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Rückstellung für Altersfreizeit
Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
(1) Im Urteilsfall bejahte der BFH eine – nur der Höhe nach ungewisse – Verbindlichkeit der Klägerin auf Gewährung von Altersfreizeit, soweit die betroffenen Arbeitnehmer bereits das Merkmal der mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit erfüllt und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Verbindlichkeit beruht auf einer (bindenden) Regelung des Manteltarifvertrags. Auch für eine erst i...BStBl 1987 II S. 845