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Mietverhältnis | Unwirksame Ausübung eines Optionsrechts
Einer Willenserklärung (hier: Abgabe einer Verlängerungsoption im Namen einer Anwaltssozietät statt in eigenem Namen), deren Wortlaut den wahren Willen des Erklärenden bei Abgabe der Erklärung zutreffend wiedergibt, kann nicht nachträglich zulasten des Erklärungsempfängers ein abweichender Inhalt beigemessen werden, nur weil für den mit der Erklärung bezweckten Erfolg eine Erklärung anderen Inhalts erforderlich gewesen wäre.
Die Mieter von Kanzleiräumen haben ihre Option, die Vertragslaufzeit des Mietverhältnisses zu verlängern, nicht fristgerecht ausgeübt. Die Vermieterin ist nicht nach Treu und Glauben gehindert, ihre vertraglichen Rechte auf Rückgabe der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit durchzusetzen. Auch wenn vorliegend das Schuldverhältnis auf Dauer angelegt war und eine ...