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Körperschaftsteuer | Zum wirtschaftlich einheitlichen Erwerb nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG
Die in § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang (hier: Erwerb in einer notariellen Urkunde) auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind (Bestätigung des Senatsurteils vom - I R 16/21, NWB LAAAJ-56563, BFH/NV 2024 S. 339; Bezug: § 8b Abs. 4 Satz 1 und Satz 6 KStG).
Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Abweichend davon sind die betroffenen Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG zu berücksichtigen, wenn die ausschüttungsvermittelnde Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals der ausschüttenden Körperschaft betragen hat. Für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG gilt dabei der Erwerb e...