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BMF ändert Regelung zum unzutreffenden Steuerausweis nach § 14c UStG
Kein unrichtiger und teilweise auch kein unberechtigter Steuerausweis mehr bei Rechnungen an Endverbraucher
Ein unzutreffender Steuerausweis nach § 14c UStG kann für Unternehmen nicht nur aufgrund einer drohenden Verzinsung schnell kostspielig werden. Auch eine Berichtigung des unzutreffenden Steuerausweises stellt sich oftmals als schwierig heraus, da die Finanzverwaltung die Korrektur abhängig von der Rechnungsberichtigung macht, aber der Rechnungsempfänger eventuell nicht mehr auffindbar ist. Das (BStBl 2024 I S. 361) seine bisherige Rechtsauffassung zu § 14c UStG geändert und gewährt Erleichterungen bei der Rechnungsstellung an Endverbraucher.
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I. Hintergrund
[i]Brohl/Kranzfelder, NWB 4/2023 S. 242Anlass für die Änderung der Rechtsauffassung ist das „P GmbH“ (NWB TAAAJ-29638). Im Ausgangssachverhalt stellte ein österreichisches Unternehmen Rechnungen mit dem regulären anstatt dem ermäßigten Steuersatz aus. Das österreichische Finanzamt versagte die Korrektur des überhöhten Steuerausweises mit der Begründung, dass der Unternehmer nach österreichischem Recht dazu verpflichtet ist, hierfür Rechnungskorrekturen gegenüber den Empfängern durchzuführen. Das Ausstellen von Korrekturrechnungen war jedoch de facto nicht ...