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Neuer Anwendungserlass zur Abgabenordnung bezüglich Vorabverständigungsverfahren
Das BMF hat am den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu den §§ 89 und 89a AO geändert sowie das BMF-Schreiben (Merkblatt) v. bezüglich Vorabverständigungsverfahren aufgehoben. Damit wurde die Verwaltungsauffassung an die neue Rechtslage für Vorabverständigungsverfahren angepasst und gleichzeitig verschärft. Der neue Abschnitt der AEAO gilt für alle APA, deren Anträge nach dem bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, d. h. nach Inkrafttreten des § 89a AO. Vor diesem Hintergrund entfaltet dieser somit auch Wirkung für bereits laufende Verfahren, weshalb es sinnvoll erscheint, mögliche Implikationen zeitnah zu eruieren.
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I. Eröffnung und Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens
Zu Fragen der grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung und der Betriebsstättengewinnaufteilung werden unilaterale verbindliche Auskünfte generell ausgeschlossen, selbst bei Ablehnung der Eröffnung eines APA-Verfahrens oder bei Beendigung eines solchen Verfahrens ohne Einigung.
Personengesellschaften sind i. d. R. nicht abkommens- und antragsberechtigt, es sei denn, dass diese gem. § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben. Sonst sind nur die...