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Zweitwohnungssteuer | Unzulässige pauschalierte Schätzung bei verweigerter Mitwirkung
Die Regelung in einer Zweitwohnungsteuersatzung, wonach die Gemeinde bei verweigerter Mitwirkung des Steuerpflichtigen einen jährlichen Mietaufwand von „pauschal“ 18.000 € zugrunde legen darf, ist nicht wirksam.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine „pauschalierte“ Schätzung mit den Vorgaben der Abgabenordnung (vgl. §§ 162, 163 AO) nicht zu vereinbaren, weil hiernach nur die Schätzung von Tatsachen, d.h. der Besteuerungs- und Schätzungsgrundlagen, zulässig sei. Gebe die Satzungsregelung aber ein (Schätzungs-)Ergebnis – ungeachtet der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls – vor, widerspreche dies dem Wesen einer Schätzung, nämlich fehlende Tatsache annäherungsweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Unbeanstandet ließ das Gericht hingegen eine Regelung in der Satzung, der...