Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern - S 7243 - 1/05-008

Ermäßigter Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder

Bezug:

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u. a. für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern. Voraussetzung für den Begriff des Schwimmbades ist lediglich, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen. Ein bestimmtes Niveau der sportlichen Betätigung wird dabei nicht gefordert (vgl. Abschnitt 12.11 Absatz 1 Sätze 3 und 4 UStAE).

Ich bitte hierzu die Auffassung zu vertreten, dass es sich auch bei Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern um Schwimmbäder im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG handelt, wenn die Wassertiefe und die Größe eines Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen. Aus dem ) ergibt sich keine der Regelung in Abschnitt 12.11 Absatz 1 UStAE widersprechende Rechtsauffassung.

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. - S 7243 - 1/05-008

Fundstelle(n):
USt-Kartei MV UStG § 12
WAAAJ-71303