Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Steuersatzermäßigung für pflanzliche Milchersatzprodukte
Das FG Baden-Württemberg musste sich jüngst mit der Rechtsfrage befassen, ob neben Milch und Milchmischerzeugnissen tierischen Ursprungs auch pflanzliche Alternativen (sog. Milchersatzprodukte) nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 4 oder 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können. Dies ist verneint worden, jedoch ist derzeit eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig, sodass das letzte Wort noch nicht gesprochen scheint (Az. XI B 16/24).
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch oder Milchmischerzeugnisse i. S. d. Nr. 4 oder Nr. 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG.
Allenfalls der Gesetzgeber könnte eine ausdrückliche Ausnahmeregelung schaffen, nach welcher auch pflanzliche Milchersatzprodukte dem ermäßigten Steuersatz unterfallen.
II. Sachverhalt
Streitig war zwischen der Klägerin (Kl.) und dem Finanzamt als Beklagten (Bekl.), ob die Lieferung von Milchersatzprodukten bzw. Getränken, die mindestens 75 % solcher Ersatzprodukte enthalten (sog. Milchmischerzeugnisse), dem ermäßigten Steuersatz unterfallen können, wenn die Lieferung zum Außer-Haus-Verzehr erfolgte.
Die Kl. berief sich hierzu insbesondere auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 4 bzw. 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG, während der Bekl. die Anwendung einer...