Zwangsvollstreckung | Höhere Pfändungsfreigrenzen seit dem (BRAK)
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist auf die seit dem geltenden höheren Pfändungsfreigrenzen hin.
Hintergrund: Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am (berichtigt am ) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ab dem beträgt der unpfändbare Betrag nach
§ 850c I 1 ZPO: 1.491,28 Euro (bisher 1.402,28) monatlich,
§ 850c II 1 ZPO: 561,43 Euro (bisher 527,76 Euro) monatlich,
§ 850c II 2 ZPO: 312,78 Eur0 (bisher 294,02 Euro) monatlich,
§ 850c III 3 ZPO: 4.573,10 Euro (bisher 4.298,81 Euro) monatlich.
Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. , Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024, BGBl. 2024 I Nr. 160 v. sowie deren Berichtigung, BGBl. 2024 I Nr. 165a v.
Fundstelle(n):
FAAAJ-72726