Online-Nachricht - Montag, 29.07.2024

Umsatzsteuer | Bestimmung des Leistungsortes u.a. bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen (BMF)

Das BMF hat zur Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern Stellung genommen ().

Hintergrund: Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht es jedem, das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil das Vereinsregister bundesweit und in elektronischer Form zu Informationszwecken selbst einzusehen bzw. abzurufen. Zusätzlich besteht in jedem Land die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse (z. B. beim Grundstückskauf) Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Neben der kostenfreien Einsichtnahme bzw. Abruf der Inhalte sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente besteht auch die Möglichkeit, einen einfachen, kostenpflichtigen Grundbuch- bzw. Registerauszug zu beantragen.

In Bezug auf die Bestimmung des Leistungsortes gilt Folgendes:

  • Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen nach § 3a Absatz 3 Nr. 1 UStG. Dies gilt auch in Fällen, in denen die einfachen Grundbuchauszüge elektronisch übermittelt werden können.

  • Bei der Ausgabe einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern findet § 3a Absatz 3 Nr. 1 UStG mangels Grundstücksbezug keine Anwendung. Der Ort der sonstigen Leistung bei der Ausgabe einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch bestimmt sich nach § 3a Absatz 1 und Absatz 2 UStG.

Demzufolge wird der UStAE in Abschnitt 3a.3 Abs. 9 Nr. 9 wie folgt geändert:

  1. Satz 5 wird wie folgt gefasst: "Bei der Ausgabe einfacher oder beglaubigter/amtlicher Grundbuchauszüge stellt das Grundstück einen zentralen und wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung dar, so dass diese ungeachtet des Verwendungszwecks als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend anzusehen ist."

  2. Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 eingefügt: "Bei der Ausgabe einfacher oder beglaubigter/amtlicher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern findet § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG mangels Grundstücksbezug keine Anwendung. Der Ort der sonstigen Leistung bei der Ausgabe einfacher oder beglaubigter/amtlicher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch bestimmt sich daher nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG."

  3. Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 8.

Quelle: ; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
EAAAJ-72012