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Einkünftekorrektur bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen
(1) Zur Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen. (2) Wenn die Beteiligten – nachdem das BVerfG das im Einvernehmen mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des BFH aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen hat – nicht ausdrücklich geltend machen, dass ihre vormaligen Verzichtserklärungen keine Wirkung mehr haben sollen, wirken sie fort (Bezug: § 1 Abs. 1 AStG; § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG; § 90 Abs. 2 FGO).
Der BFH hatte im Urteilsfall ursprünglich auf die Revision des FA hin mit Urteil vom - I R 34/18, NWB WAAAH-49566 (BFH/NV 2020 S. 757), die FG-Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat jedoch gegen jenes BFH-Urteil erfolgreich Verfassungs...