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Praxisrelevante Fragen zur Selbstanzeige nach § 371 AO
Bei finanziellen Engpässen des Steuerpflichtigen
In der Praxis ergibt sich oftmals das Problem, dass sobald ein Steuerpflichtiger in finanziell schwieriges Fahrwasser gerät, sein Steuerberater nicht mehr bereit ist, die Steuererklärungen bzw. Steueranmeldungen für ihn zu erstellen, weil sein Honorar nicht gesichert ist. Es ergibt sich dann nicht nur die Frage der strafrechtlichen Verantwortung, sondern auch, ob eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO noch Straffreiheit herbeiführen kann. Dieses Problem tut sich nicht nur für den Steuerpflichtigen selbst auf, sondern, wenn es sich bei diesem etwa um eine Kapitalgesellschaft handelt, auch für sein vertretungsbefugtes Organ i. S. von § 34 Abs. 1 AO, das dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen hat.
Steuerpflichtige bzw. deren vertretungsbefugte Organe i. S. von § 34 Abs. 1 und 2 AO sind zur Abgabe der Steuererklärungen bzw. Steueranmeldungen weiterhin verpflichtet, wenn der Steuerberater sein Mandat niederlegt, weil er befürchtet, kein Honorar zu erhalten.
Werden in diesem Zusammenhang keine Steuererklärungen oder Steueranmeldungen mehr fristgerecht abgegeben, so ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch den Steuerpflichtigen bzw. sein vertretungsbefugtes Organ ...