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Demnächst im Bundestag: Jahressteuergesetz 2024 Episode I und II
Die Rückkehr der Meldepflichten
Die Gesetzgebungsflut im Steuerrecht hat neue Pegelstände erreicht und kulminiert nunmehr darin, dass neben dem vom Bundeskabinett in seiner Sitzung am beschlossenen Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 („JStG 2024“) am ein weiterer Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 („JStG 2024 Teil II“) vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht wurde, der mit einigen Erweiterungen durch das Bundeskabinett am als Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs („Steuerfortentwicklungsgesetz“) beschlossen wurde. Gleichsam als Arche soll dieser Beitrag durch die wesentlichen geplanten Neuerungen führen und einen Überblick über zahlreiche weitere Änderungen geben, um sich und die Mandanten rechtzeitig vorbereiten zu können. Zwar wird der Gesetzgebungsprozess wohl erst gegen Jahresende abgeschlossen sein und (hoffentlich) nicht alle Regelungen aus den Entwürfen übernommen werden; allein aufgrund der Fülle der beabsichtigten Neuregelungen empfiehlt sich aber eine frühzeitige Beschäftigung mit ihnen. Die Änderungen gelten grundsätzlich erstmals ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes, soweit für einzelne Regelungen keine abweichende zeitliche Anwendbarkeit geregelt wird.
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I. Neuerungen im Einkommensteuergesetz
1. Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG-E)
Die [i]Erweiterung der zulässigen Bruttoleistung je Wohn-/Gewerbeeinheit Neuregelung fasst die bisher in § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a und b EStG enthaltenen Tatbestände der Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang S. 740mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen zu einem einzigen Tatbestand zusammen. Der Anwendungsbereich wird hinsichtlich der zulässigen Bruttoleistung von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) laut Marktstammdatenregister je Wohn- und Gewerbeeinheit erweitert, insgesamt bleibt es jedoch bei höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft. Gebäude mit mehreren Gewerbe- aber ohne Wohneinheiten sind ebenfalls begünstigt. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll die Neuregelung ferner klarstellen, dass die Maximalwerte als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen sind.
Die Befreiung soll erstmals für entsprechende Anlagen gelten, die nach dem angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (§ 52 Abs. 4 Satz 29 EStG-E).
2. Steuerbefreiung für Sanierungserträge in Fällen der Restschuldbefreiung (§ 3a Abs. 4 und Abs. 5 EStG-E)
Nach [i]Klarstellung zu Fällen der Restschuldbefreiung§ 3a Abs. 4 EStG sind insbesondere bei Mitunternehmerschaften die Höhe des Sanierungsertrages und die Höhe mindernder Beträge (§ 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1-6 und 13 EStG) gesondert festzustellen. Die Aufnahme eines Verweises in § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG-E auf § 3a Abs. 5 EStG soll klarstellen, dass dies auch in den Fällen der Restschuldbefreiung gilt. Nach dem neu gefassten § 3a Abs. 5 Satz 2 EStG-E sollen steuerliche Wahlrechte auch in Fällen der Restschuldbefreiung entsprechend § 3a Abs. 1 Satz 2 EStG gewinnmindernd auszuüben und bei Zusammenveranlagung die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten bei der Minderung der Beträge nach § 3a Abs. 3 EStG entsprechend § 3a Abs. 3a EStG einzubeziehen sein.
3. Ausgleichsposten bei Entstrickung in Umwandlungsfällen (§ 4g Abs. 1 Satz 4 EStG-E)
Gemäß [i]Bildung und Auflösung auch in Umwandlungsfällen der Neuregelung des § 4g Abs. 1 Satz 4 EStG-E soll die Bildung und Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG mit Wirkung für alle offenen Fälle (§ 52 Abs. 8a EStG-E) auch in Umwandlungsfällen anzuwenden sein, in denen es zu einer Aufdeckung stiller Reserven infolge der Beschränkung oder des Ausschlusses des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschlands kommt.
4. Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E)
Mit [i]Reaktion auf Rechtsprechung des BVerfG der Einführung des neuen § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E für alle offenen Fälle (§ 52 Abs. 12 Satz 14 ff. EStG-E) soll auf die Rechtsprechung des BVerfG reagiert und die danach erforderliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ermöglicht werden. Die Gesetzesbegründung enthält zudem eine Klarstellung zu der Frage, wann eine Beteiligungsidentität an Mitunternehmerschaften für Zwecke des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E vorliegen soll. Demnach ist eine Beteiligungsidentität nicht gegeben, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Dies gilt auch für eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als Mitunternehmer anzusehen ist. Unschädlich sollen allerdings Null-Prozent-Beteiligungen (z. B. einer Komplementär-GmbH) sein.