BGH Beschluss v. - 5 StR 464/22

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte

Gesetze: § 63 S 1 StGB, § 114 StGB, § 223 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: Az: 523 KLs 6/22

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich jedenfalls bei Tat 5 um eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Auch tätliche Angriffe gegen Polizeibeamte können derartige erhebliche Anlasstaten sein, was bereits die gesetzgeberische Wertung des § 114 StGB nahelegt (vgl. hierzu bereits Rn. 27). Zwar ist bei der Gewichtung von Bedrohungen und einfachen körperlichen Attacken gegen Polizeibeamte in den Blick zu nehmen, dass diese darin ausgebildet sind, professionell mit Konfliktsituationen umzugehen, und zumeist über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen (vgl. auch ). Dies bedeutet aber nicht, dass Polizeibeamte nicht zu den durch § 63 StGB geschützten potentiellen Opfern gehören würden und ihnen zugefügte körperliche Schäden allein aufgrund ihrer beruflichen Stellung weniger erheblich wären.
Dies verdeutlicht hier gerade Fall 5 der Urteilsgründe eindrücklich. Der Beschuldigte, der nach den Feststellungen in Kenntnis des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots immer wieder eine bestimmte Polizeidienststelle aufsuchte und sich jedes Mal gewaltsam gegen seine Verbringung aus dem Dienstgebäude zur Wehr setzte, schlug mit einer Metallkrücke gezielt gegen das Knie eines Polizeibeamten, so dass dieses infolge der starken Prellung sofort anschwoll und der Beamte humpelte. Den Stoß mit einer zweiten Krücke gegen einen anderen Polizeibeamten konnte jener nur durch eine schnelle Reaktion abwehren. Im nachfolgenden Gerangel des Beschuldigten mit insgesamt drei Polizeikräften erlitt der bereits durch den ersten Angriff Verletzte einen Kreuzbandriss im Knie, der medizinisch versorgt werden musste. Insgesamt war er sechs Wochen dienstunfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:221122B5STR464.22.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-28839