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OLG 05.06.2024 9 U 62/23, NWB 30/2024 S. 2032

Anfechtung | Darlehensrückzahlung an Gesellschafter zur Ablösung einer Grundschuld

Ein Darlehensgeber unterliegt als Gesellschafter nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 InsO auch dann der Anfechtung, wenn er seine Gesellschaftsbeteiligung erst nach Gewährung der Finanzierungshilfe erworben hat.

Anmerkung:

Die anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin erfolgte in Form der Gewährung einer Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch (vgl. § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO) der Gesellschafterin (Gesellschafterstellung ab dem ) durch die Abtretung einer Eigentümergrundschuld für eine im Eigentum der Schuldnerin stehende Eigentumswohnung an die Gesellschafterin mit notarieller Abtretungserklärung v.  und entsprechender Eintragung in das Grundbuch am . Eine Rechtshandlung gilt grds. als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Im Hinblick auf § 140 Abs. 1 InsO ist bei einem mehrakt...

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