Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36 - S 2334/15#01#01

Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei des Landes Brandenburg ab dem Kalenderjahr 2023

Erlass vom , 36-S 2334/15#01#01

Durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BStBl I 2023 S. 70) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 festgesetzt worden.

Ab dem Kalenderjahr 2023 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

1. in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit 66,25 Euro

2. in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-/ Unteroffiziersdienstgrade mit 119,25 Euro

3. in den Besoldungsgruppen A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit 225,25 Euro

II. bei Angehörigen der Bundespolizei

1. bei Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit 79,50 Euro

2. bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

III. bei Angehörigen der Polizei des Landes Brandenburg

Die Sachbezugswerte für die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:


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Belegung mit
einem Beschäftigten
zwei Beschäftigten
drei Beschäftigten
mehr als drei Beschäftigten
Angehörige der Besoldungsgruppe A 7 und höher
225,25 Euro
119,25 Euro
92,75 Euro
66,25 Euro
Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter
185,50 Euro
79,50 Euro
53,00 Euro
26,50 Euro

Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft (einschließlich Heizung und Beleuchtung) ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 9.11 LStR 2023 als Werbungskosten abziehbar wären. Bei Bediensteten ohne eigenen Hausstand liegt keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor.

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg v. - 36 - S 2334/15#01#01

Fundstelle(n):
QAAAJ-71305