Körperschaftsteuer | Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004 (BFH)
Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 InvStG 2004 ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu küzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die beteiligten streiten um die Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004 (Vorinstanz: ).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 InvStG 2004 ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kü¬zen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist.
Die Berücksichtigung des Korrekturbetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 setzt nicht voraus, dass in den vorangegangenen Jahren tatsächlich eine außerbilanzielle Korrektur in entsprechender Höhe stattgefunden hat.
Eine außerbilanzielle Kürzung infolge einer Teilwertzuschreibung von Investmentanteilen nach § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG scheidet aus, wenn in früheren Jahren eine steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stattgefunden hat und diese bisher nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
OAAAJ-72710