Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für Funktionsträger in den Freiwilligen Feuerwehren
Die Funktionsträger in den Freiwilligen Feuerwehren haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen und auf die Gewährung von Aufwandsentschädigungen. Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeiten der Funktionsträger fällt in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Bei ehrenamtlich tätigen Personen bleibt daher die Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch in Höhe von 250 €/monatlich steuerfrei (§ 3 Nr. 12 S. 2 EStG i. V. m. R 3.12 Abs. 3 Nr. 2 LStR; bis VZ 2020: 200 €/monatlich). Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 250 €/monatlich, bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei, eine Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge im selben Kalenderjahr ist zulässig (R 13 Abs. 3 S. 4 und 8 LStR).
Soweit die Aufwandsentschädigung auch für eine Ausbildungstätigkeit gezahlt wird, ist diese auch nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt und bleibt bis zur Höhe des jeweils geltenden Freibetrags von derzeit 3.000 € (bis VZ 2020: 2.400 €) jährlich steuerfrei, soweit der Freibetrag nicht durch andere begünstigte Tätigkeiten aufgebraucht wird.
Da im Einzelfall die Feststellung, inwieweit die Aufwandsentschädigung auf eine Ausbildungstätigkeit bzw. auf eine nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit (z. B. Verwaltungstätigkeit) entfällt, erhebliche Schwierigkeiten bereiten dürfte, ist in der Regel von folgendem Aufteilungsschlüssel auszugehen:
Kreisebene
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Kreisbrandmeister | 60 %
Ausbildungstätigkeit |
stellv. Kreisbrandmeister | 60 %
Ausbildungstätigkeit |
Abschnittsleiter | 60 %
Ausbildungstätigkeit |
stellv. Abschnittsleiter | 60 %
Ausbildungstätigkeit |
Führer der
Kreisfeuerwehrbereitschaft | 60 %
Ausbildungstätigkeit |
Kreisatemschutzbeauftragter | 60 %
Ausbildungstätigkeit |
Kreisfunkwart | 60 %
Ausbildungstätigkeit |
Kreisausbildungsleiter | 100 %
Ausbildungstätigkeit |
Kreisausbilder | 100 %
Ausbildungstätigkeit |
Kreis-Jugendfeuerwehrwart | 100 %
Ausbildungstätigkeit |
Kreissicherheitsbeauftragter | 100
% Ausbildungstätigkeit |
Gemeinde- und Ortsebene
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Gemeindebrandmeister | 60 %
Ausbildungstätigkeit |
stellv. Gemeindebrandmeister | 60 %
Ausbildungstätigkeit |
Ortsbrandmeister | 60 %
Ausbildungstätigkeit |
stellv. Ortsbrandmeister | 60 %
Ausbildungstätigkeit |
Gerätewart | 60 %
Ausbildungstätigkeit |
Atemschutzgerätewart | 60 %
Ausbildungstätigkeit |
Sicherheitsbeauftragter | 100 %
Ausbildungstätigkeit |
Jugendfeuerwehrwart | 100 %
Ausbildungstätigkeit |
Im Übrigen bleibt es den Steuerpflichtigen unbenommen, einen für sie günstigeren Aufteilungsschlüssel nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Eine Rangfolge zwischen den beiden Steuerbefreiungen (§ 3 Nr. 12 und § 3 Nr. 26 EStG) besteht nicht; es ist jeweils die für den Steuerpflichtigen günstigere Reihenfolge anzuwenden. Bei Anwendung der Steuerbefreiung, die an zweiter Stelle gewährt wird, ist nur der nach Gewährung der ersten Steuerbefreiung verbleibende steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung der Berechnung zugrunde zu legen.
Ministerium der Finanzen
Sachsen-Anhalt v. - 45 -
S 2342 - 204
Fundstelle(n):
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EStG §
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JAAAJ-71235