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BFH 14.03.2024 V R 51/20, Kommentierte Nachricht BBK 15/2024 S. 680

Körperschaftsteuer | Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG bei kommunaler GmbH

Das positive Ergebnis aus einer neu aufgenommenen Tätigkeit einer kommunalen GmbH kann nur dann mit den bereits in der Vergangenheit angefallenen Verlusten aus der bisherigen Tätigkeit verrechnet werden, wenn beide Tätigkeiten gleichartig i. S. von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 i. V. mit § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG sind. Der Begriff der Gleichartigkeit ist tätigkeitsbezogen auszulegen, sodass es darauf ankommt, ob die Tätigkeiten im gleichen Gewerbezweig ausgeübt werden; auch einander ergänzende Tätigkeiten können gleichartig sein.

Hingegen [i]Begriff der Gleichartigkeit ist tätigkeitsbezogen auszulegenkommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeiten nach § 4 Abs. 6 KStG zusammengefasst werden können, da der Gesetzgeber sonst in § 8 Abs. 9 KStG auf die Zusammenfassbarkeit nach § 4 Abs. 6 KStG hätte abstellen können.

[i]Klägerin war in den Bereichen Verkehr, Versorgung und Immobilien tätigDie Klägerin war eine GmbH, deren Anteile zu 100 % von einer Stadt gehalten wurden. Die Klägerin war zu 95 % an der A-GmbH beteiligt, die den...

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Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG bei kommunaler GmbH

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