Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Können Hotels künftig noch begünstigt vererbt und verschenkt werden?
Mit Urteil v. versagte der BFH dem Erben eines Parkhauses die Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG. Der auf den ersten Blick etwas exotisch anmutende Sachverhalt hat enorme Bedeutung für die Gestaltungsberatung. Insbesondere für die Hotelbranche könnte diese Entscheidung eine dramatische Verschlechterung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer darstellen.
Kernaussagen
Der BFH sieht in der Vermietung von Stellplätzen im Rahmen eines Parkhausbetriebs eine Nutzungsüberlassung von Grundstücksteilen an Dritte i. S. von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.
Die Entscheidung betrifft über den konkreten Sachverhalt hinaus sämtliche Fälle, in denen irgendeine Art der Raumüberlassung an Dritte erfolgt, insbesondere Hotels und Beherbergungsbetriebe.
Das Urteil ist im Hinblick auf seine Dogmatik und seine praktischen Folgen kritikwürdig.
Womöglich bietet die stichtagsbezogene Betrachtung des Erbschaftsteuerrechts Raum für Gestaltungen.