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Das weitestgehend harmonisierte Mehrwertsteuerrecht
Tagungsbericht zur 8. YIN-Jahrestagung v. 23.5.2024 (Panel 2)
Das zweite Panel der diesjährigen YIN-Jahrestagung widmete sich dem weitgehend harmonisierten europäischen Mehrwertsteuerrecht. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) gibt nicht nur die grundsätzliche Stoßrichtung der Steuer vor, sondern harmonisiert weite Teilbereiche davon und gewährt den Mitgliedstaaten nur noch wenig Spielraum im Rahmen der Umsetzung. Weiterhin nimmt das europäische Mehrwertsteuerrecht den Mitgliedstaaten auch die Wahl, ob sie eine Mehrwertsteuer national erheben wollen. Die Mitgliedstaaten sind nach dem Richtlinienrecht nämlich verpflichtet, eine solche in ihr nationales Steuerrecht einzuführen. Sollte zum Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union bereits ein Umsatzsteuerrecht im Mitgliedstaat bestanden haben, müssen entsprechende Adaptierungen vorgenommen werden. Dieser Beitrag analysiert die Systematik des gemeinsamen europäischen Mehrwertsteuersystems, beleuchtet die Harmonisierung im Detail und diskutiert die Konsequenzen, wobei sowohl die Rechtsprechung des EuGH als auch Soft law-Instrumente der EU-Kommission als Auslegungshilfen im Rahmen der harmonisierten Mehrwertsteuer gewürdigt werden.
Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist als Sekundärrechtsakt der EU ein Vorzeigebeispiel für eine tiefgreifende Harmonisierung im Bereich des Steuerrechts. Verbunden mit dem Ziel der Verwirklichung und der Unterstützung des Funktio-nierens eines gemeinsamen Binnenmarkts wurde so eine gemeinsame, transaktionsbasierte Steuer auf den Konsum geschaffen.
Die Richtlinie gewährt den Mitgliedstaaten in einzelnen Teilbereichen Spielraum bei der Ausgestaltung der nationalen Umsetzung. In anderen Gebieten wird wiederum ein starres Korsett an Regeln vorgegeben, insbesondere im grenzüberschreitenden Handel, um eine Doppel- oder Nichtbesteuerung zu vermeiden.
In jenen Bereichen des Mehrwertsteuerrechts, die vage formuliert sind und somit eine gewisse Interpretationsfreiheit zulassen, obliegt es dem EuGH, für die einheitliche Auslegung des europäischen Rechts zu sorgen.S. 608