Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei derzeitiger offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Instanzenzug: Az: VG 14 L 588/24 .A Beschluss
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde sich nach derzeitiger Aktenlage als offensichtlich unzulässig erweist. Denn der bisherige Vortrag der Antragstellerinnen genügt den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht, da eine mögliche Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend dargelegt wurde. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240712.2bvr092324
Fundstelle(n):
DAAAJ-72047