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Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs „per Insolvenzantrag“
Hilfreiche Praxistipps
Der Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303 ff. BGB gehört zu einem der „Kernansprüche“ des Erbrechts. Dass es sich anbieten kann, diesen statt in meist kosten-/langwieriger Stufen-/Auskunfts-/Leistungsklagen (§ 254 ZPO) möglichst kostengünstig und stressfrei im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens i. S. der §§ 315 ff. InsO geltend zu machen, wird nachfolgend kurz skizziert.
Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs „per Insolvenzantrag“ ist nicht nur zulässig, sondern insbesondere in liquiditätsschwachen Nachlässen auch sinnvoll: Allein Pflichtteilsansprüche oder/und (Erbschafts-) Steuerforderungen führen in der Praxis bei nicht hinreichend freien Nachlassmitteln recht häufig zu einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit selbst bei sehr hohen Nachlasswerten (§§ 17 f. InsO).
Der Weg über das Nachlassinsolvenzverfahren hat einige Vorteile. So muss anders als im üblichen Gerichtsverfahren im Rahmen eines Insolvenz(antrags)verfahrens kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden. Das Insolvenzeröffnungsverfahren nimmt dem Pflichtteilsberechtigten/seinem Berater als „Eilverfahren“ mit den erforderlichen Ermittlungen durch einen gerichtlich bestellten Insolvenzsachverständigen gem. § 5 InsO viele Bemühungen ab – insbesondere, wenn es sich um einen auf die Nachlassinsolvenz spezialisierten Sachverständigen handelt. Letzteres kann durch einen gezielten Vorschlag im Rahmen des Insolvenzantrags vorbereitet/in die Wege geleitet werden.
Zunächst bleibt für den Anspruchsinhaber/Berater daher nur noch die Darlegung der Zulässigkeit eines solchen Insolvenzantrags gem. § 13 InsO zu erledigen, um Pflichtteilsansprüche „per Insolvenzantrag“ geltend zu machen.