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NWB Nr. 30 vom Seite 2076

Berücksichtigung „neuer“ Fixkosten in Schlussabrechnungen

Im „ Leitfaden für prüfende [i]Leitfaden sieht Anerkennung neuer Fixkosten in begründeten Einzelfällen vorDritte/Schlussabrechnungen der „Überbrückungshilfen I-IV“ sowie der „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (Paket 1 & 2)“ heißt es jeweils unter den Punkten 3.5.2 (betrifft Schlussabrechnung Paket 1, Überbrückungshilfe III), 4.2.3 (betrifft Schlussabrechnung Paket 2, Überbrückungshilfe III Plus) und 4.3.3 (betrifft Schlussabrechnung Paket 2, Überbrückungshilfe IV), „[n]eue, nicht im ursprünglichen Antrag oder in einem Änderungsantrag angegebene Fixkosten können nur in begründeten Einzelfällen anerkannt werden. [...] Wir bitten Sie, im sich unter der Tabelle befindenden Textfeld eine Begründung für das nachträgliche Angeben der neuen Fixkosten einzutragen, um Rückfragen der Bewilligungsstelle möglichst zu vermeiden.“

[i]Bewilligungsstellen in Bremen bestätigen die Möglichkeit der Anerkennung Vor diesem Hintergrund informiert der Steuerberaterverband im Lande Bremen e. V. (Mitteilung v. ) darüber, dass die Bewilligungsstellen in Bremen der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation bestätigt hätten, dass sie neue Fixkosten in den Schlussabrechnungen nicht pauschal verweigern würden. Jede Einzelfallbegründung würde individuell geprüft und die neuen Fixkosten würden bei einer nachvollz...

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