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StuB Nr. 15 vom Seite 595

Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Regierungsentwurf vom Juli 2024 zum CSRD-Umsetzungsgesetz

Ein Kurzüberblick über ausgewählte Inhalte

Univ.-Prof. Dr. Karina Sopp

Anknüpfend an den am beschlossenen Regierungsentwurf für die CSRD-Umsetzung greift dieser Beitrag aktuelle Entwicklungen in der Rechtsumsetzung auf und bespricht ausgewählte Inhalte des Regierungsentwurfs.

Kernaussagen
  • Der RegE sieht eine eins-zu-eins-Umsetzung der CSRD vor.

  • Externe Prüfung weiterhin verpflichtend durch Wirtschaftsprüfer oder WP-Gesellschaften auszuüben; Prüfbericht entfällt.

  • Die Erleichterungen, die mit dem RegE zum CSRD-Umsetzungsgesetz in § 10 LkSG eingefügt werden sollen, sind zu begrüßen.

I. Zeitleiste und Hintergründe

Das Bundeskabinett hat am den Gesetzentwurf der Bundesregierung für die CSRD-Umsetzung (RegE) ohne Aussprache beschlossen. Die zugrunde liegende Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) führt umfassende Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen ein, wurde bereits im Dezember 2022 veröffentlicht und trat am in Kraft. Mithin war die CSRD bis zum in nationales Recht umzusetzen.

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Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 2
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