Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Homeoffice - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - gespaltene Handlungstendenz - gemischte Motivationslage - Unfallkausalität - eingebrachte Gefahr - Regulierung der Heizungsanlage im Keller - Beheizung (auch) des häuslichen Arbeitsbereichs
Gesetze: § 3 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7
Instanzenzug: Az: S 33 U 325/17 Urteilvorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 3 U 373/18 Urteil
Tatbestand
1Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger an seinem häuslichen Arbeitsplatz einen Arbeitsunfall erlitten hat.
2Der Kläger war als (Mit-)Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Bereich der Personenbeförderung (Busfahrten und Chauffeurdienste) selbständig tätig; die beklagte Berufsgenossenschaft führte ihn als pflichtversicherten Unternehmer.
3Das Wohnzimmer seines Hauses nutzte der Kläger als häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) für Büroarbeiten. Am holte er seine beiden Kinder von der Schule ab und begab sich anschließend zum Arbeiten an seinen Schreibtisch im Wohnzimmer. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, begab er sich zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller, weil er seine betriebliche Tätigkeit bei höheren Zimmertemperaturen fortsetzen wollte. Beim Hochdrehen des Temperaturreglers kam es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel, in deren Folge die Zugluftklappe in der Kaminwand heraussprang und den Kläger im Gesicht traf. Dabei erlitt er unter anderem eine schwere Augenverletzung. Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls unter anderem ab, weil der Kläger die Heizung reguliert habe, um seine Kinder mit Wärme zu versorgen (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).
4Die dagegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom ). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Das Hochdrehen des Temperaturreglers habe der Kläger zwar mit einer Handlungstendenz ausgeführt, die objektiv dem Geschäftsbetrieb gedient habe. Denn er habe seine betriebliche Tätigkeit bei höheren Temperaturen fortsetzen wollen. Daran ändere nichts, dass er die Heizung auch zur Erwärmung der privaten Räume bedient habe. Allerdings fehle es am Ursachenzusammenhang, weil ausschließlich die defekte Heizungsanlage wesentliche Bedingung für die Verpuffung gewesen sei und solche der privaten Wohnung innewohnenden Risiken als eingebrachte Gefahren grundsätzlich nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte zu verantworten habe.
5Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 8 Abs 1 SGB VII). Dass die Gefahr von seiner privaten Heizungsanlage ausgegangen sei, stehe einer Unfallkausalität ebenso wenig entgegen wie Gefahren einer Treppe im Rahmen eines Betriebsweges.
8Es sei fraglich, ob in den Fällen des Homeoffice das Heizen nur eine unversicherte Vorbereitungshandlung sei. Die unfallbringende Handlung habe zudem unmittelbar final die Gesundheit des Klägers und seiner Kinder erhalten sollen, was als privates Interesse des Versicherten einzustufen sei. Jedenfalls habe das LSG überzeugend die Unfallkausalität verneint.
Gründe
9Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG) hat Erfolg, weil die Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (§ 95 SGG) rechtwidrig ist und den Kläger beschwert (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Denn er hat Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom als Arbeitsunfall.
10Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII - ggf im Rahmen einer Formalversicherung - begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zB - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - juris RdNr 13, vom - B 2 U 1/21 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 62 RdNr 15 und vom - B 2 U 14/20 R - BSGE 135, 155 = SozR 4-2700 § 2 Nr 60, RdNr 10, jeweils mwN).
11Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger erlitt am einen Unfall, als er den Temperaturregler hochdrehte und durch die nachfolgende Verpuffung im Heizkessel von einer Zugluftklappe im Gesicht getroffen wurde. Dies führte zu einer Trübung der Augenlinse und einem Glaskörperprolaps und damit zu Gesundheitserstschäden. Den Feststellungen des LSG lässt sich hinreichend entnehmen, dass der Kläger als Unternehmer zu dem bei der Beklagten versicherten Personenkreis zählt (dazu 1.). Die konkrete unfallbringende Verrichtung ist dieser versicherten Tätigkeit zuzurechnen (dazu 2.). Der Umstand, dass der Unfall von der privaten Heizungsanlage des Klägers ausging, steht der Zurechnung zur versicherten Tätigkeit des Klägers nicht entgegen (dazu 3.). Es fehlt auch nicht an der Unfallkausalität (dazu 4.). Die Einbeziehung auch häuslicher Risiken in den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall begründet keinen "Wohnungsbann" (dazu 5.).
121. Der Kläger war zur Zeit des Unfalls bei der Beklagten als Unternehmer unfallversichert. Der Senat hat den Versicherungsschutz eigenständig zu prüfen. Tatrichterliche Aussagen hierzu sind keine der Bindung fähigen Tatsachenfeststellungen (§ 163 SGG), sondern das Ergebnis einer Subsumtion des Sachverhalts unter eine Rechtsnorm und damit eine revisionsgerichtlich zu überprüfende Rechtsanwendung ( - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 15 mwN). Die sachlich für Unternehmen der Personenbeförderung zuständige Beklagte hatte in ihrer Satzung die Versicherung auf die Unternehmer dieser Betriebe erstreckt (§ 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII; § 3 Abs 1 Nr 1, Nr 1.4, § 44 Abs 1 der Satzung der Beklagten vom idF des 6. Nachtrages vom ). Der Kläger war jedenfalls nach den Grundsätzen der Formalversicherung als Unternehmer bei der Beklagten versichert. Versicherungsschutz über eine Formalversicherung genießt aus Gründen des Vertrauensschutzes derjenige, der nicht die Voraussetzungen für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses erfüllt, aber wegen der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis als Mitglied und zugleich als Versicherter unbeanstandet Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet hat ( - juris RdNr 25 und vom - B 2 U 26/12 R - SozR 4-2700 § 87 Nr 3 RdNr 18 mwN). Diese Voraussetzungen waren auf Grundlage der Gesamtfeststellungen des LSG erfüllt.
13Daher bedarf es für die Feststellung der Versicherteneigenschaft des Klägers hier keiner Entscheidung darüber, ob die Unternehmereigenschaft einer GbR (mWv ausdrücklich in § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII normiert, s Art 5 Nr 4, Art 23 Abs 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze <6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG> vom , BGBl I 2500; BT-Drucks 18/8487 S 23, 57) es ausschließt, dass deren Gesellschafter (Mit-)Unternehmer sind (so zB Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 136 SGB VII Anm 8.2, Stand Februar 2023; Bigge in v Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 3. Aufl 2022, § 136 RdNr 47; zur Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit einer (Außen-)GbR vgl - BGHZ 146, 341, 343 = juris RdNr 5 f; eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG ablehnend - juris RdNr 14; zur früheren aA vgl 9b RU 8/84 - BSGE 61, 15, 17 = SozR 2200 § 723 Nr 8 S 22 = juris RdNr 16; s auch - juris RdNr 16). Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung über die Auswirkungen der mWv (und daher hier nicht relevanten) erfolgten Neufassung von § 705 BGB über die Rechtsfähigkeit einer GbR (Art 1 Nr 3, Art 137 Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts <Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG> vom , BGBl I 3436; BT-Drucks 19/27635 S 14, 125 f).
142. Die konkrete Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfallereignisses - das Drehen an dem Temperaturregler - stand im inneren Zusammenhang mit seiner grundsätzlich versicherten Tätigkeit als selbständiger Unternehmer, die er im Homeoffice ausübte. Seine objektivierte Handlungstendenz war auf die Erfüllung einer unternehmensdienlichen Verrichtung gerichtet.
15Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist es erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, dh mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Maßgeblich ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, dh dass er bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese (subjektive) Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (stRspr; zB - SozR 4-2700 § 2 Nr 62 RdNr 19 und vom - B 2 U 8/20 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 58 RdNr 13 mwN). Es ist auf die letzte unmittelbar vor dem Unfallereignis ganz konkret ausgeübte Verrichtung als kleinste Handlungssequenz abzustellen (stRspr; vgl zB - BSGE 134, 109 = SozR 4-2700 § 3 Nr 3, RdNr 22, vom - B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69 RdNr 23 und vom - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 16). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Tätigkeiten auf Betriebsstätten wie im sog Homeoffice und unterschiedslos für Beschäftigte (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) wie für selbständige Unternehmer (§ 3 Abs 1 Nr 1, § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VII) (vgl zu Betriebswegen im Homeoffice - BSGE 133, 180 = SozR 4-2700 § 8 Nr 78, RdNr 20, vom - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 68 RdNr 21 und vom - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63, RdNr 12).
16Bei versicherten Unternehmern kommt es darauf an, ob die objektivierte Handlungstendenz darauf gerichtet war, der Tätigkeit als Unternehmer nachzukommen, denn gerade bei Selbständigen kann der Kreis der "unternehmensdienlichen Verrichtungen" mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben sein ( - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63, RdNr 15 ff). Die Objektivierung der Handlungstendenz als innerer Haupttatsache setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Hilfstatsachen (Indizien) in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in die Gesamtschau eingestellt sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter- und gegeneinander abgewogen werden ( - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 14).
17Die objektivierte Handlungstendenz des Klägers in dem Zeitpunkt, als er den Temperaturregler der defekten Heizungsanlage bediente, war auf die Vornahme einer unternehmensdienlichen Verrichtung in Form der Herstellung einer höheren Zimmertemperatur zur weiteren Ausübung der unmittelbaren betrieblichen Tätigkeit gerichtet. Das LSG hat festgestellt, dass der Kläger diese Verrichtung mit der subjektiven Handlungstendenz durchführte, dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Nach diesen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) hat der Kläger die Heizung überprüfen wollen, um seine betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (die Bindungswirkung tatrichterlicher Feststellungen nach § 163 SGG übersieht ua Kellner in BeckOGK SGB VII, § 8 RdNr 203.3, 220.1, Stand ). Diese subjektive Handlungstendenz wird durch die vom LSG festgestellten und objektiv beobachtbaren Umstände bestätigt. Das LSG hat nicht nur die Haupttatsache der betrieblichen Handlungstendenz isoliert bejaht, sondern auch in hinreichender Weise unter Feststellung von Hilfstatsachen den Abwägungsvorgang dargestellt, dessen Ergebnis aus seiner Sicht den Schluss auf die Haupttatsache erst zulässt und deren bindende Feststellungen (§ 163 Halbsatz 1 SGG) rechtfertigt (vgl - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 14). Es hat festgestellt, dass der Kläger im betrieblichen Interesse an seinem Schreibtisch arbeitete, als er ein Abkühlen des Arbeitszimmers (Wohnzimmers) feststellte, woraufhin er den Heizungskeller aufsuchte. Hierzu hat es die für und gegen die betriebliche Handlungstendenz sprechenden Umstände nach ausführlicher Würdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) der Aussagen des Klägers und der Zeugen sowie der Einlassung des Klägers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abgewogen. Unschädlich ist, dass das LSG nicht festgestellt hat, ob höhere Temperaturen für die Fortsetzung des Betriebes auch objektiv notwendig gewesen waren, denn hierauf kommt es für die für den inneren Zusammenhang maßgebliche objektivierte Handlungstendenz nicht an.
18Zu seinem Ergebnis ist das LSG in nicht zu beanstandender Weise in Anwendung der Maßstäbe gelangt, die das BSG für die Sachverhalte der gespaltenen Handlungstendenz (oder gemischte Motivationslage) entwickelt hat und an denen der Senat weiterhin festhält. Diese Sachverhalte sind geprägt durch eine einzige objektiv beobachtbare Verrichtung mit zwei subjektiven finalen Zielen, nämlich einer privaten und einer versicherungsbezogenen Handlungstendenz. Die konkrete Verrichtung steht dann im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn sie hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre ( - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 16 mwN und vom - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 20 ff mit Abgrenzung zur sog gemischten Tätigkeit). Dies ist zu bejahen. Das LSG ist von einer gespaltenen Handlungstendenz ausgegangen und hat festgestellt, dass der Kläger zwar auch mit einem privaten Motiv - der Beheizung der Privaträume - gehandelt hat, aber auch dann aus betrieblichen Gründen die Heizungsanlage bedient hätte, wenn das private Motiv entfallen wäre. Insbesondere kommt es für die Zuordnung der Handlungstendenz nicht darauf an, ob der betriebliche oder der private Wärmebedarf "überwiegt" (vgl hierzu Kellner in BeckOGK SGB VII, § 8 RdNr 203.3, Stand ). Gegen diese Feststellungen hat die Beklagte keine tauglichen Revisionsrügen erhoben, sie sind daher für den Senat bindend (§ 163 SGG).
19Entgegen der Annahme der Beklagten stellen sich keine Fragen einer möglichen unversicherten Vorbereitungshandlung, die den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ausschließen könnte. Unter einer solchen sind Tätigkeiten oder Maßnahmen zu verstehen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (zB - BSGE 130, 17 = SozR 4-2700 § 8 Nr 72, RdNr 16). Ein derartiger Sachverhalt stand hier nicht zur Entscheidung, weil die Raumtemperatur des Arbeitszimmers Bestandteil der unmittelbaren Arbeitsbedingungen ist ( - juris RdNr 17). Daher ist der Sachverhalt auch nicht vergleichbar mit davon zu trennenden unversicherten Maßnahmen der Pausengestaltung oder Essenseinnahme. Unabhängig davon gelangt auch die Beklagte (unter Hinweis unter anderem auf - SozR 4-2700 § 8 Nr 24) insgesamt auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes zu der Annahme eines inneren Zusammenhanges, weil auch eine Vorbereitungshandlung hier jedenfalls aufgrund des unerwarteten Temperaturabfalls und der verhältnismäßigen Reaktion darauf versichert gewesen wäre.
203. Der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und der versicherten Tätigkeit besteht im Homeoffice auch bei von privaten Gegenständen des Versicherten ausgehenden Gefahren, die sich in einer unternehmensdienlichen Nutzung dieser Gegenstände in Ausübung der versicherten Tätigkeit realisieren.
21Für den Kläger gilt dies hier bereits deswegen, weil die private Heizung auch der Erwärmung seines Arbeitsplatzes in Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit als Unternehmer diente. Die Heizungsanlage stellte insoweit (auch) eine betriebliche Einrichtung dar, deren Betriebsgefahr sich verwirklichte (vgl bereits - SozR Nr 22 zu § 548 RVO).
22Nach früherer Senatsrechtsprechung wurde der Zurechnungszusammenhang bei Unfällen im Rahmen des häuslichen Arbeitsplatzes von einer objektiven "Widmung" der Privaträume oder der Häufigkeit bzw dem Ausmaß der "betrieblichen" Nutzung des konkreten Unfallortes abhängig gemacht. Begründet wurde dies mit einer Zuweisung der privaten Räumlichkeiten zum Risikobereich der Versicherten, den diese auch vor dem Hintergrund der erschwerten Prävention zu verantworten hätten, sowie dem Grundsatz der Haftungsfreistellung der Unternehmer für betriebliche Risiken als Grundprinzip der Gesetzlichen Unfallversicherung (vgl - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr 21, RdNr 16 mwN und vom - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 3 S 16 ff = juris RdNr 22 ff; s im Kontext der Zurechnung einer privaten Trinkpause - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 27 f). In seiner jüngeren Rechtsprechung hierzu hat der Senat die Maßgeblichkeit der Handlungstendenz, die durch die objektiven Umstände des Einzelfalls im Vollbeweis bestätigt werden muss, für die Bewertung des Zurechnungszusammenhanges in den Vordergrund gestellt und sie wiederholt unterschiedslos für Beschäftigte und versicherte Unternehmer als maßgebliches Kriterium betont (so seit - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63, RdNr 12 f; sodann - SozR 4-2700 § 8 Nr 68 RdNr 21 und vom - B 2 U 8/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 12; zuletzt - BSGE 133, 180 = SozR 4-2700 § 8 Nr 78, RdNr 19 f).
23Demgegenüber spielt der konkrete Ort des Unfalls und seine objektive Zweckbestimmung allein keine entscheidende Rolle mehr für die Zurechenbarkeit. Er kann aber im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls als Indiz Berücksichtigung finden bei der Feststellung der objektivierten Handlungstendenz ( - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63, RdNr 17).
24Der nur eingeschränkten Möglichkeit zur präventiven, sicheren Gestaltung von häuslichen Arbeitsplätzen (§§ 1, 14 SGB VII) misst der Senat in Anbetracht des Zwecks von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII, den Versicherten Schutz bei Arbeitsunfällen zu gewähren, in seinen Entscheidungen keine den Versicherungsschutz ausschließende Wirkung bei, ebenso nicht dem Grundsatz der Haftungsfreistellung (§ 104 SGB VII) (insbesondere - SozR 4-2700 § 8 Nr 68 entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung - juris RdNr 76). Dies ist auch konsequent, denn der Versicherungsschutz für die Versicherten und damit korrespondierend die Haftungsablösung sind nicht an eine erfolgreiche Prävention geknüpft, sie stehen zueinander in keinem Bedingungs- oder Abhängigkeitsverhältnis, auch wenn sie in demselben Gesetz gebündelt sind. Zudem sind vor allem im Rahmen der (außerbetrieblichen) Betriebswege und der Wegeunfallversicherung Risiken versichert, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. Die erschwerte Prävention ist dem Arbeiten im Homeoffice ebenso wie einem solchen an jedem anderen Ort als der klassischen Betriebsstätte immanent, dies stellt jedoch keinen sachlichen Differenzierungsgrund (Art 3 Abs 1 GG) dar (s zu alldem auch Kokemoor, SGb 2022, 527, 533; Gräf, VSSAR 2021, 253, 277 f; Siefert, VSSAR 2019, 339, 349; Ricke, WzS 2017, 9, 12; iE zustimmend Bieresborn, WzS 2022, 3, 4 Fn 24; aA Römer jurisPR-SozR 19/2021 Anm 5).
25Diese Bewertungen für die Zurechnung versicherter Tätigkeiten beim Arbeiten im häuslichen Bereich hat auch der Gesetzgeber nicht nur gebilligt, sondern durch Anordnung der generellen Gleichbehandlung in § 8 Abs 1 Satz 3 SGB VII (mWv eingefügt, Art 5 Nr 1 des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt <Betriebsrätemodernisierungsgesetz> vom , BGBl I 1762) über die Rechtsprechung des BSG hinausgehend erweitert, um Lücken im Versicherungsschutz zu schließen, die aus Sicht des Gesetzgebers aufgrund der Rechtsprechung vorhanden waren (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz, BT-Drucks 19/29819 S 17 f). Dadurch hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, den Schutz der Versicherten auch in Zukunft nicht generell von räumlichen Grenzen und damit von der Einflussmöglichkeit des Unternehmers abhängig zu machen. Mögliche Auswirkungen auf die Beitragslast der Unternehmer hat der Gesetzgeber nicht in die Entscheidung einbezogen. Einer denkbaren Mehrbelastung dürfte unabhängig davon indes eine Entlastung durch die Verringerung anderer Arbeitsunfälle im Betrieb und vorrangig von Wegeunfällen gegenüberstehen (vgl dazu Kokemoor, SGb 2022, 527, 533; Gräf, VSSAR 2021, 253, 306).
26Der Senat führt seine Rechtsprechung zum Versicherungsschutz bei Betriebswegen im häuslichen Arbeitsumfeld daher auch in Bezug auf die Verrichtung der versicherten Tätigkeit selbst fort. Denn das Zurücklegen eines Betriebsweges (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII) stellt ebenfalls bereits die Ausübung der versicherten Tätigkeit dar. Obwohl das Zurücklegen des Weges mit dieser eigentlichen Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII) in einem nur entfernteren Zusammenhang steht, steht es der Betriebstätigkeit gleich (zuletzt - BSGE 133, 180 = SozR 4-2700 § 8 Nr 78, RdNr 14). Daher gelten die bereits gefestigten Kriterien erst recht für die Zurechenbarkeit von unmittelbar betriebsdienlichen Verrichtungen.
27Wie für den Versicherungsschutz beim Zurücklegen des Betriebsweges kommt es daher nicht auf den Ort, dessen Beschaffenheit oder die Beschaffenheit der Gegenstände (zB Zustand der unfallbringenden Treppe oder des Treppengeländers) an, die zu dem Unfall geführt haben. Nicht maßgeblich ist ferner der Grad der abstrakten oder konkreten Gefährlichkeit des benutzten Gegenstandes (zB defekter Tacker beim Zusammenheften betrieblicher Unterlagen), ob es sich also um sozialtypische häusliche Risiken oder besondere Risiken handelt (so Mühlheims, NZS 2022, 5, 10). Keine Bedeutung hat auch der Umfang oder die Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des Gegenstandes. Allein die Tatsache, dass es sich um einen privaten Gegenstand handelt, nimmt der mit entsprechender objektivierter Handlungstendenz ausgeübten Verrichtung nicht den betrieblichen Charakter (Abgrenzung zu - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 27).
28Ein (Mit-)Verschulden der versicherten Person ist ohne Auswirkung (§ 7 Abs 2 SGB VII) und es ist auch nicht zu fragen, ob die Vornahme der versicherten Verrichtung notwendig oder sinnvoll war. Schließlich sind hypothetische Kausalverläufe außer Acht zu lassen, sodass nicht zu fragen ist, ob sich das unfallbringende Ereignis möglicherweise genauso bei privatwirtschaftlicher Verrichtung ereignet hätte ( - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 31; so bereits - SozR 2200 § 548 Nr 72 S 204 = juris RdNr 15: Kläger hätte jederzeit über Bettvorleger stolpern können). Eine andere Betrachtung würde materiell zu einer unklaren und unsicheren Rechtslage und verfahrensrechtlich zu schwer umsetzbaren Anforderungen an die Feststellbarkeit der Indizien für die Beurteilung des inneren Zusammenhangs führen. Dem Aspekt der Rechtssicherheit durch klare Abgrenzung hat der Senat beim Umfang des Schutzes der Gesetzlichen Unfallversicherung indes stets hohe Bedeutung beigemessen (s zB - BSGE 133, 180 = SozR 4-2700 § 8 Nr 78, RdNr 16).
294. Entgegen der Auffassung des LSG ist die Unfallkausalität gegeben. Bei dem Umstand, dass die defekte Heizungsanlage ein privater Gegenstand des Klägers war und sie der Erwärmung auch der privat genutzten Räume diente, handelt es sich hier nicht um einen Aspekt, der im Rahmen der Unfallkausalität zu berücksichtigen ist. Dies ist wegen der Verbindung des Temperaturreglers mit der Heizungsanlage (§ 93 BGB) als Wertungskriterium im Rahmen des inneren Zusammenhanges zu berücksichtigen (dazu 2.).
30Die Unfallkausalität ist der Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses und dem Unfallereignis. Der Ursachenzusammenhang ist mit dem Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ( - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 RdNr 15). Die Bewertung erfolgt zweistufig nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Auf der ersten Stufe muss die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung objektiv naturwissenschaftlich als conditio sine qua non (mit-)verursacht worden sein, was eine rein tatsächliche Betrachtung beinhaltet. Im Anschluss daran ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob die Einwirkung rechtlich wesentlich auch unter Berücksichtigung aller auf der ersten Stufe festgestellten weiteren mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr ist (vgl - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 RdNr 12 ff und vom - B 2 U 23/05 R - BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr 22, RdNr 14 mwN). Die Wesentlichkeit einer (Mit-)Ursache ist mithin eine reine Rechtsfrage, die sich nach dem Schutzzweck der Norm beantwortet ( - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 32). Eine echte Rechtsvermutung dafür, dass die versicherte Bedingung wegen ihrer objektiven Mitverursachung auch rechtlich wesentlich war, besteht auch im Rahmen der Unfallkausalität nicht. Die Wesentlichkeit ist vielmehr wie allgemein im Rahmen der Kausalität zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen ( - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1103 Nr 1, RdNr 23, vom - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 37 und vom - B 2 U 15/05 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4104 Nr 2 RdNr 23).
31Nicht in jedem Fall besteht unabhängig davon Anlass dazu, die Unfallkausalität in Frage zu stellen. Insofern kann sie regelmäßig auf Grundlage einer Tatsachenvermutung angenommen werden. Erst wenn neben der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses eine konkurrierende Ursache festgestellt wurde, bedarf es einer Wertentscheidung der rechtlichen Wesentlichkeit auf der zweiten Stufe ( - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 RdNr 13 ff und vom - B 2 U 23/05 R - BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr 22, RdNr 15; s auch ohne abschließende Einordnung des Charakters der Vermutung Becker, SGb 2012, 691, 693). Eine unversicherte Konkurrenzursache, die das Unfallgeschehen überwiegend geprägt haben und die versicherte (Mit-)Ursache in ihrer Bedeutung in den Hintergrund gedrängt haben könnte, bestand hier nicht. Hierzu hat das LSG festgestellt, dass für das Unfallgeschehen neben der konkreten Arbeitssituation, die das Hochdrehen des Temperaturreglers veranlasst hat, objektiv mitursächlich auch die defekte Heizungsanlage war. Darin liegt jedoch keine möglicherweise den Zurechnungszusammenhang unterbrechende Konkurrenzursache. Eine von einem Gegenstand in der privaten Wohnung des im Homeoffice arbeitenden Versicherten ausgehende Gefahr ist jedenfalls dann prinzipiell keine der Unfallkausalität entgegenstehende unversicherte Konkurrenzursache, wenn die Benutzung der Sache unternehmensdienlich und damit dem Grunde nach versichert ist. Wenn das Betätigen des Temperaturreglers betriebsdienlich und damit versichert ist, kann ein gerade dadurch verursachter Unfall wegen eines Defekts der Heizungsanlage, also derselben Sache, nicht dem unversicherten Bereich zugeordnet werden.
32Dies unterscheidet den Sachverhalt hier von den Konstellationen, die Anlass einer vertieften Betrachtung der Unfallkausalität sind (innere Ursache, gemischte Tätigkeit, unerhebliche Unterbrechung oder eingebrachte Gefahr). Er unterscheidet sich daher auch von einem denkbaren - indes vom LSG so nicht festgestellten - aus anderen Ursachen als der Benutzung des Temperaturreglers ausgelösten Kausalverlauf, der zu einer Explosion der Heizung hätte führen können.
33Entgegen der Rechtsauffassung des LSG erfüllt die Heizungsanlage insbesondere nicht die Voraussetzungen einer "eingebrachten Gefahr". Diese begründet - insoweit im Einklang mit dem LSG - keinen die Unfallkausalität pauschal ausschließenden Rechtssatz, sondern ist lediglich eine zusammenfassende Bezeichnung für besonders gelagerte Sachverhalte, in denen eine nichtversicherte äußere Ursache in rechtlich wertender Betrachtung unter Einbeziehung lebenspraktischer Überlegungen dazu führt, dass eine versicherte Ursache im Einzelfall nicht rechtlich wesentlich für das Unfallereignis war (zum Einlegen eines Messers in die Aktentasche des Vaters - SozR 2200 § 550 Nr 37; zur selbstgeschaffenen Gefahr zuletzt - SozR 4-2700 § 8 Nr 83 RdNr 13 ff; s auch - BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18). Um eine solche Konstellation handelt es sich hier jedoch nicht.
34Im Kern zieht das LSG eine Parallele zu Konstellationen einer "besonderen Betriebsgefahr". Diese werden trotz privatwirtschaftlicher Handlungstendenz der konkreten Verrichtung im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausnahmsweise der versicherten Tätigkeit in wertender Betrachtung zugerechnet, weil der Unfall unter Umständen geschieht, denen der Versicherte aufgrund besonderer betrieblicher Umstände ausgesetzt war (zB Explosion während der Frühstückspause; allg - SozR 2200 § 548 Nr 15 S 37 f = juris RdNr 21; Becker, SGb 2012, 691, 694). Nach Auffassung des LSG soll umgekehrt trotz Ausübung einer versicherten Tätigkeit ausnahmsweise der Versicherungsschutz ausscheiden, wenn die Gefahr von privaten Gegenständen des Versicherten ausgeht. Hierbei stellen sich indes wie im Fall der "besonderen Betriebsgefahr" nicht Fragen der Unfallkausalität, sondern des inneren Zusammenhangs (zB - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 25 mwN; s auch - juris RdNr 15 ff).
35Die Einordnung des Umstandes der Benutzung eines privaten Gegenstands als Kriterium des sachlichen Zusammenhanges oder der Unfallkausalität ist indes nicht entscheidungserheblich. Denn wenn es sich hierbei um eine Konkurrenzursache handeln würde, würde die sich anschließende Wertentscheidung im Rahmen der rechtlichen Wesentlichkeit zu demselben Ergebnis führen wie die innerhalb des sachlichen Zusammenhanges (dazu 2.). Beide orientieren sich am Schutzzweck der Norm und den Grenzen, bis zu denen der Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung reichen soll.
365. Die Einbeziehung auch häuslicher Risiken in den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall begründet keinen "Wohnungsbann". Denn entscheidend ist auf die objektivierte Handlungstendenz im Moment der konkreten Verrichtung abzustellen. Diese war hier auf eine betriebsdienliche Tätigkeit gerichtet und begründet den sachlichen Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses und der dem Grunde nach versicherten Tätigkeit. Problemen der Abgrenzbarkeit sind von den Tatsacheninstanzen durch eine sorgfältige Feststellung (§ 103 SGG) der für die Bewertung der objektivierten Handlungstendenz entscheidenden Umstände des Einzelfalls zu begegnen, die in die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 iVm § 153 Abs 1 SGG) einzufließen haben. An den Grad der Überzeugung im Rahmen der Beweiswürdigung dürfen ihrerseits keine unzumutbaren Anforderungen (Art 3 Abs 1 GG) gestellt werden. Denn die geringere Indiziendichte bei Tätigkeiten im Homeoffice ist bereits strukturell in dieser anerkannten Arbeitsweise angelegt. Den damit verbundenen typischen Beweisschwierigkeiten ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, ohne damit den Beweismaßstab als solchen abzusenken (zB - juris RdNr 28; - juris RdNr 17 mwN; dazu auch Gräf, VSSAR 2021, 253, 301 f).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:210324UB2U1421R0
Fundstelle(n):
HAAAJ-72384