Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pflicht zur Offenlegung von Mandantendaten zur Erfüllung eigener Beitragspflichten
[i]StB können zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werdenNach einem Beschluss des VGH München (Beschluss v. - 4 ZB 21.168, 4 ZB 21.169) können Steuerberater in bayerischen Kommunen wegen mittelbarer Vorteile aus dem Fremdenverkehr zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden. Nimmt man die Annahme mittelbarer Vorteile hin (ablehnend für eine Rechtsanwaltskanzlei , juris), bleibt der Umstand, dass die klagende Kanzlei nach der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der beklagten Kommune Auskunft über ihre fremdenverkehrsbezogenen Umsätze geben muss, wie andere Beitragspflichtige hinsichtlich ihrer Umsätze auch, und damit die Mandanten benennen muss, denen durch den Fremdenverkehr ein unmittelbarer Vorteil erwächst. Nach Ansicht des Gerichts ist dies mit der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters (§ 57 Abs. 1 StBerG) zu vereinbaren.
Nun [i]Das Bestehen eines Mandats an sich unterliegt der Verschwiegenheitspflicht des StB kann man nur verschweigen, was nicht schon bekannt ist. Die Gemeinde kennt bereits die aus dem Fremdenverkehr unmittelbar Vorteil ziehenden Personen und Betriebe aus deren eigener Veranlagung zum Fremdenverkehr. Diese müssen schon aus diesem Grund gegenüber der Gemeinde ihre Gewinn- und Umsatzzahlen selbst offenlegen. Die Gemeinde weiß hi...