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Gesellschafter einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft als (Mit-)Betriebsinhaber i. S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG
Beteiligt sich eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft, sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit-)Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG anzusehen (Bezug: § 40 Abs. 2 FGO; § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 5, § 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und d BewG).
(1) Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG auch dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind. In persönlicher Hinsicht setzt dies gem. § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG voraus, dass alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwir...