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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
(1) Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. (2) Die Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Nutzungsüberlassungen von Grundstücken nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, ist durch seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt (Bezug: §§ 13a, 13b Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Satz 1, Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Buchst. b Satz 2 ErbStG; Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1 GG; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 80 Abs. 1 BVerfGG; §§ 535 ff. BGB; § 14 Satz 1 AO).
(1) Für den Erwerb von Betriebsvermögen sieht § 13a i. V. mit § 13b ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiunge...