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Betriebliche Erbschaftsteuer: Steuerverwaltung gibt Erlasse zum 90 %-Einstiegstest heraus
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite ▪▪▪Nachdem der (BStBl 2024 II S. 566) der gesetzlichen Regelung des 90 %-Einstiegstests für betriebliche Übertragungsfälle durch sachgerechte Auslegung die Schärfe nahm, hat sich nunmehr auch die Steuerverwaltung mit gleich lautenden Ländererlassen v. (BStBl 2024 I S. 1081) ähnlich positioniert. Damit ist eine der ganz großen Schräglagen des Erbschaftsteuerrechts größtenteils beseitigt.
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I.
[i]BFH, Urteil v. 13.9.2023 - II R 49/21, NWB EAAAJ-54954 Mit Urteil v. kam der BFH zu dem Ergebnis, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG dahingehend teleologisch auszulegen sei, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit dient, für den dort verankerten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen seien. Bisher durften die Schulden – nach dem strengen Wortlaut der gesetzlichen Norm – nicht berücksichtigt werden.
II. Reaktion der Steuerverwaltung: gleich lautende Ländererlasse v.
Erfreulich ist, dass die Verwaltung zügig und überschaubar das BStBl 2024 I S. 1081