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Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs „per Insolvenzantrag“
Der Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303 ff. BGB gehört zu einem der „Kernansprüche“ des Erbrechts. Dass es sich anbieten kann, diesen statt in meist kosten-/langwieriger Stufen-/Auskunfts-/Leistungsklagen (§ 254 ZPO) möglichst kostengünstig und stressfrei im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens i. S. der §§ 315 ff. InsO geltend zu machen, skizzieren Christian Weiß und Anna-Maria Achter-Weyers.
Kernaussagen
Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs „per Insolvenzantrag“ ist nicht nur zulässig, sondern insbesondere in liquiditätsschwachen Nachlässen auch sinnvoll: Allein Pflichtteilsansprüche oder/und (Erbschafts-) Steuerforderungen führen in der Praxis bei nicht hinreichend freien Nachlassmitteln recht häufig zu einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit selbst bei sehr hohen Nachlasswerten (§§ 17 f. InsO).
Der Weg über das Nachlassinsolvenzverfahren hat einige Vorteile. So muss anders als im üblichen Gerichtsverfahren im Rahmen eines Insolvenz(antrags)verfahrens kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden. Das Insolvenzeröffnungsverfahren nimmt dem Pflichtteilsberechtigten/seinem Berater als „Eilverfahren“ mit den erforderlichen Erm...