Instanzenzug: OLG Rostock Az: 14 U XV 2/23vorgehend AG Stralsund Az: 14 XV 1/20
Gründe
1Der Antrag der Beklagten zu 2 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG, § 719 Abs. 2 ZPO, über den der Senat nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden kann (vgl. Senat, Beschluss vom - BLw 19/97, RdL 1998, 45 zu einem Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 31 LwVF aF), ist unbegründet.
21. Er hat sich durch den nicht erledigt, weil hierdurch keine endgültige Einstellung der Herausgabevollstreckung erfolgt ist. Die Einstellung ist nämlich (nur) damit begründet worden, dass die Gerichtsvollzieherin die Zwangsvollstreckung nicht mit einer Frist von mindestens zwei Wochen angekündigt hat. Da dieses Versäumnis nachgeholt werden kann, droht eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, die mit dem Einstellungsantrag verhindert werden soll.
32. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO), und zwar auch in streitigen Landwirtschaftssachen wie dem vorliegenden Verfahren (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG).
43. Die Beklagte zu 2 hat die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.
5a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur , WuM 2020, 232 Rn. 5).
6b) Die Beklagte zu 2 hat in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt. In dem während des Berufungsverfahrens gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1, § 707 ZPO, den das Berufungsgericht mit Beschluss vom zurückgewiesen hat, kann schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden (vgl. , WuM 2012, 510 Rn. 6; siehe zu den Unterschieden zwischen beiden Anträgen auch MüKoZPO/Götz, 6. Aufl., § 719 Rn. 6). Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagten zu 2 die Stellung eines solchen Antrags aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2 den in der Berufungsinstanz gestellten Einstellungsantrag nur mit dem drohenden Ausfall von Subventionen und Ernteerträgen begründet hat. Dass bei einer Zwangsvollstreckung die Genehmigung zum Betrieb der Biogasanlage und damit der gesamte Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2 gefährdet ist, trägt sie erstmals in ihrem an den Senat gerichteten Einstellungsantrag vor. Warum dies nicht bereits während des Berufungsverfahrens möglich gewesen sein soll, legt die Beklagte zu 2 nicht dar.
7c) Schließlich fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. , juris Rn. 4). Die Sache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beschluss des Senats vom wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es anstelle „Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom “ richtig „Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom “ lauten muss.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:270624BLWZR3.24.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-72460