe), wobei ihn der Vorfall nach einem „ersten Schreck“ nicht weiter beeinträchtigte. Die Tat zu II. 11 der Urteilsgründe hat das Landgericht als Nötigung gewürdigt. Seiner anschließenden Festnahme und Verbringung in den Polizeigewahrsam wirkte der Angeklagte entgegen, indem er im Funkstreifenwagen einem Polizeibeamten einen Kopfstoß versetzte, der deswegen bis zum Eintreffen auf der Polizeiwache Kopfschmerz empfand (Fall II. 12 der Urteilsgründe). In der Gewahrsamszelle trat der Angeklagte mehrfach nach den Polizeibeamten, ohne diese dabei zu treffen (Fall II. 14 der Urteilsgründe). In beiden Fällen (Fälle II. 12 und II. 14 der Urteilsgründe) hat das Landgericht die Tatbestände des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie den der Körperverletzung (Fall II. 12 der Urteilsgründe) bzw. der versuchten Körperverletzung (Fall II. 14 der Urteilsgründe) als erfüllt angesehen.
6Am verlangte der Angeklagte von seiner Mutter und seinem Bruder unter Vorhalten einer Dose Pfefferspray und Ankündigung dessen Einsatzes die Herausgabe von Medikamenten, obgleich er seine Tagesdosis bereits erhalten hatte. Mutter und Bruder flüchteten aus dem Haus und riefen die Polizei, ohne der Forderung Folge zu leisten (Fall II. 15 der Urteilsgründe). Das Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht als versuchte Nötigung gewertet. Der anschließenden polizeilichen Durchsuchung seiner Person widersetzte sich der Angeklagte, indem er der Polizeibeamtin die Pfefferspraydose mit dem Daumen am Auslöser entgegenhielt, worauf sich die Beamtin zurückzog (Fall II. 16 der Urteilgründe). Dieses Tatgeschehen ist als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewürdigt worden. Nach dem Eintreffen weiterer Polizeibeamter konnte der Angeklagte schließlich durchsucht und das Pfefferspray sichergestellt werden.
7Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen leide, deren Symptome einer Störung der Affektregulation und des Selbstwertgefühls das Leben des Angeklagten vergleichbar erheblich schwer beeinträchtigten wie eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB. Aufgrund dessen sei er bei den Widerstandshandlungen gegen die Polizeibeamten (Fälle II. 4, II. 5, II. 7, II. 12, II. 14 und II. 16 der Urteilsgründe) und bei den Nötigungshandlungen zum Nachteil des Autofahrers (Fall II. 11 der Urteilsgründe) sowie seiner Mutter und seines Bruders (Fall II. 15 der Urteilsgründe) sicher erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Hinsichtlich der Sachbeschädigungen (Fälle II. 3, II. 8 und II. 17 der Urteilsgründe) sei jedoch seine Steuerungsfähigkeit voll erhalten gewesen, weil diesen Taten ein vorausgegangener und den Angeklagten „triggernder Reiz“ nicht feststellbar sei. Die Taten zu II. 4, II. 5, II. 7, II. 11, II. 12, II. 14, II. 15 und II. 16 der Urteilsgründe hat das Landgericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung nach § 63 StGB als erheblich bewertet.
82. Während der Schuldspruch keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken begegnet, kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben.
9a) Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sind nicht rechtsfehlerfrei dargetan.
10aa) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Daneben muss es überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; dadurch muss eine schwere Störung des Rechtsfriedens zu besorgen sein. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 7; Beschluss vom – 4 StR 565/16 Rn. 5 jew. mwN). Dabei sind die individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen besonders in den Blick zu nehmen (vgl. , NStZ 2022, 173, 174; Urteil vom – 5 StR 390/20 Rn. 16, NStZ-RR 2021, 72 [Ls]).
11bb) Die auf § 63 Satz 1 StGB gestützte Gefährlichkeitsprognose hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
12(1) Rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Bewertung der vorgenannten Anlasstaten als erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB.
13(a) Eine Tat ist erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Insbesondere Gewalt- und Aggressionsdelikte zählen auch nach der am in Kraft getretenen Fassung des § 63 StGB regelmäßig zu den erheblichen Straftaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB (vgl. , NStZ-RR 2022, 173, 174; Urteil vom – 2 StR 42/19 Rn. 10; Urteil vom – 5 StR 495/18 Rn. 21; Beschluss vom – 4 StR 81/12 Rn. 5, NStZ-RR 2012, 271 [Ls]). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich diese Taten gegen Zufallsopfer im öffentlichen Raum richten und zu erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung der Opfer oder sonst schwerwiegenden Folgen führen (vgl. , NStZ-RR 2022, 173, 174; Urteil vom – 5 StR 211/21 Rn. 15 mwN). Anders kann es allerdings bei einfachen Körperverletzungen im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB liegen, wenn diese mit nur geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nur unwesentlich überschreiten (vgl. , NStZ-RR 2022, 173, 174; Urteil vom – 5 StR 495/18 Rn. 21 mwN).
14(b) Das Landgericht geht davon aus, dass bei allen festgestellten Angriffen – teils unter Verwendung gefährlicher Werkzeuge – gegen Polizeibeamte, Familienmitglieder und auch Fremde die Erheblichkeit zu bejahen sei. Hinsichtlich der Angriffe gegen die Polizeibeamten stellt es im Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, dass auch derartige Taten erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB sein können (vgl. , NStZ-RR 2023, 7; vgl. auch Rn. 27), obgleich bei der Gewichtung von Bedrohungen und einfachen körperlichen Attacken zum Nachteil von Polizeibeamten in den Blick zu nehmen sei, dass diese darin ausgebildet sind, professionell mit Konfliktsituationen umzugehen, und zumeist über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen (vgl. , NStZ-RR 2023, 7; Beschluss vom – 4 StR 565/16 Rn. 10).
15Allerdings belegen die bisher getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung schon nicht hinreichend, dass die Angriffe auf die Polizeibeamten mehr als nur niederschwellig waren und diese sich ihrer – kraft ihrer Ausbildung ohne erhebliches Verletzungsrisiko – nicht hätten erwehren können. Die körperlichen Attacken gingen in den Fällen II. 7 und II. 14 der Urteilsgründe nicht über das Versuchsstadium hinaus. Im Fall II. 5 der Urteilsgründe verspürte die Polizeibeamtin nach dem Tritt nur kurzfristig einen leichten Schmerz. Der Kopfstoß im Polizeifahrzeug kommt zwar grundsätzlich als erhebliche Anlasstat in Betracht, allerdings hatte er im hier gegebenen Fall nur geringfügige Folgen (Fall II. 12 der Urteilsgründe). Bei dem Einsatz der Nötigungsmittel in den Fällen II. 4 und II. 16 der Urteilsgründe (Mistgabel und Pfefferspray) blieb es bei Drohungen. Die Mistgabel legte der Angeklagte zudem auf Ansprache eigenständig wieder ab. Darüber hinaus wussten die betroffenen Polizeibeamten um die psychische Auffälligkeit des Angeklagten. Dass ungeachtet dessen bei diesen Taten die Erheblichkeitsschwelle überschritten war, ist danach mit Blick auf das Gewicht des Eingriffs nach § 63 StGB nicht hinreichend belegt.
16Die Nötigungshandlungen zum Nachteil des dem Angeklagten unbekannten Autofahrers sowie der Mutter und des Bruders (Fälle II. 11 und II. 15 der Urteilsgründe) sind zwar nicht ohne weiteres als unerhebliche Taten zu bewerten. Dies liegt insbesondere für den Zeugen M. als Zufallsopfer im öffentlichen Raum nahe, der zudem im Gegensatz zu den Familienangehörigen nicht um die psychische Verfassung des Angeklagten wusste. Allerdings beließ es dieser bei dem Einsatz der Glasflasche als Drohmittel. Mutter und Bruder hatten hingegen Kenntnis von dem psychischen Leiden des Angeklagten und reagierten daher adäquat, indem sie die Polizei riefen. Die vom Landgericht festgestellte generelle emotionale Überforderung der Familie mit dem Verhalten des Angeklagten, die nervlich „am Ende“ gewesen sei, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer massiven und nachhaltigen Beeinträchtigung ihres Sicherheitsempfindens.
17(2) Auch hat das Landgericht zur Begründung einer negativen Gefährlichkeitsprognose gemäß § 63 Satz 1 StGB rechtsfehlerhaft Straftaten und sonstiges Verhalten des Angeklagten berücksichtigt, obwohl dafür der symptomatische Zusammenhang nicht belegt ist.
18Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass auch sonstiges Verhalten, das noch keinen Straftatbestand erfüllt, zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt werden kann (vgl. Rn. 12). Es übersieht aber, dass ein solches Verhalten – ebenso wie andere herangezogene Straftaten – die Gefährlichkeitsprognose nur dann stützen kann, wenn es seinerseits in einem inneren Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters steht (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 5; Beschluss vom – 1 StR 176/20 Rn. 17; Beschluss vom – 4 StR 79/16 Rn. 9). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Landgericht schon für die von ihm in die Prognose ausdrücklich einbezogenen drei Sachbeschädigungen durch Brandlegung (Fälle II. 3, II. 8 und II. 17 der Urteilsgründe) nicht belegt. Vielmehr ist es mit sachverständiger Hilfe davon ausgegangen, dass diese Taten gerade nicht auf dem psychischen Zustand des Angeklagten beruhen. Zu der Frage, ob sich aus dieser von der Störung nicht beeinflussten Delinquenz gleichwohl individuell bedeutsame Bedingungsfaktoren für die Gefährlichkeit des Angeklagten ergeben, zu denen dann die Störung als gefährlichkeitserhöhend noch hinzutritt, verhalten sich die Urteilsgründe nicht (vgl. dazu Rn. 15).
19Ebenso verhält es sich mit der vom Landgericht in seine Abwägung eingestellten Äußerung des Angeklagten, dass er das Polizeifahrzeug der von ihm am in kurzer zeitlicher Abfolge beleidigten Polizeibeamten (Fälle II. 18, II. 19 und II. 20 der Urteilsgründe) „am liebsten“ angezündet hätte. Auch insoweit hat es nicht dargetan, dass diese angekündigte Verhaltensweise Symptomcharakter trägt.
20b) Die aufgezeigten Rechtsfehler im Rahmen der Prognoseentscheidung des Landgerichts nötigen zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Der Senat hebt zudem den Strafausspruch auf, um dem neuen Tatgericht nochmals eine Beurteilung der Schuldfähigkeit und hierdurch eine widerspruchsfreie und in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. Es wird nun Gelegenheit haben, sich intensiver als geschehen damit auseinanderzusetzen, ob die wiederholten und irrational anmutenden Brandlegungen des Angeklagten an dem vor dem Hausgrundstück seiner Familie abgestellten Altkleidercontainer (Fälle II. 3, II. 8 und II. 17 der Urteilsgründe) normalpsychologisch erklärbar sind oder Ausdruck seiner Persönlichkeitsstörung. Gegebenenfalls wird auch zu erörtern sein, ob die Voraussetzungen des § 63 Satz 2 StGB gegeben sind. Dies könnte unter anderem dann der Fall sein, wenn bei dem Angeklagten eine erhebliche Tendenz zur Eskalation festzustellen wäre (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 71. Aufl., § 63 Rn. 32 f.).
21Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen auch ausschließen, dass dieser bei Begehung der Taten schuldunfähig war (vgl. Rn. 10).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230424B4STR8.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-73162