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Ausfinanzierung von Betriebsrenten mittels „irrevocable Trust“
I. Sachverhalt
Die A GmbH hat Mitarbeitern Betriebsrenten direkt zugesagt. Als „Settlor“ errichtete die A einen „irrevocable trust“ nach britischem Recht. A schuldet und erfüllt die Altersversorgungsleistungen; mit Errichtung des Trusts ist keine Durchführungsverpflichtung des Trustees entstanden und ist A nicht zum lediglich Subsidiärhaftenden geworden. Auch führt dies weder zu einer befreienden Schuldübernahme noch zu einem Schuldbeitritt oder einer Erfüllungsübernahme. A hat keine Anteilsrechte an dem Trust.
A übertrug sodann Geld an den „Trustee“. Dieser ist Besitzer und rechtlicher Eigentümer des übertragenden Geldes bzw. nach Anlage in Wertpapiere an ebendiesen, inkl. aller Anlageerfolge. A kann keinen Einfluss auf die Geldanlage durch den weisungsfrei agierenden Trustee nehmen und nicht über das Trustvermögen verfügen. Der Trustee verwaltet das Vermögen zugunsten der Versorgungsberechtigten; Verfügungen zum eigenen Vorteil sind unzulässig. Wenn der Trustee die Altersversorgungsverpflichtungen nicht erfüllt, besteht kein direkter Anspruch der A gegen den Trust bzw. Trustee. Auch die Versorgungsberechtigten haben lt. Gründungsurkunde kein einklagbares, übertragbares bzw. pfändbares Recht gegen den Trust bzw. Trustee.
Gleichwohl besteht der Zweck des Trusts in der Finanzierung der Pensionszusagen. A und der Trustee zahlen die Betriebsrente anteilig aus. Der jeweilige Anteil kann schwanken, da er nach Liquiditätslage der A und Vermögenslage des Trusts bestimmt wird. Praktisch fordert A monatlich im Voraus eine Auszahlung aus dem Trustvermögen in Höhe der für den jeweiligen Monat berechneten Rentenzahlungen an. Der Trustee beschließt sodann eigenständig, lediglich gebunden durch den Zweck des Trusts, ob er der Anforderung nachkommt.
Der Trustee ist für mehrere Unternehmen tätig und bildet für jedes davon einen „sub-fund“; das Trustvermögen lässt sich also unterscheiden und zuordnen. Wenn in dem – der A zuzuordnenden – Trustvermögen mehr Vermögen angesammelt sein sollte, als jemals benötigt wird, um die Altersversorgungsverpflichtung der A zu erfüllen, oder bei Beendigung des Trusts kann das überschüssige Vermögen für Versorgungszusagen anderer Unternehmen oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Abseits dessen kann das Trustvermögen nicht zum Vorteil anderer Gläubiger der A verwendet werden. An A darf das unwiderruflich übertragene Vermögen in keinem Fall zurückübertragen werden.
II. Fragestellung
Ist das Trustvermögen im handelsrechtlichen Jahresabschluss der A mit deren Pensionsrückstellung zu saldieren?