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Selbstvergewisserung bei einer Nachschau
I. Sachverhalt
Alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der AB GmbH WPG/StBG sind Frau A und Herr B. Neben der Steuerberatung (70 % der Tätigkeit) führt die Gesellschaft jährlich sechs Abschlussprüfungen mit einem Honorarvolumen von 200.000 € durch. Die Prüfungsaufträge werden ausschließlich von A und B bearbeitet; der Bestätigungsvermerk wird von beiden unterzeichnet. In der Gesellschaft ist zudem Herr C angestellt. Dieser ist Steuerberater und wurde vor fünf Jahren zum Wirtschaftsprüfer bestellt. Allerdings ist er seit der Bestellung ausschließlich steuerlich tätig und hat seitdem an keinen Abschlussprüfungen mitgewirkt.
II. Fragestellung
Kann die AB GmbH WPG/StBG ihrer jährlichen Nachschauverpflichtung durch die „Selbstvergewisserung“ nachkommen, obwohl C ein nicht an den Abschlussprüfungen beteiligter WP ist?
III. Lösungshinweise
1. Pflicht zur Nachschau
Wirtschaftsprüfer und WPG haben gemäß § 55b Abs. 1 Satz 1 WPO ein internes Qualitätssicherungssystem zu schaffen. Die Einhaltung der Berufspflichten ist dabei regelmäßig zu überprüfen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Berufssatzung WP/vBP). Berufsangehörige sind dabei verpflichtet, eine Nachschau durchzuführen, um beurteilen zu können, ob die Regelungen zur Abwicklung von Absch...