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Berufskammern dürfen künftig hybrid und virtuell tagen
[i]BT hat am 4.7.2024 ein entsprechendes Gesetz verabschiedetDer Bundestag hat am das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung , der Patentanwaltsordnung und im Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe (BT-Drucks. 20/8674 v. ) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/12144 v. ) beschlossen, das am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird.
[i]„Vorläufer“ ist das COV19FKGAuslöser für die Regelungen war letztlich die Coronakrise, in der der Gesetzgeber die Funktions- und Handlungsfähigkeit der Kammern sicherstellen musste. Dies führte zum Erlass des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG) v. (BGBl 2020 I S. 1643, 1644), das mit Ablauf des außer Kraft getreten ist. Bei diesem Gesetz handelte es sich um eine pandemiebedingte SonderS. 2077regelung, in der Regelungen zur schriftlichen Beschlussfassung und zur Durchführung von Wahlen im Weg der Briefwahl oder als elektronische Wahl vorgesehen waren. Sowohl die Bundesrechtsanwalts- als auch die Bundesnotarkammer haben ihre Sitzungen der Coronakrise in virtueller Form abgehalten und anschließend schriftlich Beschlüsse gefasst. Da sich das virtu...