Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern - S 7100 - 15/05

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zahlungen im Rahmen der Initiative Tierwohl

Bezug: BStBl 2015 II S. 730

Die Initiative Tierwohl (ITW) ist ein Bündnis aus Landwirtschaft, Fleischwirtschaft und Lebensmitteleinzelhandel, mit dem Ziel, eine tiergerechtere und nachhaltigere Fleischerzeugung zu fördern.

Die Organisation und Abwicklung erfolgt durch die Gesellschaft zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH (Trägergesellschaft).

Tierhalter, die das Tierwohlprogramm umsetzen wollen, schließen hierzu einen Teilnahmevertrag mit der Trägergesellschaft.

Zunächst wurde ab 2015 das sog. Fondsmodell praktiziert, das ab dem durch das sog. Marktmodell abgelöst wurde.

1. Fondsmodell (bis )

Tierhalter, die die Anforderungen aus dem Tierwohlprogramm erfüllen, erhalten von der Trägergesellschaft hierfür Zahlungen. Die Mittel dafür werden vom Lebensmitteleinzelhandel gegenüber der Trägergesellschaft erbracht.

Leistungen der Trägergesellschaft an den Einzelhandel

Die Zahlungen des Einzelhandels erfolgen als Gegenleistung für sonstige Leistungen der Trägergesellschaft (Gewährleistung der artgerechten Tierhaltung gemäß Tierwohlprogramm, Öffentlichkeitsarbeit, Kennzeichennutzung). Die Leistungen der Trägergesellschaft unterliegen dem Regelsteuersatz.

Leistungen der Tierhalter an die Trägergesellschaft

Die Zahlungen der Trägergesellschaft an die Tierhalter für die Schaffung bzw. Erfüllung der Anforderungen gemäß dem Tierwohlprogramm erfolgen im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses.

Die Zahlungen der Trägergesellschaft sind beim Tierhalter auch dann den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zu unterwerfen, wenn der Tierhalter im Übrigen von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG Gebrauch macht, weil die von der Trägergesellschaft empfangene Leistung von ihr nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird (). Die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 24.6 UStAE ist nicht anwendbar, da die Leistungen ihrer Art nach weder in Abschn. 24.3 Abs. 1 Satz 2 UStAE genannt noch mit den darin genannten Leistungen vergleichbar sind.

2. Marktmodell (ab )

Nach den neuen ITW-Rahmenbedingungen werden die Zahlungen nunmehr im sog. Marktmodell abgerechnet. Anders als im bisherigen Fondsmodell erhalten die Tierhalter keine unmittelbaren Zahlungen mehr von der Trägergesellschaft für die Einhaltung der ITW-Haltungsbedingungen. Gemäß der neuen Teilnahmevereinbarung der ITW sind die beteiligten Schlachtunternehmen verpflichtet, ab dem für die Lieferung der Mastschweine durch teilnehmende Schweinemastbetriebe einen vereinbarten Preisaufschlag für die nach den Anforderungen der ITW erzeugten Schlachttiere an die Tierhalter zu zahlen. Der Preisaufschlag wird als Preisbestandteil in den Abrechnungen separat ausgewiesen. Die nach diesem besonderen Standard erzeugten Schlachttiere werden separat und als gesonderte Qualitätsstufe vermarktet, so dass dieser Zuschlag ein Merkmal der Schweinelieferung darstellt. Im Gegenzug erzielt das Schlachtunternehmen bei Abverkauf an den Lebensmitteleinzelhandel höhere Preise für die „ITW-Ware“.

Lieferungen der Tierhalter an die Schlachtunternehmen

Der neu festgelegte Kaufpreisaufschlag im Rahmen des Marktmodells ist Teil des Entgelts für geliefertes Schlachtvieh (Mastschweine), das unter Einhaltung bestimmter festgelegter ITW-Kriterien erzeugt wurde. Soweit die Voraussetzungen gemäß § 24 UStG gegeben sind, unterfallen diese Umsätze der Besteuerung nach Durchschnittssätzen. Kommt die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nicht in Betracht, unterliegen die Entgelte für die Lieferung von Schlachtvieh einschließlich der ITW-Kaufpreisaufschläge dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.

Leistung der Trägergesellschaft an die Schlachtunternehmen

Ab dem werden auf Grund der neuen Teilnahmevereinbarung die Lebensmittelhändler als die bisherigen Leistungsempfänger durch die Schlachtunternehmer ersetzt. Dadurch erbringt die Trägergesellschaft fortan eine sonstige Leistung an die Schlachtunternehmen. Diese Leistungen bestehen zum einen in der Gewährleistung der ITW-Standards und zum anderen in der Vermarktung des ITW-Schweinefleisches. Die von den Schlachtunternehmen an die Trägergesellschaft entrichtete Teilnahmegebühr ist als Entgelt für die Leistung der ITW zu behandeln. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 UStG.

Ferkelerzeugung

Bezüglich der Ferkelerzeugung erfolgt die Vergütung in einer Umstellungsphase 2021 bis 2023 weiterhin von der Trägergesellschaft an den Erzeuger für vertraglich übernommene Leistungen, so dass die Grundsätze für das Fondsmodell fortgelten.

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. - S 7100 - 15/05

Fundstelle(n):
USt-Kartei MV UStG § 1
PAAAJ-71233