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Nachträgliche Vergütungen für überlassene Urheberrechte
§ 32a Abs. 1 UrhG sieht eine Zusatzvergütung vor, wenn sich bei der Überlassung von Urheberrechten herausstellt, dass die Vergütung unverhältnismäßig niedrig ist im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes. Dabei sind die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen zu berücksichtigen. § 32a Abs. 2 UrhG sieht eine erweiterte Haftung eines Dritten vor, wenn das Urheberrecht übertragen wurde. Der BFH hat sich in der aktuellen Entscheidung mit der Frage beschäftigen dürfen, ob auch die Zahlungen des Dritten im Rahmen der Haftung der Umsatzsteuer unterliegen.
I. Leitsätze
Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gemäß § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar.
II. Sachverhalt
Der Kläger im Ausgangsfall ist selbständiger Drehbuchautor. Es schloss im Jahr 1998 mit der A-GmbH & Co KG einen Drehbuchautorenvertrag ab. Der Vertrag sah eine Pauschalvergütung vor. Dafür räumte der Kläger der A-GmbH & Co KG die umfassenden und exklusiven Bearbeitungs-, Verfilmungs- und Auswertungsrechte an dem Drehbuch ein. Die A-GmbH & Co KG wiederum veräußerte die Rechte weiter an di...