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BFH 10.04.2024 I R 67/23, StuB 15/2024 S. 608

Einkünftekorrektur bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen

(1) Zur Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen. (2) Wenn die Beteiligten – nachdem das BVerfG das im Einvernehmen mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des BFH aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen hat – nicht ausdrücklich geltend machen, dass ihre vormaligen Verzichtserklärungen keine Wirkung mehr haben sollen, wirken sie fort (Bezug: § 1 Abs. 1 AStG; § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG; § 90 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise

Der BFH hatte im Urteilsfall ursprünglich auf die Revision des FA hin mit Urteil vom - I R 34/18, NWB WAAAH-49566 (BFH/NV 2020 S. 757), die FG-Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat jedoch gegen jenes BFH-Urteil erfolgreich Verfassungs...

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