Online-Nachricht - Montag, 22.07.2024

Corona | Ablehnung und Rückforderung ausbezahlter Corona-Neustarthilfe rechtmäßig (VG)

Ein Bescheid der IHK für München und Oberbayern (IHK), mit dem die Gewährung einer Corona-Neustarthilfe wegen Versäumnisses der Frist zur Endabrechnung abgelehnt und die ausgezahlte Neustarthilfe in vollem Umfang zurückgefordert wurde, ist nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom - W 8 K 24.111; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Mit Bescheid der Beklagten vom wurde der Klägerin auf ihren Antrag eine Corona-Neustarthilfe in Höhe von rund 1.400 € für den beantragten Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 vorläufig gewährt. Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Im Bescheid war weiter bestimmt, dass die Beklagte sich den teilweisen und gegebenenfalls vollständigen Widerruf des Bescheids vorbehalte, für den Fall, dass die Klägerin gegen die in dem Bescheid festgesetzten Bestimmungen verstoße.

Die Klägerin wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Die Endabrechnung sei bis zum einzureichen. Bei der Beklagten ging innerhalb der vorgegebenen – zuletzt bis verlängerten – Frist keine Endabrechnung ein. Mit Ablehnungsbescheid vom lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Neustarthilfe ab und verpflichtete die Klägerin, den Betrag von rund 1.400 € zurückzuzahlen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem VG Würzburg keinen Erfolg:

  • Die Ablehnung der Neustarthilfe und die Rückforderung des ausbezahlten Betrags sind rechtmäßig.

  • Die IHK hat die Klägerin nicht noch einmal an die Frist zur Endabrechnung erinnern oder vor Erlass des Ablehnungsbescheids anhören müssen.

  • Die Klägerin muss sich die Fristversäumnis durch ihren beauftragten Steuerberater zurechnen lassen.

  • Der Bewilligungsbescheid ist ausdrücklich nur vorläufig ergangen und ein Schlussbescheid ist vorbehalten worden.

  • Die Klägerin ist schon im Antragsverfahren sowie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf die Frist zur Endabrechnung und auf die Folge der vollständigen Rückzahlung bei fehlender rechtzeitiger Endabrechnung hingewiesen worden.

Hinweis:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: VG Würzburg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
FAAAJ-71459