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Mitwirkungspflichten bei Abtretungen in Bauträgerfällen
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob das Finanzamt zu Recht ein Abtretungsangebot des leistenden Unternehmers wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG abgelehnt hat.
I. Leitsätze
Im Rahmen der dem leistenden Unternehmer gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten hat dieser alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Finanzamt die Realisation des abzutretenden Anspruchs gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen.
Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten, die der Erfüllungswirkung der Abtretung dieser Ansprüche entgegensteht, liegt nicht vor, wenn das Finanzamt ein Abtretungsangebot des leistenden Unternehmers ermessensfehlerhaft ablehnt.
II. Sachverhalt
Unternehmensgegenstand einer GmbH ist die Herstellung von Estrichen. In den Jahren 2012 und 2013 war die GmbH für verschiedene Bauträger tätig. Die Bauträger, die Leistungsempfänger, meldeten die auf diese Umsätze der GmbH entfallenden Umsatzsteuerbeträge gemäß § 13b UStG an und führten die Umsatzsteuer ab.
Nach Ergehen des (BStBl 2014 II S. 128), beantragten mehrere Bauträger gegenüber den für sie zuständigen Finanzämtern di...