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Verzicht auf Steuerbefreiung bzgl. im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbrachter sonstiger Leistungen, für die das Reverse-Charge-Verfahren gilt
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer für Umsätze im Ausland verwendet, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Ein Vorsteuerabzugsrecht ist jedoch möglich, wenn der Unternehmer im Ausland zur Umsatzsteuer optiert hat und die entsprechenden Voraussetzungen für eine Option auch in Deutschland vorliegen. Das FG Hamburg hatte die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen es bei einer „fiktiven doppelten Option“ unter gleichzeitiger Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers nicht zu einem Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG kommt ().
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Der (fiktive) Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Umsätzen im Einlagengeschäft (§ 4 Nr. 8 Buchst. d i. V. mit § 9 Abs. 1 UStG) im übrigen Gemeinschaftsgebiet führt zur Nichtanwendung des Vorsteuerausschlusses nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG. Dabei ist zu prüfen, ob der Unternehmer die fraglichen Umsätze im Ausland tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des § 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung vorlagen (sog. „fiktive doppelte Steuerpflicht“).
Für die erste Vorausse...