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GbR | Eintragung einer Zwangshypothek bei einem im Eigentum einer nicht eingetragenen GbR stehenden Grundstück
Das Grundbuchamt kann im Anwendungsbereich des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB (Übergangsvorschriften für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts [GbR] im Grundbuchverfahren) über § 47 Abs. 2 GBO hinaus grds. verlangen, dass die GbR erst im Gesellschaftsregister eingetragen (und ggf. das Grundbuch berichtigt) wird, bevor die Gesellschaft über ein Recht verfügt. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB ist allerdings entgegen seinem Wortlaut nicht anwendbar, wenn es um die Eintragung einer Zwangshypothek zulasten einer (nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen) GbR geht.
Die Nichtanwendung von Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB im Weg einer einschränkenden Auslegung für den Fall der Eintragung einer Zwangshypothek begründet das Gericht mit dem Willen des (historischen) Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck der Norm sowie dem Justizgewährungsanspruch des Gläub...