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USt direkt digital Nr. 16 vom Seite 10

Leistungsort bei Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen/einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern

III C 3 – S 7117-a/22/10001 :002

Carsten Timm

Mit dem III C 3 – S 7117-a/22/10001 :002 setzt sich das BMF mit der Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe von Auszügen aus öffentlichen Registern (u. a. Grundbuchauszügen) auseinander und ändert den UStAE.

I. Hintergrund

Über das gemeinsame Registerportal der Länder können Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschaftsregister sowie Vereinsregister eingesehen bzw. abgerufen werden. Neben der kostenfreien Einsichtnahme bzw. dem kostenfreien Abruf ist auch die Beantragung von einfachen kostenpflichtigen Grundbuch- bzw. Registerauszügen möglich.

II. Wesentlicher Regelungsinhalt des

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Ausgabe von einfachen oder beglaubigten/amtlichen Grundbuchauszügen, auch im Falle der elektronischen Übermittlung, richtet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Das Grundstück soll lt. dem BMF einen zentralen und wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung darstellen.

Für die Ausgabe von einfachen oder beglaubigten/amtlichen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern richtet sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG; mangels Grundstücksbezug kann die Vorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG in solchen Fällen keine Anwendung finden.

III. Anwendung

Die Regelungen des BMF, Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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